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Fragen und Antworten - Ärztinnen und Ärzte


Welchen Nutzen haben Ärztinnen und Ärzte durch das e-Rezept?

  • Der e-Rezept Ausdruck wird nur mehr bei Bedarf bzw. auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten ausgedruckt.
  • Durch den e-Rezept Code, der sowohl die e-Rezept ID als auch die eMed ID enthält, ist Fälschungssicherheit gegeben. Jeder Code kann nur ein einziges Mal eingelöst werden.
  • Für den e-Rezept Ausdruck können Standarddrucker verwendet werden.
  • Das e-Rezept bietet langfristig (nicht nur für die Dauer der Pandemie) die Möglichkeit, kontaktlos Rezepte zu verschreiben, sofern eine Diagnose mit Teleordinationsmitteln möglich ist. 

Wie funktioniert e-Rezept in der Arztordination?

Schritt 1:

e-Rezept erstellen

  • Das e-Rezept (Kassenrezept) wird in der Arztsoftware erstellt und im Hintergrund im e-card System gespeichert.
  • Es erfolgt eine automatische Übernahme der Verordnungsdaten in die e-Medikation. Bei Bedarf können weitere Informationen ergänzt bzw. einzelne Verordnungen entfernt werden (bei einem situativen Opt-Out).


Schritt 2: 

e-Rezept Ausdruck übergeben

  • Auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten muss ein Ausdruck erstellt und übergeben werden.  

Das e-Rezept hat den Status „offen“ im System und kann in einer Apotheke eingelöst werden.

Wie können Ärztinnen und Ärzte das e-Rezept Service nutzen und was ist dafür notwendig?

Sobald Ihr Softwareanbieter e-Rezept bei Ihnen implementiert hat, können Sie direkt mit Ihrer gewohnten Arztsoftware arbeiten. Manche e-Rezept Funktionalitäten (wie z.B. den Ausdruck von Blankorezepten) können Sie auch über das e-card System mit der e‑card Weboberfläche nutzen. 

Wenn Sie keine Arztsoftware nutzen oder von der verpflichtenden Nutzung von e-Rezept befreit sind, müssen Sie für die Rezeptausstellung Blankoformulare verwenden. Diese können Sie über die e-card Weboberfläche ausdrucken. 

Müssen alle Ärztinnen und Ärzte e-Rezept verwenden? 

e-Rezept ist von allen

  • Vertragsärztinnen und Vertragsärzten,
  • Vertragsgruppenpraxen
  • sowie Wahlärztinnen und Wahlärzten mit Rezepturrecht und e-card Ausstattung 

verpflichtend zu verwenden.

Ausgenommen von der verpflichtenden elektronischen Erfassung sind

  • Fachärztinnen und Fachärzte der Immunologie und Pathologie
  • sowie alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die vor dem 1.1.1956 geboren sind bzw. die bis 31.12.2021 mitgeteilt haben, dass sie ihre Einzelverträge bis 31.12.2022 zurücklegen.

Diese Vertragspartner haben jedoch für die Ausstellung Blankoformulare zu verwenden, zu generieren und auszudrucken. 

Gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Einführung von e-Rezept?

Die gesetzliche Grundlage für e-Rezept ist § 31a ASVG (1): „Der Dachverband hat für den gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung ein elektronisches Verwaltungssystem (im folgenden ELSY genannt) flächendeckend einzuführen und dessen Betrieb sicherzustellen. Das ELSY hat die Verwaltungsabläufe zwischen Versicherten, Dienstgebern, Vertragspartnern und diesen gleichgestellten Personen sowie Sozialversicherungsträgern zu unterstützen und ist so zu gestalten, dass die von den Sozialversicherungsträgern zu vollziehenden Gesetze weitgehend ohne papierschriftliche Unterlagen vollzogen werden können. Seine Bestandteile (Chipkarten, autorisierte Lesegeräte, Programme) sind verbindlich im Rahmen der jeweils vorgesehenen Aufgaben zu verwenden.“

Ab wann ist das e-Rezept für Ärztinnen und Ärzte verpflichtend?

Die Vereinbarung zum Rolloutplan für e-Rezept, die von der Österreichischen Apothekerkammer, der Österreichischen Ärztekammer und der Sozialversicherung gemeinsam geschlossen wurde, sieht vor, dass bis 31.3.2022 alle Ordinationen im niedergelassenen Bereich sowie alle öffentlichen Apotheken e-Rezept verwenden müssen.

