RECHTLICHE GRUNDLAGE
ELSY hat die Verwaltungsabläufe zwischen Versicherten, Dienstgebern, Vertragspartnern und diesen gleichgestellten Personen sowie Sozialversicherungsträgern zu unterstützen und ist so zu gestalten, dass die von den Sozialversicherungsträgern zu vollziehenden Gesetze weitgehend ohne papierschriftliche Unterlagen vollzogen werden können (56. ASVG-Novelle § 31a (1)).
Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten haben alle Arten des Krankenscheines (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie sind zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Einführung bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragspartners vorzulegen (§ 31 c (1)).
Wesentliche Vorgaben für das elektronische Verwaltungssystem waren:
- Die Gestaltung der e-card als Schlüsselkarte
- Zugriff auf persönliche Daten nach Zustimmung des Betroffenen
- Nachladbarkeit von Gesundheitsdaten auf der Chipkarte
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