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Fragen und Antworten - Apotheken


Welchen Nutzen haben Apothekerinnen und Apotheker durch das e‑Rezept?

  • Die Anzahl der zu lagernden Rezeptbelege wird durch das e-Rezept deutlich reduziert.

  • Die Daten für die Erfassung der Abgabe und für die Abrechnung sind elektronisch verfügbar.
  • Die Anrechnung der bezahlten Rezeptgebühren an die Rezeptgebühren-Obergrenze (REGO) erfolgt tagesaktuell. Dadurch reduziert sich der Beratungsaufwand zur Rezeptgebührenbefreiung (für gewöhnlich ab dem 3. Quartal) deutlich.
  • Ein e-Rezept ist fälschungssicher, kann nicht kopiert und damit nicht unberechtigt mehrmals eingelöst werden.
  • Ein e-Rezept kann nicht manipuliert werden (Ausstellungsdatum, Verordnungsdaten etc.).

Wie funktioniert e-Rezept in der Apotheke?

Schritt 1:

Die Apotheke ruft das einzulösende e-Rezept im e-card System ab. Dafür gibt es drei Möglichkeiten:

  • durch Stecken der e-card bzw. Nutzung der NFC-Funktion oder
  • durch Scan des e-Rezept Codes vom e-Rezept Ausdruck oder vom Handy oder
  • durch manuelle Eingabe der e-Rezept ID (REZ-ID) 

Schritt 2:

Die Apotheke erfasst die Abgabe in ihrer Apotheken-Software bzw. im Hintergrund im e-card System:

  • Das e-Rezept wird als eingelöst gekennzeichnet.
  • Daten für die Aktualisierung des Rezeptgebührenobergrenze-Kontos der versicherten Person werden im e-card System erfasst.
  • ACHTUNG: Speichern Sie bei der Einlösung von e-Rezepten OHNE eMED-ID die Abgabe stets in der e-Medikation! Falls kein aufrechter ELGA-Kontakt vorliegt, stecken Sie die e-card oder nutzen Sie die NFC-Funktion.

Schritt 3:

Einmal pro Monat: Die Apotheke erstellt den Abrechnungsdatensatz und übermittelt diesen sowie die elektronischen Rezepte (e-Rezept Datensätze) über die Pharmazeutische Gehaltskasse (öffentliche Apotheken) oder ELDA (Hausapotheken) zur Abrechnung an die Krankenversicherungsträger:

  • Rezeptdaten werden aus e-Rezept in den Abrechnungsdatensatz übernommen
  • weitere Daten werden von der Apotheke ergänzt

Ist mit den unterschiedlichen Einlösungsmöglichkeiten beim e-Rezept Medikamentenmissbrauch möglich?

Nein, im Gegenteil. Das e-Rezept bildet einen durchgängigen Prozess von der Rezepterstellung bis zur Rezeptabrechnung ab und schützt daher auch vor Medikamentenmissbrauch.

Jedes e-Rezept (Kassenrezept) hat einen eindeutigen e-Rezept Code, der nur ein einziges Mal eingelöst werden kann. Unabhängig davon, ob die Versicherten mit einem e-Rezept Ausdruck, dem e-Rezept Code, der e-Rezept ID oder mit der e-card in die Apotheke kommen - der Code zum e-Rezept ist in allen Fällen der gleiche. Sobald das e-Rezept eingelöst wurde, wird dieses als „eingelöst“ markiert und ein weiterer Medikamentenbezug in einer anderen Apotheke ist nicht mehr möglich. Beim Versuch einer Apotheke, ein bereits eingelöstes e-Rezept aufzurufen, würde eine Fehlermeldung mit dem Hinweis erscheinen, dass das e-Rezept bereits eingelöst wurde. 

Auch die Vordrucke (Blankoformulare), die zum Beispiel für den Hausbesuch oder einen IT-Ausfall in Ordinationen gelagert werden, haben eine eindeutigen Code. So ein Ausdruck, der im Bedarfsfall händisch ausgefüllt wird, kann daher ebenfalls nur ein einziges Mal eingelöst werden.

Ist für ein als e-Rezept ausgestelltes Privatrezept eine mehrfache Einlösung vorgesehen, wie z.B. bei der Pille zur Empfängnisverhütung, wird jede Abgabe elektronisch gespeichert (und nicht mehr als Stempel auf dem Papier-Privatrezept vermerkt). Dadurch werden Mehrfachabgaben verhindert, die über die von der Ärztin bzw. dem Arzt verschriebene Anzahl hinausgehen.

