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Europäische Krankenversicherungskarte

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In welchen Ländern gilt die Europäische Krankenversicherungskarte?

Die EKVK ersetzt den Auslandskrankenschein auf Urlaubsreisen in EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten, der Schweiz, Großbritannien, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina. Für Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina ist zu beachten, dass Sie die EKVK dem für Ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorlegen und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umtauschen müssen). Die EKVK gilt also in folgenden Staaten:

Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Nordmazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. 

Gilt die EKVK in Großbritannien auch nach dem Brexit?

Alle österreichischen Versicherten sowie ihre mitversicherten Familienangehörigen können auch nach dem 1.1.2021 bei Reisen ins Vereinigte Königreich die Europäische Krankenversicherungskarte (auf der Rückseite der e-card) verwenden.
Eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger ist nicht erforderlich.
Mehr Informationen finden Sie hier.

Ich habe keine gültige EKVK. Was muss ich tun?

Beantragen Sie rechtzeitig vor Reiseantritt bei Ihrem Krankenversicherungsträger die Ausstellung einer „Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die EKVK“ (PEB). 

Und wenn ich in einem Land außerhalb der EU bzw. des EWR Urlaub mache?

In Ländern, mit denen Österreich kein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, ist eine medizinische Behandlung vorerst vor Ort zu bezahlen. Die Rechnung dafür kann nach der Rückkehr in Österreich bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden. Die Kostenvergütung erfolgt grundsätzlich nach den österreichischen Tarifen.

Warum hat die Europäische Krankenversicherungskarte ein Ablaufdatum?

Aufgrund internationaler Bestimmungen für grenzüberschreitende Gesundheitskarten, zu denen sich auch Österreich bekennt, muss die EKVK ein Ablaufdatum haben. Die Europäische Krankenversicherungskarte ist im Ausland hauptsächlich optisch lesbar. Damit die Karte nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht missbräuchlich verwendet wird, war es erforderlich, die Gültigkeitsdauer der EKVK zu begrenzen.

Warum gilt die EKVK meiner Gattin nur für 1 Jahr, meine aber 5 Jahre?

Das Ablaufdatum der EKVK ist abhängig davon, wie lange man vor dem Ausstellungsstichtag der e-card bzw. EKVK Vorversicherungszeiten in der Krankenversicherung erworben hat.

Die EKVK wird auf folgende Gültigkeitszeiträume ausgestellt:

  • für Pensionisten ab dem 60. Lebensjahr 10 Jahre
  • für andere Versicherte 5 Jahre
  • für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs, jedoch mindestens für 5 Jahre (z.B. ein jetzt 12-jähriges Kind erhält eine EKVK für 5 Jahre und nicht nur bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres)

Dies gilt für Personen, die in den letzten zehn vollen Kalenderjahren vor der Ausstellung fünf Jahre und im letzten vollen Kalenderjahr vor der Ausstellung mindestens 180 Tage (= ein halbes Jahr) in einer Krankenversicherung pflichtversichert waren.

Die EKVK wird mit einer Gültigkeit von einem Jahr für Personen ausgestellt, die in den letzten fünf vollen Kalenderjahren vor der Ausstellung mindestens ein Jahr und im letzten vollen Kalenderjahr vor der Ausstellung mindestens 180 Tage (= ein halbes Jahr) in einer Krankenversicherung pflichtversichert waren.

Warum sind auf meiner EKVK in manchen Feldern Sterne?

Wenn die Ausstellungsbedingungen nicht erfüllt sind, wird keine EKVK ausgestellt. Auf der Rückseite wird nur die EKVK-Kartennummer aufgedruckt und alle anderen Felder mit „*****“ versehen.
Um die EKVK im Ausland verwenden zu können, müssen die Datenfelder auf der Rückseite der e-card vollständig ausgefüllt sein. Sind die Datenfelder mit Sternchen befüllt, gilt sie nicht als Anspruchsnachweis. Sollte dennoch ein Auslandsversicherungsanspruch bestehen, kann beim zuständigen Krankenversicherungsträger eine „Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die EKVK“ (PEB) beantragt werden.

Muss ich eine neue e-card anfordern, wenn die Gültigkeit meiner EKVK abgelaufen ist?

Kurz vor dem Ablaufdatum der Europäischen Krankenversicherungskarte (auf der Rückseite der e-card) wird automatisch eine neue e-card ausgestellt und an Ihre letzte der Sozialversicherung bekannte Adresse zugestellt, wenn

  • weiter Versicherungsschutz besteht und
  • ein Foto von Ihnen verfügbar ist (aus einem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder einem Dokument des Fremdenregisters)
  • oder für Sie eine gesetzliche Ausnahme  von der Foto-Pflicht zutrifft.

Alle Informationen zum Foto auf der e-card finden Sie unter e-card mit Foto

Wer soll die EKVKs von Kindern unterschreiben?

Karten von Personen unter 14 Jahren können mit der Unterschrift des-/derjenigen versehen werden, der/die diese Person bei medizinischen Behandlungen vertreten oder begleitet wird, das Unterschriftenfeld kann auch frei gelassen und nach Erreichen des 14. Lebensjahres von dem/der Benützer/in selbst unterschrieben werden. Das Unterschriftenfeld darf nur die Unterschrift einer einzelnen Person tragen. Kommen mehrere Personen für eine Unterschrift in Frage, ist das Unterschriftenfeld jedenfalls freizulassen.

Sind Ärzte bzw. Krankenanstalten in jenen Ländern, in denen die EKVK gilt, informiert? Müssen diese die EKVK akzeptieren?

In der Verordnung (EG) Nr. 631/2004 wurde in Artikel 4 folgendes festgelegt:  „Zur Durchführung dieser Verordnung stellen die Träger des Aufenthaltsstaates sicher, dass alle Leistungserbringer umfassend über die Kriterien gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterrichtet sind.“

Es ist daher davon auszugehen, dass sowohl die Ärzte als auch die Krankenanstalten, die in einem Vertragsverhältnis zu den aushelfenden Sozialversicherungsträgern in EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina stehen, über die Regelungen der Sachleistungsaushilfe informiert sind.

Was ist zu tun, wenn der Arzt die EKVK nicht akzeptiert?

In Einzelfällen ist nicht gänzlich auszuschließen, dass ein ausländischer Leistungserbringer (z.B. ein niedergelassener Arzt) etwa aus Unkenntnis der entsprechenden EU-Regelungen die Abwicklung mit der EKVK verweigert und auf Barzahlung der erbrachten Leistungen besteht. In diesem Fall lassen Sie sich unbedingt eine detaillierte Rechnung ausstellen. Reichen Sie diese  nach Ihrer Rückkehr im Original beim zuständigen Krankenversicherungsträger ein, der die Erstattung nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen vornehmen wird. Die eventuell verbleibenden Differenzkosten können durch den vorherigen Abschluss einer privaten Urlaubskrankenversicherung abgedeckt werden.