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e-Medikation

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Was ist die e-Medikation?

Die e-Medikation ist eine ELGA-Funktion. Von Ärztinnen und Ärzten verordnete und in der Apotheke abgegebene Medikamente werden als sogenannte e-Medikationsliste für 18 Monate gespeichert. Auch nicht-rezeptpflichtige Medikamente, die Wechselwirkungen auslösen können, können in die e-Medikationsliste aufgenommen werden. In Ihrer e-Medikationsliste am ELGA-Portal auf www.gesundheit.gv.at sehen Sie Ihre verschriebenen und in der Apotheke bereits abgeholten Medikamente, aber auch die noch offenen Rezepte.

Was bringt e-Medikation?

Mit der e-Medikationsliste haben Sie selbst und Ihre behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzte, eine Ambulanz oder ein Spital einen aktuellen Überblick über Ihre verordneten und in der Apotheke an Sie abgegebenen Medikamente. Ihre Ärztinnen und Ärzte kommen so rascher zu wichtigen medizinischen Informationen und können damit unerwünschte Wechselwirkungen sowie unnötige Doppelverschreibungen verhindern. Einträge in die e-Medikationsliste werden für 18 Monate gespeichert und danach gelöscht.

Ist für Bürgerinnen und Bürger die Teilnahme an e-Medikation verpflichtend?

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012 regelt, dass alle Bürgerinnen und Bürger ohne weitere Voraussetzungen an ELGA teilnehmen können. Wer nicht teilnehmen möchte, hat das Recht,sich abzumelden („Opt-out-Regelung“). Eine Abmeldung von ELGA kann komplett oder auch nur für einzelne ELGA-Funktionen wie z.B. e-Medikation oder e-Befunde erfolgen. Es besteht aber jederzeit die Möglichkeit, sich auch wieder anzumelden. Für Ab- und Wiederanmeldungen stehen den Bürgerinnen und Bürgern zwei Wege zur Verfügung: entweder elektronisch über das ELGA-Portal (der Zugang erfolgt über www.gesundheit.gv.at) oder schriftlich über die ELGA-Widerspruchstelle. Nähere Informationen erhalten Sie bei der ELGA-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 4411, Montag bis Freitag von 7:00 bis 19:00 Uhr.

ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, kurz: ELGA-GDA (Ärztinnen und Ärzte, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen, Apotheken) haben nach dem Gesundheitstelematikgesetz 2012 das grundsätzliche Recht zur Verwendung der ELGA-Gesundheitsdaten ihrer Patientinnen und Patienten. Niedergelassene Kassenärztinnen und Kassenärzte sind verpflichtet, verordnete Medikamente in Ihre e-Medikation zu speichern. Voraussetzung dafür ist ein aufrechtes Behandlungs- bzw. Betreuungsverhältnis zwischen ELGA-GDA und Patientin bzw. Patient das z.B. durch das Stecken der e-card nachgewiesen werden kann.

Haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, ihre eigene e-Medikationsliste einzusehen?

Ja, über das ELGA-Portal haben Bürgerinnen und Bürger Zugriff auf Ihre e-Medikationsliste. Der Zugang zum ELGA-Portal erfolgt über das österreichische Gesundheitsportal www.gesundheit.gv.at. Nachdem Bürgerinnen und Bürger sich elektronisch mit Handysignatur, ID Austria oder Bürgerkarte ausgewiesen haben, können sie im ELGA-Portal ihre ELGA-Gesundheitsdaten (e-Befund und e-Medikation) sowie Protokolldaten einsehen. Jene Bürgerinnen und Bürger, die keinen Zugang zum Internet haben, können sich an die ELGA-Ombudsstelle wenden. Die ELGA-Ombudsstelle berät die ELGA-Teilnehmerinnen und –Teilnehmer und unterstützt sie bei der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte. Sie ist bei den Patientenanwaltschaften in den Bundesländern angesiedelt.

Was ist der Unterschied zwischen e-Medikation und e-Rezept?

e-Medikation ist eine Anwendung der elektronischen Gesundheitsakte ELGA, mit der unerwünschte Wechselwirkungen und Mehrfachverordnungen von Medikamenten verhindert werden können. Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker haben damit einen besseren Überblick, welche Medikamente für eine Patientin bzw. einen Patienten verordnet und abgegeben wurden. Mit der e-Medikation werden medizinische Informationen übermittelt. Von ELGA bzw. der e‑Medikation können sich Patientinnen und Patienten abmelden. 