Werden e-Rezepte auf der e-card gespeichert?

Nein. e-Rezepte werden zentral im e-card System gespeichert.
Die e-card ist der Schlüssel zum e-card System.
Auf der e-card selbst sind keine Daten zu Rezepten oder Medikamenten gespeichert.

Können offene e-Rezepte mit einer gesperrten e-card aus dem e-card System abgerufen werden?

Nein, es ist nicht möglich, e-Rezepte durch Stecken bzw. Nutzung der NFC-Funktion einer gesperrten e-card abzurufen. Ist die e-card gesperrt, kann das e-Rezept ausschließlich durch Scan des e-Rezept Codes vom e-Rezept Ausdruck oder vom Handy der versicherten Person bzw. durch manuelle Eingabe der e-Rezept ID aufgerufen und eingelöst werden.

Eine e-card wird z.B. gesperrt, wenn kein Foto der Person vorliegt und die Übergangsfrist zum Bringen eines Fotos bereits abgelaufen ist. Die versicherte Person muss ein Foto zu einer Registrierungsstelle bringen, damit eine neue e-card ausgestellt werden kann.

Informationen zum Foto auf der e-card: www.chipkarte.at/foto

Was passiert, wenn das e-card System offline ist?

Für den Fall, dass die Arztpraxis oder das e-card System offline sind, gibt es für Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit, Blankoformulare auf Vorrat auszudrucken. Diese Formulare enthalten im Code ebenfalls eine eindeutige ID und werden von der Apotheke elektronisch „eingelöst“. Das Blankoformular mit den händischen Verordnungen muss zur Abrechnung mitgeschickt werden.

Ist die Apotheke zum Zeitpunkt der Einlösung offline, kann nicht überprüft werden, ob der e-Rezept Code am Ausdruck oder am Handy noch gültig ist. Die Apothekerin oder der Apotheker haben so vorzugehen wie in jenen Fällen, in denen früher kein gültiges Papier-Kassenrezept vorlag. 

Warum wird angezeigt, dass das Rezept storniert wurde?

Das kann vorkommen, wenn die ausstellende Ärztin bzw. der ausstellende Arzt versucht hat, ein e-Rezept im Nachhinein zu ändern. Technisch wird nämlich das gesamte e-Rezept storniert und neu erstellt, auch wenn es in der Arzt-Software eventuell als "Änderungsfunktion" tituliert ist. Bitte stecken Sie erneut die e-card, um die Liste der offenen e-Rezepte zu aktualisieren, oder kontaktieren Sie die ausstellende Ordination, um die REZ-ID des "neuen" e-Rezeptes zu erfragen.

Muss in der Apotheke geprüft werden, ob eine chefärztliche Bewilligung vorliegt? 

Nein. In der Apotheke muss, wie bisher, grundsätzlich nicht geprüft werden, ob eine ABS Bewilligung vorliegt oder nicht. Im elektronischen Datensatz zum e-Rezept wird im Fall einer Bewilligung zwar eine ABS ID mitgeliefert, jedoch nicht der zugehörige Status.

Ausgenommen sind jene Fälle, in denen früher ein Stempel auf der Rückseite des Rezepts als zusätzlicher Hinweis auf eine eingeholte Bewilligung angebracht wurde.

Dies gilt vor allem für:

  • Importe
  • bestimmte magistrale Stoffe
  • sonstige Mittel gemäß GV Anlage II
  • Nicht-Arzneimittel

Anstelle des Stempels ist bei diesen e-Rezepten von den Ärztinnen und Ärzten im Kommentarfeld schriftlich zu vermerken, dass eine Bewilligung eingeholt wurde. Analog zur früheren Stempel-Sichtprüfung ist hier auch weiterhin die Apotheke verpflichtet zu prüfen, ob der Vermerk über die eingeholte Bewilligung vorhanden ist.

Wie funktioniert der Austausch von Medikamenten mit e-Rezept?

Die Vorgaben zum Austausch haben sich durch e-Rezept nicht geändert. Wenn eine Apotheke nach dem Scan eines e-Rezepts feststellt, dass ein Medikament nicht lagernd ist, kann daher nach den bislang geltenden Regelungen ein Austausch vorgenommen werden. Im e-Rezept wird die Verordnung auf den Status „abgegeben“ gesetzt. Im Abrechnungsdatensatz (DOA) wird zur Verordnung, die das tatsächlich abgegebene Medikament enthält, das Kennzeichen „Austausch“ gesetzt. Dadurch erkennen die zuständigen Personen in der Heilmittelabrechnung, dass es zu einem Austausch gekommen ist. 