Nehmen alle Versicherten an e-Rezept teil?

Ja, alle in Österreich Versicherten nehmen automatisch an e-Rezept teil.

Jede Person mit einem gültigen Versicherungsanspruch bei einem österreichischen Krankenversicherungsträger hat einen Anspruch drauf, Heilmittel auf Kosten der Sozialversicherung zu beziehen und dafür nur die Rezeptgebühr zu bezahlen. Bisher wurden solche Heilmittel auf einem Papier-Kassenrezept verschrieben, zukünftig auf einem e-Rezept. Es gibt keine Möglichkeit für die Versicherten, sich von e-Rezept abzumelden. Das elektronische Rezept löst den bisherigen papiergebundenen Prozess bei den Kassenrezepten ab. Bei e-Rezept handelt es sich also um die technische Weiterentwicklung (=Digitalisierung) eines bestehenden Prozesses, bei dem man sich auch in der Vergangenheit nicht abmelden konnte.

Können auch Privatrezepte elektronisch ausgestellt werden?

Ja, ab dem Frühjahr 2023 können Privatrezepte über das e-card System elektronisch als e-Privatrezepte ausgestellt werden. Sie können dann in einem Behandlungsvorgang Heilmittel auf Kassenkosten und privat zu bezahlende Heilmittel elektronisch auf getrennten Rezepten verordnen. Voraussetzung ist, dass die Patientin bzw. der Patient einen aufrechten Sozialversicherungsanspruch hat, der sich mit Ihren Rezepturrechtsverträgen deckt. Sie können also nur für jene Versicherten Privatrezepte als e-Rezept ausstellen, für die Sie auch Kassenrezepte als e-Rezept ausstellen können.  

Was ist notwendig, um e-Privatrezepte ausstellen zu können?

Wenn Sie bereits e-Rezepte ausstellen, setzen Sie sich mit Ihrem Arztsoftwarehersteller in Verbindung, um auch die Funktion zur Ausstellung von e-Privatrezepten zu nutzen.  

Wenn Sie e-Rezept noch nicht nutzen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, um e-Privatrezepte ausstellen zu können:

  1. Sie besitzen einen Anschluss an das e-card System.
  2. Sie verfügen über Rezepturrechtsverträge mit den Krankenversicherungsträgern, für deren PatientInnen Sie elektronische Rezepte ausstellen möchten.
  3. Das e-Rezept Softwaremodul Ihres Arztsoftwareherstellers ist installiert.

 Alternativ können Sie weiterhin Privatrezepte auf Papier ausstellen. 

Warum können e-Privatrezepte nur für Personen mit aufrechtem Sozialversicherungsschutz ausgestellt werden?

Damit ein e-Privatrezept ausgestellt und in der Apotheke eingelöst werden kann, müssen Daten aus dem e-card System abgefragt und im e-card System gespeichert werden. Die Patientin oder der Patient muss daher bei einem österreichischen Krankenversicherungsträger versichert sein, damit ein e-Privatrezept ausgestellt werden kann. 

Wie lange ist ein e-Privatrezept gültig?

Das Rezeptpflichtgesetz gibt vor, dass ein Privatrezept eine Gültigkeit von maximal 12 Monaten haben darf, wobei die erste Einlösung innerhalb des ersten Monats nach Ausstellung erfolgen muss. Sie können die Gültigkeit jedoch nach eigenem Ermessen verkürzen.    

Müssen Patientinnen bzw. Patienten an ELGA teilnehmen, um ein e-Privatrezept zu erhalten?

Nein. e-Rezepte werden im e-card System gespeichert. Wie auch bei e-Rezepten auf Kassenkosten ist die Teilnahme an ELGA für die Ausstellung eines e-Privatrezepts daher irrelevant.  

Können e-Privatrezepte mehrmals und bei verschiedenen Apotheken eingelöst werden?

Ja. e-Privatrezepte können wie bisherige Papierprivatrezepte mehrmals und in unterschiedlichen Apotheken eingelöst werden. Die Möglichkeit der mehrmaligen Abgabe muss jedoch bei der Erstellung des e-Privatrezeptes festgelegt werden. Es sind maximal 5 wiederholte Abgaben möglich. 

Bin ich dazu verpflichtet, e-Privatrezepte auszustellen?

Nein, es besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung von e-Privatrezepten seitens der Sozialversicherung. Sie können alternativ auch beim Papierprozess bleiben.  

