Höhe des Service-Entgelts
Für das Jahr 2021 wurde am 15.11.2020 ein Service-Entgelt in der Höhe von EUR 12,30 eingehoben.
Ermittlung des Service-Entgeltes für 2021:
€ 11,95 (Service-Entgelt für 2020) x 1,031 (Aufwertungszahl für 2020) = € 12,32045;
Rundung auf fünf Cent = € 12,30.
Betroffene Personen
Das Service-Entgelt ist für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben, wenn für diese zum Stichtag 15.11. ein Krankenversicherungsschutz besteht:
- Dienstnehmer
- freie Dienstnehmer
- Lehrlinge
- Personen in einem Ausbildungsverhältnis
- Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen
- Bezieher einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder
- Bezieher einer
Kündigungsentschädigung.
Kein Service-Entgelt ist einzuheben für:
- geringfügig Beschäftigte
- Dienstnehmer, die am 15.11. keine Bezüge erhalten (z. B. bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz, Präsenzdienst bzw. Zivildienst)
- Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen
- Personen, von denen bekannt
ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres wegen
Pensionsantritt von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
abgemeldet werden.
Rückerstattung des Service-Entgelts
Personen mit mehr als einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zahlen zunächst das Service-Entgelt für jeden Versicherungsanspruch, erhalten jedoch die zu viel entrichteten Entgelte gegen Vorlage der Zahlungsbelege (Lohn- bzw. Gehaltsverrechnungsbelege) vom zuständigen Krankenversicherungsträger über einen formlosen Antrag rückerstattet.