Hinweis: Durch einen Austausch wird kein Papierprozess angestoßen. Es ist nicht notwendig, das e-Rezept auszudrucken und händisch zu kommentieren. Es muss kein Grund für den Austausch im e-Rezept oder Abrechnungsdatensatz angeführt werden. 

Ist eine Splittung/Aufteilung eines e-Rezepts möglich?

Ein e-Rezept (Kassenrezept) kann, wie alle Kassenrezepte bisher, nur gesamthaft in einer Apotheke eingelöst werden. Innerhalb eines e-Rezeptes sind aber Teilabgaben je Position möglich. In diesem Fall ist das e-Rezept für die Apotheke, die die Teilabgabe erstellt hat, reserviert. Als e-Rezepte ausgestellte Privatrezepte können analog zum früheren Papierprozess mehrfach und durch unterschiedliche Apotheken eingelöst werden. Wird eine Verordnung auf einem Privatrezept „in Bestellung“ gesetzt, können keine weiteren Abgaben dieser Verordnung durch andere Apotheken erfolgen.

In welchen Fällen müssen Apotheken den e-Rezept Ausdruck an die Abrechnung übermitteln?

  • Bei vollständigen e-Rezepten (als e-Rezept verordnet, eingelöst und abgerechnet) müssen die e-Rezept Ausdrucke nicht an die Abrechnung mitgesendet werden. Bitte vernichten Sie die Ausdrucke oder retournieren Sie diese an die Kundin bzw. den Kunden.
  • Blankoformulare müssen jedenfalls immer an die Abrechnung übermittelt werden, da sie nicht elektronisch verfügbar sind.
  • Sobald ein e-Rezept Ausdruck handschriftliche Ergänzungen zu einem vollständigen e‑Rezept enthält, ist dieser zwingend zur Abrechnung mitzusenden. Im Datensatz ist elektronisch zu ergänzen (Kennzeichen setzen), dass der e‑Rezept Ausdruck und das elektronische Rezept voneinander abweichen. 


In folgenden Fällen ist der Abrechnung zusätzlich zum e-Rezept Ausdruck ein Lieferschein als Preisnachweis beizulegen:

  • bei Importen, die nicht im Warenverzeichnis aufscheinen
  • bei Arzneistoffen, die nicht in der Arzneitaxe gelistet sind

Ist kein e-Rezept Ausdruck vorhanden, ist der Lieferschein entsprechend zu kennzeichnen, sodass eine Zuordnung erfolgen kann. 

Welche Daten kommen auf den e-Rezept Ausdruck?

Das e-Rezept wird im Format A5 oder auch A4 ausgedruckt.

Folgende Daten werden aufgedruckt:

  • Patientin bzw. Patient
  • Verordnung
  • Ausstellungsdatum
  • Ärztin bzw. Arzt
  • e-Rezept Code als Schlüssel zum e-Rezept und zur Verordnung in e-Medikation
  • alphanumerische e-Rezept ID

Abhängig vom Platz am Ausdruck (A4 oder A5) können maximal 10 Verordnungen pro e-Rezept angedruckt werden.

Nehmen alle Versicherten an e-Rezept teil?

Ja, alle in Österreich Versicherten nehmen automatisch an e-Rezept teil.

Jede Person mit einem gültigen Versicherungsanspruch bei einem österreichischen Krankenversicherungsträger hat einen Anspruch drauf, Heilmittel auf Kosten der Sozialversicherung zu beziehen und dafür nur die Rezeptgebühr zu bezahlen. Früher wurden solche Heilmittel auf einem Papier-Kassenrezept verschrieben, nun auf einem e-Rezept. Es gibt keine Möglichkeit für die Versicherten, sich von e-Rezept abzumelden. Das elektronische Rezept hat den früheren papiergebundenen Prozess bei den Kassenrezepten abgelöst. Bei e-Rezept handelt es sich also um die technische Weiterentwicklung (=Digitalisierung) eines bestehenden Prozesses, bei dem man sich auch in der Vergangenheit nicht abmelden konnte.

Werden auch Rezepte von Wahlärztinnen und Wahlärzten als e-Rezept gespeichert?

