Die elektronische Signatur wird zur Feststellung der Authentizität von elektronisch übermittelten Nachrichten oder elektronischen Dokumenten verwendet. Mit Hilfe der elektronischen Signatur kann sowohl die Unverfälschtheit einer Nachricht (Integrität der Daten) als auch die Identität des Senders (i.S.d. Unabstreitbarkeit des Unterzeichners des gesendeten Dokumentes) verifiziert werden.

Die sichere elektronische Signatur (gemäß Signaturgesetz und Sigverordnung) ist der persönlich geleisteten Unterschrift (gemäß ABGB § 886) gleichwertig und wird mit einem Zertifikat bestätigt. Sie ist laut Gesetzestext eine elektronische Signatur, die
- ausschließlich dem Signator zugeordnet ist,
- die Identifizierung des Signators ermöglicht,
- mit Mitteln erstellt wird, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann,
- mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann, sowie
- auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und unter Verwendung von technischen Komponenten und Verfahren erstellt wird, welche den Sicherheitsanforderungen des SigG und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen entsprechen.
Die Personenbindung erfolgt über die sogen. Stammzahl, welche aus der ZMR (Zentrale Melderegister-Nummer) unumkehrbar abgeleitet ist.

Die SV-Verwaltungssignatur als SV-interne Anwendung hat keine besondere gesetzliche Grundlage, wobei die technischen Mittel jedoch der vorgenannten „Sicheren elektronischen Signatur“ - exklusive Punkt 5) - entsprechen. Die SV-Verwaltungssignatur ist PIN-geschützt und für Anwendungen gedacht, für welche eine Personenidentifikation notwendig ist (z.B. Datenauszug). Die Personenbindung erfolgt entsprechend dem in der Sozialversicherung gültigen Ordnungskriterium über die Sozialversicherungsnummer.

Die Personenbindung ist ein integraler Bestandteil des Konzeptes Bürgerkarte. Sie ist eine - z.B. im Rahmen des Registrierungsvorganges bei einem Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) - von der Behörde signierte Datenstruktur, welche ein eindeutiges Identifikationsmerkmal einer Person (z.B. die Stammzahl oder eine Registernummer) einem oder mehreren Zertifikaten dieser Person zuordnet.
Damit dient die Personenbindung der eindeutigen, automatisierbaren Identifikation einer Person, wenn diese im Zuge eines Verfahrens z.B. auf elektronischem Wege an die Behörde herantritt.
Ein Zertifikat ist eine – i.d.R. vom ZDA elektronisch signierte - elektronische Bescheinigung, mit welcher einerseits Signaturprüfdaten (öffentlicher Schlüssel) einer bestimmten Person zugeordnet werden und andererseits deren Identität bestätigt wird.
Darunter versteht man eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige rechtsfähige Einrichtung, die Zertifikate ausstellt oder andere Signatur- und Zertifizierungsdienste erbringt.
Beim Registrierungsvorgang stellt der ZDA die Identität eines Signators anhand von Dokumenten fest und erfasst die von ihm im Zertifikat zu bescheinigenden Attribute.
In der Folge stellt der ZDA das Zertifikat des Benutzers, welches dessen öffentlichen Schlüssel enthält, aus und veröffentlicht es in einem Zertifikateverzeichnis. Der ZDA wacht laufend über die Gültigkeit der Zertifikate, führt für die Zertifikate einen Widerrufsdienst und kann Zeitstempeldienste anbieten.

Die Ordinationskarte ist der Zugangsschlüssel des Vertragspartners zu den Funktionen des e-card Systems. Dementsprechend enthält sie in ihrer Eigenschaft als Vertragspartnerkarte Identifikationsdaten des Vertragspartners („Elektronischer Ordinationsstempel“). Auch auf der Ordinationskarte sind Signaturfunktionen vorgesehen:
- SV-Signatur
- Vertragspartner-Signatur (funktional gleich wie die SV-Verwaltungssignatur)
- Gewöhnliche Signatur
- Sichere Signatur.
Die SV-Signaturen sind dabei an die Vertragspartner-Identität gebunden, die Gewöhnliche Signatur und die Sichere Signatur können im Rahmen des Registrierungsvorganges bei einem ZDA an eine natürliche Person gebunden werden.

Als Regelfall gilt: Eine anspruchsberechtigte SV-Person nimmt einen Vertragspartner in Anspruch (Erst- bzw. Folgekonsultation), um eine Behandlung bzw. Untersuchung durchführen zu lassen. Bei dieser Konsultation darf es sich nicht um einen gesondert definierten Geschäftsfall (sogenannten Betriebsfall) handeln (z.B. Überweisungen).
Überbegriff für Berufsgruppen, Personen oder Firmen, die mit Sozialversicherungsträgern Verträge über bestimmte Leistungen abgeschlossen haben. Darunter fallen auch die Vertragsärzte (s.d.).
Bezeichnung für einen Arzt, der mit einem Sozialversicherungsträger einen Vertrag für ärztliche bzw. zahnheilkundliche Maßnahmen abgeschlossen hat. Dieser Vertrag verpflichtet den Arzt zur Einhaltung bestimmter Verhaltens- und Verrechnungsregeln (z.B. Verwendung des Krankenscheines, Tarifregelungen).