1. Wer gilt als VerordnerIn, unterliegt der Dokumentationspflicht und ist nachfolgend im Sinne der HBKV zu kontrollieren?
VerordnerIn gemäß § 2 Abs. 1 der HBKV ist
- der (die) niedergelassene Arzt/Ärztin (Vertragsarzt/ärztin),
- der (die) niedergelassene Zahnarzt/Zahnärztin (Vertragszahnarzt/ärztin),
- die Vertrags-Gruppenpraxis,
- die Krankenanstalt mit Rezepturrecht,
- der (die) Wahlarzt/ärztin mit Rezepturrecht,
- die Wahl-Gruppenpraxis mit Rezepturrecht und
- die Eigenen Einrichtungen der Sozialversicherungsträger mit Rezepturrecht.
Voraussetzung ist eine vertragliche Regelung.
Vertragliche Regelung bedeutet Rezepturrecht nach den Regeln des vom Hauptverband herausgegebenen EKO und nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise. Dies trifft generell auf die Gruppe der Vertrags(zahn)ärzte/ärztinnen und Vertrags-Gruppenpraxen zu.
Ob Krankenanstalten, Wahlärzte/ärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen auch anstelle der Bewilligung für bestimmte Arzneispezialitäten von der nachfolgenden Kontrolle betroffen sind, hängt von einer vertraglichen Regelung über ein die Green Box hinausgehendes Rezepturrecht ab.
2. Welchen Einfluss hat der EKO auf die nachfolgende Kontrolle?
Ein sich ständig verändernder EKO bestimmt, welche Arzneispezialitäten und magistralen Zubereitungen einer nachfolgenden Kontrolle unterliegen (können).
Die Farben der einzelnen Bereiche des EKO (Boxen) erzeugen die Signalwirkung eines Ampelsystems (grün, gelb, rot) und sollen zu einem ökonomischen Verschreibeverhalten der VerordnerInnen beitragen.
Grundsätzlich werden in Österreich nur mehr jene Arzneimittel auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers abgegeben, die im EKO angeführt sind.
Arzneispezialitäten, die nicht im EKO angeführt sind, dürfen auf Kosten der Sozialversicherung nicht verschrieben werden, außer es liegt ein begründeter Einzelfall vor.
3. Welche Heilmittelverschreibungen sind zu dokumentieren und von der nachfolgenden Kontrolle betroffen?
Von der Dokumentation und nachfolgenden Kontrolle sind Verschreibungen von Arzneispezialitäten und magistralen Zubereitungen auf Kosten der Sozialversicherung
- aus dem hellgelben (RE2)-Bereich und
- aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex, welche außerhalb der angegebenen Altersbeschränkung verordnet werden,
betroffen.
4. Was beinhaltet die Dokumentation?
Pro Arzneispezialität ist Folgendes festzuhalten (PatientInnenkartei etc.):
- Begründung, warum bei Verfügbarkeit einer oder mehrerer therapeutisch gleichwertiger Arzneispezialitäten (nach dem Ampelprinzip) die gegenständliche Arzneispezialität verschrieben wird.
- Rezeptdaten
Zur Identifikation der Patientin/des Patienten notwendige Angaben (Vor- und Familienname, Versicherungsnummer)
Zur Identifikation der Arzneispezialität notwendige Angaben (Name der Arzneispezialität, Packungsgröße, Wirkstoffstärke, Darreichungsform, Anzahl der Packungen)
Dosierung
Datum der Verordnung - Diagnose (Volltext oder Codierung)
- Verweis auf die Anamnese und Vorbehandlungsdaten sowie die Ergebnisse medizinischer Befunde, die zum Nachweis des Vorliegens der bestimmten Verwendung dienen und integrierender Bestandteil der Dokumentation sind.
- Unterschrift der Ärztin/des Arztes, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der Dokumentation jedes einzelnen Präparates zu bestätigen.
Dabei ist zu beachten, dass in der Dokumentation die Einhaltung der durch den EKO vorgegebenen Regeln zum Ausdruck kommt und nachvollziehbar ist.
Verschreibungen im Vertretungsfall
Bei der Verschreibung von Arzneimitteln, die üblicherweise zu dokumentieren sind und der nachfolgenden Kontrolle unterliegen, reicht der Hinweis auf die Vertretung als Dokumentation aus.
Erstverordnung nach stationärem Krankenanstaltenaufenthalt
Bei der Erstverschreibung von Arzneimittel, die üblicherweise zu dokumentieren sind und der nachfolgenden Kontrolle unterliegen, ist nach einem stationären Krankenanstaltenaufenthalt der Hinweis „Erstverordnung laut Krankenhaus“ als Dokumentation für eine einmalige Verordnung ausreichend.