Wie funktioniert die Verordnung und Abholung in der Apotheke für gratis COVID-19 Antigen-Selbsttests für Nicht-ELGA-Teilnehmerinnen und Teilnehmer?
Personen, die gänzlich von ELGA oder e-Medikation abgemeldet sind, können sich ihre Anspruchsberechtigung für die Abgabe von gratis COVID-19 Antigen-Selbsttests bestätigen lassen. Diese Bestätigung kann per Formular über www.sozialversicherung.at/covidtests
beantragt werden. Der Prozess der Beantragung ist rein elektronisch. Die Bestätigung gilt bis inklusive 30.06.2023 und wird per Post zugesandt. Nach Vorlage der Bestätigung in einer beliebigen öffentlichen Apotheke erhält die Person monatlich fünf Stück gratis COVID-19 Antigen-Selbsttests. Jede Abgabe wird von der Apotheke durch einen Stempel auf der Bestätigung vermerkt.
Warum muss man einen Antrag stellen und bekommt die gratis COVID-19 Antigen-Selbsttests nicht automatisch, wie ELGA-Teilnehmerinnen und Teilnehmer?
Es gibt keine zentrale Stelle, die weiß, wer ELGA-Teilnehmerin bzw. Teilnehmer ist und wer aus ELGA hinausoptiert hat. Datenschutz und Eigenverantwortung werden großgeschrieben. Da jeder und jede selbst entscheiden kann, wie er bzw. sie mit den eigenen Gesundheitsdaten umgeht, soll man auch nur selbst wissen, wie man damit umgeht. Daher ist es unvermeidbar, in dem Fall selbst aktiv tätig zu werden.
Bin ich benachteiligt, wenn ich einen Antrag auf Wiedereintritt in ELGA gestellt habe, dieser aber noch nicht bearbeitet wurde?
Nein. Solange Sie nicht ELGA-Teilnehmerin bzw. Teilnehmer sind und keine entsprechende Verordnung in e-Medikation hinterlegt wurde, können Sie mit Ihrer Bestätigung der Anspruchsberechtigung Ihre gratis COVID-19 Antigen-Selbsttests beziehen. Sollte sich Ihr Teilnahmestatus ändern, wird zum nächsten Monatsersten eine Verordnung in der e-Medikation hinterlegt und Sie erhalten die gratis COVID-19 Antigen-Selbsttests als ELGA-Teilnehmerin bzw. Teilnehmer. Damit wird das Bestätigungsschreiben obsolet.
Wo finde ich das Formular, mit dem ich die gratis COVID-19 Antigen-Selbsttests beantragen kann?
Das Formular ist auf der Website der Sozialversicherung: www.sozialversicherung.at/covidtests) sowie auf dem Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs www.gesundheit.gv.at/elga/inhalt und auf der Website der ELGA GmbH unter www.elga.gv.at/news/ verfügbar.
Muss ich das Formular in jedem Monat ausfüllen?
Das Formular muss nur einmal ausgefüllt werden. Das Bestätigungsschreiben listet die genauen Zeiträume auf, in denen die Abholung in den öffentlichen Apotheken möglich ist. Haben Sie bereits eine Bestätigung beantragt und erhalten, müssen Sie nicht erneut das Formular ausfüllen. In diesem Fall erhalten Sie das Bestätigungsschreiben automatisch für die Monate Jänner bis Juni 2023 zugesandt.
Kann ich auch für meine Familie Bestätigungen anfordern?
Ja, eine Bestellung ist auch in Vertretung möglich. Es ist jedoch für jede einzelne Person ein Formular auszufüllen.
Ich habe meine Bestätigung der Anspruchsberechtigung verloren – kann ich eine Bestätigung nachbestellen?
Nein, eine erneute Ausstellung ist leider nicht möglich.
Ich habe bereits vor einiger Zeit eine Bestätigung bestellt, diese ist aber scheinbar am Postweg verlorengegangen. Erhalte ich eine neue Bestätigung?
