Welche GDA sind zur Speicherung von Medikationsdaten verpflichtet?
Zum Speichern in e-Medikation sind verpflichtet
- Apotheken
- selbständige Ambulatorien
- Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen der folgenden Fachgebiete:
- Allgemeinmedizin
- Internistische Sonderfächer im Sinne der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
- Augenheilkunde und Optometrie,
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
- Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Kinder- und Jugendheilkunde
- Kinder- und Jugendpsychiatrie
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
- Lungenkrankheiten
- Neurologie
- Neurologie und Psychiatrie
- Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
- Orthopädie und Traumatologie
- Psychiatrie
- Psychiatrie und Neurologie
- Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
- Urologie
Ausnahmen von der gesetzlichen Verpflichtung bestehen darüber hinaus für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, deren Einzelvertrag aufgrund der im Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze
- innerhalb von vier Jahren (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verpflichtung) jedenfalls endet oder
- innerhalb von zehn Jahren (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verpflichtung) jedenfalls endet und die sich gegenüber dem Träger der Krankenversicherung schriftlich verpflichtet haben, innerhalb eines Jahres den Einzelvertrag mit dem jeweiligen Versicherungsträger zurückzulegen.
Weitere Informationen dazu finden sich in der ELGA Verordnungsnovelle.
Zuschuss (Förderung) zu den EDV-Wartungskosten
Die Förderung der EDV-Wartungskosten für die e-Medikation ist mit Ende Dezember 2022 ausgelaufen.
Support
Bei Fragen zu ELGA bzw. im Falle von technischen Problemen steht für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter die ELGA Serviceline telefonisch unter 050 124 44 22 von Montag bis Freitag zwischen 06:00 und 20:00 Uhr sowie am Samstag zwischen 06:00 und 13:00 Uhr bzw. per Mail unter gda@elga-serviceline.at zur Verfügung.
Für Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern steht die ELGA-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 4411 werktags von Montag bis Freitag von 07.00 bis 19.00 Uhr für allgemeine Fragen zu ELGA und zur ELGA-Teilnahme zur Verfügung.
Außerdem unterstützen die ELGA-Ombudsstellen die ELGA-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer bei der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit ELGA sowie in Angelegenheiten des Datenschutzes.
Bürgerinnen und Bürger können die e-Medikationsliste auch selbst über das ELGA-Portal abrufen. Voraussetzung dafür ist eine Anmeldung mit Handysignatur oder Bürgerkarte.
Vertrauens-GDA
Bürgerinnen und Bürger können für Gesundheitsdiensteanbieter ihres Vertrauens (Ärztin bzw. Arzt oder Apotheke) und mit deren Zustimmung die genannten Zugriffsfristen auf bis zu 365 Tage verlängern. Die Bürgerinnen und Bürger können die Zugriffszeiten ihrer behandelnden bzw. betreuenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter aber auch verkürzen oder den Zugriff generell sperren (Zugriffsdauer 0 Tage). Dies kann über das ELGA-Portal von der Bürgerin bzw. dem Bürger eingestellt werden oder über die ELGA-Ombudsstelle wahrgenommen werden. Hier finden Sie das Formular zur Änderung der Zugriffsberechtigungen ELGA-Ombudsstelle (am Seitenende).
Informationsmaterial
ELGA Informationsmaterial und Aushänge