Ja. Auch Wahlärztinnen und Wahlärzte können e-Rezepte ausstellen, sofern sie über einen Rezepturrechtsvertrag mit dem jeweiligen Krankenversicherungsträger und einen e‑card Anschluss verfügen.

Wahlarztrezepte (green box Präparate) können aber auch als herkömmliches Papierrezept wie bisher auf Kassenkosten abgegeben werden. Damit die bezahlten Rezeptgebühren dennoch für die tagesaktuelle Berechnung der Rezeptgebührenobergrenze berücksichtigt werden, muss in diesen Fällen in der Apotheke eine REGO ID generiert werden. Die Anspruchsdaten können über das e‑card System zum Verordnungsdatum ermittelt und zur ID gespeichert werden. Wie bei vollständigen e-Rezepten werden die bezahlten Rezeptgebühren noch am selben Tag übermittelt. Das Papierrezept muss verpflichtend an die Abrechnung übermittelt werden, da die Verordnungen nicht elektronisch (nach)erfasst wurden.

Werden auch Suchtgiftrezepte elektronisch?

Seit Juli 2023 können Suchtgiftrezepte im Rahmen der Schmerzbehandlung (ausgenommen Substitutionsverordnungen) als e‑Rezept ausgestellt und eingelöst werden, wobei die Suchtgift-Vignette durch ein elektronisches Suchtgift-Kennzeichen ersetzt wird. Das Suchtgift-Kennzeichen scheint auf e-Rezept Ausdrucken nicht auf, wird aber elektronisch angezeigt.

Fehlt das elektronische Suchtgift-Kennzeichen, darf das Suchtgift nicht abgegeben werden. Bei Suchtgiftrezepten, die als e-Rezept inkl. Suchtgift-Kennzeichen ausgestellt wurden, ist kein e-Rezept Ausdruck für die Abrechnung notwendig.

Suchtgifte mit Ausnahme von Substitutions-Dauertherapie können auch auf Blankoformularen verschrieben werden (z.B. bei einem Hausbesuch oder Stromausfall). Für die Einlösung ist ein unterschriebener Ausdruck mit aufgeklebter Suchtgift-Vignette notwendig.

Substitutions-Dauertherapien werden weiterhin ausnahmslos auf den bekannten Formularvordrucken „Substitutionsverschreibung“ und mit Suchtgift-Vignette verordnet.

Substitutions-Einzelverschreibungen können, jedenfalls mit Suchtgift-Vignette, auf dem Formularvordruck „Substitutionsverschreibung“ oder auch auf Blankoformularen erfolgen.

Können auch Privatrezepte elektronisch ausgestellt werden?

Seit November 2023 können Privatrezepte als e-Rezepte über das aktualisierte e‑Rezept Software-Modul (Privatrezept-Modul) eingelöst werden. Informieren Sie sich bitte direkt bei Ihrem Software-Hersteller, welche Schritte (z.B. Update oder Neuinstallation des e-Rezept Software-Moduls) notwendig sind, falls Sie Privatrezepte nicht in Ihrer Software elektronisch einlösen können. Die elektronische Einlösung von e-Rezepten kann auch über die e-card Web-Oberfläche erfolgen.

 e-card Web-Oberfläche

Wie können Apotheken Privatrezepte als e-Rezept einlösen und was ist dafür notwendig? 

Die Einlösung eines Privatrezeptes als e-Rezept erfolgt analog zum Kassenrezept: durch Stecken der e-card bzw. Nutzung der NFC-Funktion, Scan des e-Rezept Codes oder Eintippen der e-Rezept ID.

Ausnahme: Als e-Rezept erstellte Privatrezepte scheinen vorerst noch nicht in den Apps der Sozialversicherung auf. Somit ist es bis auf Weiteres nicht möglich, Privatrezepte via e-Rezept Code am Handy einzulösen. 

Ist für ein Privatrezept eine mehrfache Einlösung vorgesehen, wie z.B. bei der Pille zur Empfängnisverhütung, wird jede Abgabe elektronisch gespeichert (und nicht mehr als Stempel auf dem Papier-Privatrezept vermerkt).

Alle abrechnungsrelevanten Prozessschritte (Vorerfassung der bezahlten Rezeptgebühren, Anspruchsabfrage bei Papierrezepten und dergleichen) entfallen. Alle auf einem Privatrezept verordneten Heilmittel können ausschließlich privat abgegeben werden. Die Einlösung von Privatrezepten, die als e-Rezept erstellt wurden, ist ausschließlich elektronisch über das Privatrezept-Modul möglich, das Abstempeln des e-Rezept Ausdrucks ist nicht ausreichend.  

