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FAQ - Foto auf der e-card

Seit 01.01.2020 ist auf allen neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards für Personen ab 14 Jahren ein Lichtbild dauerhaft anzubringen, das den Karteninhaber/die Karteninhaberin erkennbar zeigt (§ 31a Abs 8 ASVG). Bis 31.12.2023 müssen alle alten e-cards gegen neue e-cards mit Foto ausgetauscht sein, wenn keine Ausnahme zutrifft.

e-cards OHNE FOTO bleiben weiterhin gültig für Personen bis 14 Jahre, Personen über 70 Jahre sowie Personen in Pflegestufe 4,5,6 oder 7.
Wenn eine der genannten Ausnahmen zutrifft, gilt weiterhin das Ablaufdatum auf der Rückseite der e-card.