DRUCKEN

e-card Service-Entgelt

Die Ausstellung der e-card ist kostenlos.
Für die e-card ist jährlich ein Service-Entgelt zu entrichten. Gemäß § 31c Abs. 3 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber am 15.11. eines jeden Jahres für die zu diesem Stichtag bei ihr bzw. ihm in einem Dienstverhältnis stehenden Personen das Service-Entgelt einzuheben und an den Krankenversicherungsträger abzuführen.

e-card_Geldboerse.jpg

Höhe des Service-Entgelts

Für das Jahr 2025 ist am 15.11.2024 ein Service-Entgelt in Höhe von EUR 13,80 fällig.

Ermittlung des Service-Entgeltes für 2025:
  13,35 Euro (Service-Entgelt für 2024) x 1,035 (Aufwertungszahl für 2024) = 13,81725 Euro; Rundung auf fünf Cent = 13,80 Euro.

Betroffene Personen

Das Service-Entgelt ist für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben, wenn für diese zum Stichtag 15.11. ein Krankenversicherungsschutz besteht:

  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
  • freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
  • Lehrlinge
  • Personen in einem Ausbildungsverhältnis
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 10 Urlaubsgesetz (UrlG) oder
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Kündigungsentschädigung.


Kein Service-Entgelt ist einzuheben für:

  • geringfügig Beschäftigte
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die am 15.11. keine Bezüge erhalten (z. B. bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz, Präsenzdienst bzw. Zivildienst)
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen
  • Personen, von denen bekannt ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres wegen Pensionsantritt von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung abgemeldet werden.

Rückerstattung des Service-Entgelts

Personen mit mehr als einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zahlen zunächst das Service-Entgelt für jeden Versicherungsanspruch, erhalten jedoch die zu viel entrichteten Entgelte gegen Vorlage der Zahlungsbelege (Lohn- bzw. Gehaltsverrechnungsbelege) vom zuständigen Krankenversicherungsträger über einen formlosen Antrag rückerstattet.