Ein wichtiger Teil der administrativen Daten, die für die Verrechnung mit der Sozialversicherung notwendig sind (Versicherungsstatus, Rezeptgebührenbefreiung etc.) liegt über e-Medikation nicht vor und musste daher bisher von den Patientinnen und Patienten übermittelt werden. Diese bisher fehlenden Daten stehen beim e-Rezept automatisch zur Verfügung. Mit dem e‑Rezept wurde das papiergebundene Kassenrezept abgelöst. Von e-Rezept können sich Patientinnen und Patienten nicht abmelden.

Werden Medikamente auf der e-card gespeichert?

Nein. Die e-card dient für die ELGA Gesundheitsdiensteanbieter als Schlüssel zur ELGA und damit auch zur e-Medikation. Nur, wenn ein aufrechtes Behandlungs- bzw. Betreuungsverhältnis besteht, darf ein Gesundheitsdiensteanbieter auf die Gesundheitsdaten seiner Patientinnen und Patienten zugreifen. Auf der e-card selbst werden keine Daten über Medikamente gespeichert.

Wer hat Zugriff auf die e-Medikationsdaten?

Die Voraussetzungen dafür sind im Gesundheitstelematikgesetz 2012 genau definiert. Zugriff hat:

  • Jede Ärztin bzw. jeder Arzt bei aufrechtem Behandlungs- bzw. Betreuungsverhältnis durch Stecken der e-card (auf die gesamte e-Medikation).
  • Jede Apotheke, die mit Hilfe der e-card der Patientin bzw. des Patienten dafür berechtigt wurde (auf die gesamte e-Medikation).
  • Eine Apotheke, die über das Einlesen der eMED-ID ein Behandlungsverhältnis nachweist. Die eMED-ID ist ein eindeutiger Code, der automatisch im e-Rezept gespeichert wird. Wenn ein e-Rezeptausdruck ausgehändigt wird, ist die eMED-ID als 2D-Matirxcode aufgedruckt, der in der Apotheke durch Scannen eingelesen werden kann. Damit erhält die Apotheke ausschließlich Zugriff auf jene Medikamente, die auch am Rezept angeführt sind und in e-Medikation gespeichert wurden, nicht jedoch auf die gesamte e-Medikationsliste.
  • Das Krankenhaus und die Pflegeeinrichtung nach eindeutiger Identifikation der Patientin bzw. des Patienten. (Zeitpunkt der Aufnahme)

Wenn die Bürgerin bzw. der Bürger einen bestimmten Gesundheitsdiensteanbieter vom Zugriff auf ihre bzw. seine Gesundheitsdaten ausgeschlossen hat, hat dieser keinen Zugriff auf ELGA. Wenn die Bürgerin bzw. der Bürger der ELGA-Funktion e-Medikation widersprochen hat (Opt-Out), können keine Medikationsdaten in e-Medikation gespeichert werden.

Wer darf nicht auf die ELGA-Gesundheitsdaten und somit auf die e-Medikationsdaten zugreifen?

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012 regelt klar, wer nicht auf ELGA-Gesundheitsdaten zugreifen darf:

  • Chefärztinnen und -ärzte der staatlichen Sozialversicherungen
  • Ärztinnen und Ärzte, die für private Versicherungen Untersuchungen durchführen
  • Behörden sowie Amtsärztinnen und Amtsärzte
  • Schulärztinnen und Schulärzte
  • Betriebsärztinnen und Betriebsärzte
  • Stellungsärztinnen und -ärzte des Bundesheeres
  • Jene Ärztinnen und Ärzte, die durch den Patienten vom Zugriff ausgeschlossen wurden

Wie lange haben ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter Zugriff auf Medikationsdaten bzw. wie lange werden verordnete und abgegebene Medikamente in der e-Medikation gespeichert?

Entsprechend dem Gesundheitstelematikgesetz 2012 haben Ärztinnen und Ärzte in Ordinationen 90 Tage ab dem Behandlungskontakt Zugriff auf die ELGA-Gesundheitsdaten (e-Befunde und e-Medikationsdaten) ihrer Patientinnen und Patienten. Apotheken haben 28 Tage auf die Medikationsdaten Zugriff. Der Zugriff im Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung erfolgt ab dem Aufnahme-Zeitpunkt der Patientin bzw. des Patienten bis 90 Tage nach Entlassung. Dieser Zeitraum ist für den allfälligen Abruf weiterer Informationen im konkreten Behandlungs- oder Betreuungsfall gedacht, z.B., wenn nach einem Krankenhausaufenthalt noch Befunde ausständig sind.