Achtung:

  • Die Abgabe von rezeptpflichtigen Heilmitteln nur aufgrund eines Eintrags in der e‑Medikation ist nicht zulässig: Ohne Rezept keine Abgabe!
  • Speichern Sie bei der Einlösung von e-Rezepten OHNE eMED-ID die Abgabe stets in der e-Medikation! Falls kein aufrechter ELGA-Kontakt vorliegt, stecken Sie die e‑card oder nutzen Sie die NFC-Funktion.
  • Das Speichern der Abgabe in e-Medikation ist nur in Zusammenhang mit einem gültigen Privatrezept (e-Rezept oder Papier-Privatrezept inkl. Unterschrift und Stempel) erlaubt.

Ich habe kein Privatrezept-Modul in meiner Apotheken-Software - was bedeutet das für die Einlösung von Privatrezepten?

Ohne Privatrezept-Modul können via e-Rezept ausgestellte Privatrezepte in Ihrer Apotheke über die e-card Web-Oberfläche eingelöst werden. Papier-Privatrezepte, die unterschrieben und gestempelt sind, können Sie wie bisher einlösen. Sofern im Zuge der Ausstellung des Privatrezepts auch ein Eintrag in e-Medikation erfolgt ist, ist bei Einlösung über die e-card Web-Oberfläche oder des Papier-Privatrezepts auch die Abgabe in e-Medikation vorzunehmen.

Die Abgabe von rezeptpflichtigen Heilmitteln nur aufgrund eines Eintrags in der e‑Medikation ist nicht zulässig: Ohne Rezept keine Abgabe!

Muss die Kundin bzw. der Kunde an ELGA teilnehmen, um ein Privatrezept als e-Rezept zu erhalten?

Nein. e-Rezepte werden im e-card System gespeichert. Wie auch bei e-Rezepten auf Kassenkosten ist die Teilnahme an ELGA für die Ausstellung und Einlösung eines Privatrezepts daher irrelevant.

Können als e-Rezept ausgestellte Privatrezepte mehrmals und bei unterschiedlichen Apotheken eingelöst werden?

Ja. Als e-Rezept erstellte Privatrezepte können wie Papier-Privatrezepte mehrmals und in verschiedenen Apotheken eingelöst werden. Dabei ist jedoch Folgendes zu berücksichtigen: 

  • Die Ärztin bzw. der Arzt muss die Möglichkeit der mehrmaligen Abgabe bei der Erstellung des Privatrezeptes festgelegt haben.
  • Die erste Einlösung muss innerhalb des ersten Monats nach Ausstellung erfolgen.
  • Ein von Ihnen in Bestellung gesetztes Heilmittel ist von der Abgabe durch eine andere Apotheke ausgenommen. Es ist also für Ihre Apotheke reserviert, bis die Bestellung aufgelöst wird.
  • Wie oft die Abgabe bereits erfolgt ist, wird ausschließlich im elektronischen Datensatz zum Privatrezept vermerkt. 

Können Heilmittel aus der grünen Box auf einem als e-Rezept ausgestellten Privatrezept auf Kassenkosten abgegeben werden?

Nein. Ein Umschreiben von einem als e-Rezept erstellten Privatrezept auf ein Kassenrezept ist nicht möglich und auch nicht notwendig. Ärztinnen und Ärzte, die über e-Rezept für eine versicherte Person Privatrezepte erstellen können, können für diese auch Kassenrezepte ausstellen.

Wer kann die Rezeptdaten von e-Rezepten abrufen?