Ja, jedoch nur einmalig.
Ich habe keinen Internetzugriff – wie komme ich zu der Bestätigung?
Sie können sich vertrauensvoll an eine Vertretung Ihrer Wahl (Kinder, Verwandte, Bekannte etc.) wenden. Sollten Sie keine Unterstützung haben, steht Ihnen die Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 4460 werktags von Montag bis Freitag von 08.00 bis 17.00 Uhr zur Verfügung.
Unterstützung beim Ausfüllen des Formulars sowie allgemeine Fragen bzw. Rückfragen im Zusammenhang mit den Selbsttests sind ausschließlich an diese Serviceline zu richten.
Ich habe eine Bestätigung der Anspruchsberechtigung bestellt – wie geht es weiter und wie komme ich zu meinen gratis COVID-19 Antigen-Selbsttests?
Nach positiver Anspruchsprüfung wird Ihnen die Bestätigung der Anspruchsberechtigung postalisch zugesandt. Dies kann einige Tage (normaler Postweg) in Anspruch nehmen.
Nach Vorlage der Bestätigung in einer beliebigen öffentlichen Apotheke erhalten Sie monatlich fünf Stück gratis COVID-19 Antigen-Selbsttests. Jede Abgabe wird von der Apotheke durch einen Stempel auf der Bestätigung vermerkt.
Werden im Zusammenhang mit den gratis COVID-19 Antigen-Selbsttests Daten auf der e-card gespeichert?
Nein. Die e-card ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zu Anwendungen ermöglicht.
Die Abgabe wird von der Apotheke lediglich mittels Stempel auf der Bestätigung vermerkt.
Wie lange gilt das Bestätigungsschreiben für die gratis COVID-19 Antigen-Selbsttests? Verfällt dieses, wenn ich nicht gleich in die Apotheke gehe?
Der Zeitraum der Abholmöglichkeit ist auf dem Bestätigungsschreiben ersichtlich:
Jänner: 01.01.2023 bis inkl. 31.01.2023
Februar: 01.02.2023 bis inkl. 28.02.2023
März: 01.03.2023 bis inkl. 31.03.2023
April: 01.04.2023 bis inkl. 30.04.2023
Mai: 01.05.2023 bis inkl. 31.05.2023
Juni: 01.06.2023 bis inkl. 30.06.2023
Bitte beachten Sie auch die Rückseite Ihres Bestätigungsschreibens. Dort befinden sich die Stempelfelder für die Monate April bis Juni 2023.
Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung im betroffenen Monat so rechtzeitig erfolgt, dass Sie Ihre gratis COVID-19 Selbsttests noch im selben Monat beziehen können! Eine nachträgliche Abholung für vergangene Monate ist nicht möglich!
Wenn ich mich von ELGA abgemeldet habe, sind dann meine Mitversicherten auch automatisch von ELGA abgemeldet?
Nein. Jede Person kann und muss sich selbst von ELGA ab- bzw. wieder anmelden. Ausnahme: Kinder unter 14 Jahren können nicht selbst Aktivitäten in ELGA setzen.
Ich gehöre einem freien Beruf an, bin privat versichert und habe eine e-card zugesendet bekommen. Bekomme ich die gratis COVID-19 Antigen-Selbsttests?
Ja, bezugsberechtigt sind Personen, die folgende Kriterien erfüllen:
- Es muss ein Krankenversicherungsanspruch nach den Sozialversicherungsgesetzen vorliegen. Dem gleichgestellt sind Personen, die selbständig erwerbstätig sind und von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen sind, weil sie aufgrund ihrer Kammerzugehörigkeit Leistungen der Krankenversicherung erhalten. In dem Fall erfolgt die Abrechnung über die SVS, auch wenn freiberuflich tätige Personen nicht über die SVS gesetzlich versichert sind.
- Vorhandensein einer e-card oder zumindest einer Sozialversicherungsnummer.