Danach erlischt die Zugriffsberechtigung automatisch und wird erst bei erneutem Nachweis des Behandlungsverhältnisses, z.B. durch Stecken der e-card im Zuge eines erneuten Arztbesuches, wieder aktiv. Bürgerinnen und Bürger können für Gesundheitsdiensteanbieter ihres Vertrauens (Ärztin bzw. Arzt oder Apotheke) und mit deren Zustimmung die genannten Zugriffsfristen auf bis zu 365 Tage verlängern. Die Bürgerinnen und Bürger können die Zugriffszeiten ihrer behandelnden bzw. betreuenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter aber auch verkürzen oder den Zugriff generell sperren (Zugriffsdauer 0 Tage).Dies kann über das ELGA-Portal von der Bürgerin bzw. dem Bürger eingestellt oder über die ELGA-Ombudsstelle wahrgenommen werden.

Einträge die älter als 18 Monate sind, werden automatisch aus der e-Medikationsliste gelöscht. 

Sieht die Apotheke, bei welchen Ärztinnen und Ärzten die Patientin bzw. der Patient in Behandlung ist?

Wenn die e-card der Patientin bzw. des Patienten in der Apotheke gesteckt wird, ist anhand der e-Medikationsliste ersichtlich:

  • welcher ELGA-GDA (Ärztinnen und Ärzte im niedergelassenen Bereich, Krankenanstalt, etc.)
  • wann
  • welche Medikamente

verordnet und in e-Medikation gespeichert hat. Weiters ist ersichtlich, ob und in welcher Apotheke die Patientin bzw. der Patient diese schon abgeholt hat.

Welche Informationen finde ich in meiner e-Medikationsliste?

Die e-Medikationsliste besteht aus zwei Blöcken: „Abgeholte Arzneimittel“ und „Verschriebene Arzneimittel/offene Rezepte“. Die einzelnen Spalten beinhalten Informationen über Name des Medikaments, Dosierung und etwaige Zusatzinformationen zur Anwendung. Darüber hinaus wird angezeigt, zu welchem Zeitpunkt und von welcher Ärztin bzw. welchem Arzt ein Medikament verordnet bzw. wann es von Ihnen in der Apotheke abgeholt wurde.

Wie erfolgen die Einträge in meine e-Medikationsliste?

Bestimmte Ärztinnen und Ärzte mit Kassenvertrag sind verpflichtet, alle Medikamente, die sie verordnen, in Ihre e-Medikationsliste einzutragen. Über die eMED-ID am Rezept (ein von Scannern lesbarer 2-D-Matrixcode) können in der Apotheke die Verordnungen vom Rezept abgerufen werden. Das bis dahin noch "offene Rezept" wird als "abgeholtes Arzneimittel" in Ihrer e-Medikationsliste gekennzeichnet. Auch nicht rezeptpflichtige Medikamente, die eventuell Wechselwirkungen hervorrufen („wechselwirkungsrelevant“ sind), können durch die Apotheke in Ihre e-Medikationsliste eingetragen werden. Dazu ist allerdings das Stecken Ihrer e-card in der Apotheke nötig. 

Ist es möglich, dass einzelne Medikamente nicht in meine e-Medikation aufgenommen werden?

Ja, das ist möglich. Dafür müssen Sie bei Ihrer behandelnden Ärztin bzw. Ihrem behandelnden Arzt bei der Verordnung angeben, dass dieses Medikament nicht in Ihre e-Medikation eingetragen werden soll. In diesem Fall spricht man von einem "situativen Opt-out", das auch im Gesundheitstelematikgesetz 2012 eindeutig geregelt ist. Dieses Medikament scheint dann zwar auf Ihrem Rezept und in der Dokumentation Ihrer Ärztin bzw. Ihres Arztes auf, nicht aber in Ihrer e-Medikationsliste.

Kann ich Medikamente, die ich ohne Rezept beziehe, in meine e-Medikation eintragen lassen?

Ja. Werden nicht verschreibungspflichtige, aber möglicherweise wechselwirkungsrelevante Medikamente abgegeben, die auch in der e-Medikation gespeichert werden sollen, ist dafür das Stecken der e-card in der Apotheke notwendig.

