DRUCKEN

e-Medikation

Alle Medikamente auf einen Blick: Dafür sorgt die e-Medikation, eine Funktion der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), die österreichweit in Apotheken, Ordinationen  und öffentlichen Krankenhäusern zur Verfügung steht.


Welche GDA sind zur Speicherung von Medikationsdaten verpflichtet?

Zum Speichern in e-Medikation sind verpflichtet

  1. Apotheken
  2. selbstständige Ambulatorien
  3. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen der folgenden Fachgebiete:
  • Allgemeinmedizin
  • Internistische Sonderfächer im Sinne der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
  • Augenheilkunde und Optometrie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Kinder- und Jugendheilkunde
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
  • Lungenkrankheiten
  • Neurologie
  • Neurologie und Psychiatrie
  • Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
  • Orthopädie und Traumatologie
  • Psychiatrie
  • Psychiatrie und Neurologie
  • Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
  • Urologie


Ausnahmen von der gesetzlichen Verpflichtung bestehen darüber hinaus für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, deren Einzelvertrag aufgrund der im Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze

  1. innerhalb von vier Jahren (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verpflichtung) jedenfalls endet oder
  2. innerhalb von zehn Jahren (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verpflichtung) jedenfalls endet und die sich gegenüber dem Träger der Krankenversicherung schriftlich verpflichtet haben, innerhalb eines Jahres den Einzelvertrag mit dem jeweiligen Versicherungsträger zurückzulegen.

Weitere Informationen dazu finden sich in der ELGA Verordnungsnovelle.

Zuschuss (Förderung) zu den EDV-Wartungskosten

Die Förderung der EDV-Wartungskosten für die e-Medikation ist mit Ende Dezember 2022 ausgelaufen.