  1. Eine Ärztin bzw. ein Arzt kann jene e-Rezepte einsehen, die sie oder er ausgestellt hat, nicht aber solche e-Rezepte, die andere Ärztinnen bzw. Ärzte ausgestellt haben.
  2. Die Apotheke, an die die Patientin bzw. der Patient den e-Rezept Ausdruck bzw. den e-Rezept Code oder die e-Rezept ID übergeben hat, kann das unter diesem Code im e-card System gespeicherte e-Rezept abrufen. Durch Stecken der e-card bzw. Nutzung der NFC-Funktion kann die Apotheke eine Liste aller offenen e‑Rezepte der Patientin bzw. des Patienten abrufen.
  3. Eine Bandagistin, ein Bandagist, eine Orthopädietechnikerin bzw. ein Orthopädietechniker kann mit dem e-Rezept Ausdruck, dem e-Rezept Code oder der e-Rezept ID das unter diesem Code im e-card System gespeicherte e-Rezept abrufen. Durch Stecken der e-card bzw. Nutzung der NFC-Funktion kann sie bzw. er eine Liste aller offenen e-Rezepte mit gesetztem Bandagisten-Kennzeichen für die Patientin bzw. den Patienten abrufen.
  4. Die Patientin bzw. der Patient selbst kann über das Portal der Sozialversicherung oder die zugehörige App alle off­enen Kassenrezepte einsehen, die für sie bzw. ihn sowie Mitversicherte unter 14 Jahren ausgestellt wurden.
  5. Das Team der e-card Serviceline kann auf bestimmte Daten zum Kassenrezept zugreifen, um Auskunft erteilen zu können. Dabei handelt es sich um administrative Daten wie z.B. die ausstellende Ärztin bzw. den ausstellenden Arzt oder das Verordnungsdatum. Das Team der e-card Serviceline kann nicht auf die Verordnungen (Medikamente) zugreifen.
  6. Mitarbeitende der Sozialversicherung können wie auch bisher im Zuge der Rezeptabrechnung die Daten der abgerechneten Kassenrezepte abrufen.

Wie lange werden ausgestellte e-Rezepte im e-card System gespeichert bzw. wie lange hat die Apotheke Zugriff auf das e-Rezept?

e-Rezepte werden nach §132 Abs. 1 BAO sieben Jahre lang im e-card System gespeichert. Apotheken können sämtliche selbst eingelösten e-Rezepte für das aktuelle Quartal sowie für das vorherige Quartal abrufen. 

Es wird empfohlen, die e-Rezept Datensätze beim Einlösen zusätzlich lokal zu speichern. Sollten im Zuge der Abrechnung sämtliche e-Rezept Datensätze einmalig heruntergeladen werden, ist aufgrund der Datenmenge mit Wartezeiten zu rechen.

Gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Einführung von e-Rezept?

Die gesetzliche Grundlage für e-Rezept ist § 31a ASVG (1): „Der Dachverband hat für den gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung ein elektronisches Verwaltungssystem (im folgenden ELSY genannt) flächendeckend einzuführen und dessen Betrieb sicherzustellen. Das ELSY hat die Verwaltungsabläufe zwischen Versicherten, Dienstgebern, Vertragspartnern und diesen gleichgestellten Personen sowie Sozialversicherungsträgern zu unterstützen und ist so zu gestalten, dass die von den Sozialversicherungsträgern zu vollziehenden Gesetze weitgehend ohne papierschriftliche Unterlagen vollzogen werden können. Seine Bestandteile (Chipkarten, autorisierte Lesegeräte, Programme) sind verbindlich im Rahmen der jeweils vorgesehenen Aufgaben zu verwenden.“

Was ist der Unterschied zwischen e-Rezept und e-Medikation?

e-Medikation ist eine Anwendung der elektronischen Gesundheitsakte ELGA, mit der unerwünschte Wechselwirkungen und Mehrfachverordnungen von Medikamenten verhindert werden können. Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker haben damit einen besseren Überblick, welche Medikamente für eine Patientin bzw. einen Patienten verordnet und abgegeben wurden. Mit der e‑Medikation werden medizinische Informationen übermittelt. Von ELGA bzw. der e‑Medikation können sich Bürgerinnen und Bürger abmelden.

Mit dem e-Rezept können Kassenrezepte für alle Krankenversicherten elektronisch ausgestellt, eingelöst und abgerechnet werden. Mit e-Rezept wurde das frühere Papier-Kassenrezept abgelöst. Von e-Rezept können sich Versicherte daher nicht abmelden.

An wen kann ich mich im Falle von Fragen zu e-Rezept bzw. technischen Problemen wenden?

Bei Fragen zu e-Rezept bzw. im Falle von technischen Problemen steht Ihnen die e‑card Serviceline telefonisch unter 050 124 33 22 zur Verfügung.

Bei Fragen zu Ihrer Apotheken-Software wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Software-Hersteller.

Wohin können sich Patientinnen und Patienten bei Fragen zu e-Rezept wenden?

Die e-card Serviceline steht für Patientinnen und Patienten österreichweit unter der Telefonnummer 050 124 33 11 für allgemeine Fragen zur Verfügung.