Gemeinnützige Sportvereine können an Sportlerinnen und Sportler, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sowie Sportbetreuerinnen und Sportbetreuer steuer- und sozialversicherungsfrei pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlen.
Die Regelung ist nur anwendbar auf Vereine, denen aufgrund Gemeinnützigkeit abgabenrechtliche Begünstigungen in der Vereinsbesteuerung zukommen. Gemeinnützigkeit bedeutet die Förderung der Allgemeinheit. Körpersport gilt als gemeinnütziger Zweck, mit Ausnahme des Berufssports sowie des Betriebs von Freizeiteinrichtungen. Bloße Freizeitgestaltung und Erholung gelten idR nicht als gemeinnützig. Neben einem begünstigten Zweck müssen noch weitere gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.
In der Sozialversicherung gilt die Beitragsfreiheit nur dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht den Hauptberuf und nicht die Hauptquelle der Einnahmen bildet.
Detailinformationen entnehmen Sie bitte dem Leitfaden Sportler/innen-Begünstigung (PDF, 316 KB).