In der Apotheke können auch Medikamente in die e-Medikation aufgenommen werden, die von einer Ärztin bzw. einem Arzt verordnet, aber noch nicht in e-Medikation gespeichert wurden. Das kann z.B. der Fall sein, wenn Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt noch nicht an ELGA teilnimmt. Auch dafür ist das Stecken Ihrer e-card in der Apotheke erforderlich.

Dies gilt auch, wenn Sie möchten, dass die Apotheke Ihre gesamte e-Medikationsliste z.B. für eine Wechselwirkungsprüfung oder Beratung abrufen darf.

Was bedeutet der Code auf meinem Rezept?

Jedes Rezept enthält eine sogenannte eMED-ID (das ist ein 2-D-Matrixcode). Durch Scannen oder elektronisches Einlesen dieses Codes vom e-Rezept erhält die Apotheke Zugriff auf die in e-Medikation dazugehörige(n) Verordnung(en) und kann die entsprechende(n) Abgabe(n) speichern. Die Apotheke sieht ausschließlich die am Rezept angegebenen und in e-Medikation gespeicherten Verordnungen. Sie hat keinen Zugriff auf die gesamte e-Medikationsliste und kann ohne e-card Stecken keine weiteren Abgaben in e-Medikation speichern.

Kann ich meine e-Medikationsliste löschen?

Ja. Es ist jedoch nur möglich, die gesamte e-Medikationsliste zu löschen. Eine gelöschte e-Medikationsliste ist unwiderruflich gelöscht. Diese Aktion kann nicht rückgängig gemacht werden.

Kann ich einzelne Medikamente löschen?

Nein. Sie können ausschließlich die gesamte e-Medikationsliste löschen.

Kann ich meine e-Medikationsliste ausdrucken?

Ja. Sie können Ihre gesamte e-Medikationsliste als PDF anzeigen, auf Ihrem Computer abspeichern oder ausdrucken.

Wo werden die e-Medikationsdaten gespeichert?

Die e-Medikationsdaten werden zentral in einer Datenbank beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeichert. Die Daten werden verschlüsselt gespeichert, der Dachverband hat damit selbst keine Möglichkeit, die Daten zu lesen. Die e‑Medikationsliste beinhaltet ausschließlich Einträge der vergangenen 18 Monate.

Kann das Krankenhaus auf meine e-Medikationsliste zugreifen?

Ja. Das Krankenhaus kann bei der Aufnahme der Patientin bzw. des Patienten, nach entsprechendem Nachweis des Behandlungsverhältnisses, ebenso wie eine niedergelassene Ärztin bzw. ein niedergelassener Arzt die e-Medikationsliste der Patientin bzw. des Patienten abrufen. Verordnungen im Rahmen der Entlassung können ebenso in e-Medikation gespeichert werden. Medikamente, die im Krankenhaus verabreicht werden, werden nicht in die e-Medikation eingetragen.

Wie lange werden meine Medikationsdaten aufbewahrt?

Einträge, die älter als 18 Monate sind, werden entsprechend dem Gesundheitstelematikgesetz 2012 automatisch aus der e-Medikationsliste gelöscht.

Wo erhalte ich telefonisch allgemeine Informationen zu ELGA?

Die ELGA-Serviceline steht Ihnen österreichweit unter der Telefonnummer 050 124 4411 werktags von Montag bis Freitag von 07.00 bis 19.00 Uhr für allgemeine Fragen zu ELGA und zur ELGA-Teilnahme zur Verfügung. 

Was ist die ELGA Ombudsstelle?

Die ELGA-Ombudsstelle unterstützt Sie als ELGA-Teilnehmerin/-Teilnehmer bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Rechte im Zusammenhang mit ELGA sowie in Angelegenheiten des Datenschutzes. Die Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle sind u.a. Information, Beratung und Unterstützung in folgenden Angelegenheiten:

  • Einsichtnahme in Ihren ELGA-Teilnahmestatus
  • Einsichtnahme in Ihre ELGA-Protokolle
  • Einsichtnahme in Ihre ELGA-Gesundheitsdaten
  • Eintragen von individuellen Zugriffsberechtigungen in Ihre ELGA
  • Unterstützung bei vermuteten Datenschutzverletzungen im Zusammenhang mit ELGA

Die Liste der ELGA Ombudsstellen ist unter www.gesundheit.gv.at zu finden.