Wird das neue Softwaremodul für e-Privatrezepte von der Sozialversicherung gefördert?

Nein. Es gibt es keine Förderung für das Softwaremodul durch die Sozialversicherung. Die Sozialversicherung stellt ihr hochsicheres e-card System für die Ausstellung von e-Privatrezepten zur Verfügung.

Werden auch Suchtgiftrezepte elektronisch?

Die Suchtgiftvignette ist noch nicht elektronisch abgebildet.

Für Dauersuchtgiftverordnungen und Dauersubstitutionsverordnungen müssen wie bisher die vorgesehenen Formularvordrucke verwendet und Suchtgiftvignetten angebracht werden.

Suchtgift Einzelverordnungen können z.B. im Rahmen einer Schmerztherapie (nicht Dauertherapie) via e-Rezept verordnet werden, für die Einlösung ist ein unterschriebener Ausdruck mit aufgeklebter Vignette notwendig.

In der Apotheke darf das e-Rezept ausnahmslos in Verbindung mit dem Papierbeleg eingelöst werden. Bei der Einlösung muss das Kennzeichen „Papierbeleg berücksichtigen“ gesetzt werden.

Welche Daten kommen auf den e-Rezept Ausdruck?

Folgende Daten werden aufgedruckt:

  • Patientin bzw. Patient
  • Verordnung
  • Ausstellungsdatum
  • Ärztin bzw. Arzt
  • e-Rezept Code als Schlüssel zum e-Rezept und zur Verordnung in e-Medikation
  • e-Rezept ID

Auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten muss ein Ausdruck erstellt und übergeben werden. e‑Rezepte können mit herkömmlichen Standarddruckern auf A4 oder A5 ausgedruckt werden.

Muss ich nun anders rezeptieren als bisher?

Nein. Bei einer ordnungsgemäßen Integration des e-Rezept Services in Ihre Arztsoftware ändert sich im Rezeptierungsprozess nichts. Die Rezeptdaten werden, wie gewohnt, einmal eingegeben und im Hintergrund sowohl im e-card System als auch in ELGA gespeichert (sofern kein Opt-Out der Patientin bzw. des Patienten vorliegt). Der Prozess erfolgt vollkommen elektronisch. Auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten muss ein Ausdruck erstellt und übergeben werden. Zur Einlösung eines e-Rezeptes in der Apotheke benötigen Patientinnen bzw. Patienten entweder ihre e-card, den e-Rezept Code am Handy oder Ausdruck oder die alphanumerische e-Rezept ID (REZ-ID).

Kassenrezeptformulare werden Ärztinnen und Ärzten nicht mehr zur Verfügung gestellt. Der Druck erfolgt (bei Bedarf oder Wunsch der Patientin bzw. des Patienten) in der Ordination.


WICHTIG: Mittel zur Applikation, wie beispielsweise Infusionsbesteck, bitte zwingend als eigene Verordnungsposition im e-Rezept angeben, damit die Abgabe in der Apotheke ordnungsgemäß erfolgen kann.

Müssen Patientinnen und Patienten zur Erstellung eines e-Rezepts in die Ordination kommen?

Nein. Im Bedarfsfall kann auch durch Eingabe der Sozialversicherungsnummer und Stecken der Admin-Karte ein e-Rezept in der Ordination ausgestellt werden. Es ist nicht zwingend notwendig, dass die Versicherten in der Ordination anwesend sind. Weiters ist es nicht notwendig, dass die e-card der Versicherten beim nächsten Besuch „nachgesteckt“ wird oder ein Ersatzbeleg ausgestellt wird.

Ist es möglich, für EKVK-Versicherte und ukrainische Flüchtlinge ein e-Rezept auszustellen?

Auch für EKVK-Patientinnen bzw. Patienten können vollständige e-Rezepte ausgestellt werden: anstelle der Sozialversicherungsnummer sind die EKVK-Daten anzugeben. Da EKVK-Versicherte die Rezepte in der Apotheke nicht via App bzw. e-card einlösen können, ist ein Ausdruck notwendig. Für ukrainische Flüchtlinge, die noch keine österreichische Sozialversicherungsnummer und auch keine EKVK besitzen, kann ein Blanko-Rezept benutzt werden.

Können vorhandene Rezeptblöcke weiterhin verwendet werden?

Nein. Bei der Ausstellung eines e-Rezepts wird automatisch ein Rezeptausdruck generiert. Diese Rezeptausdrucke ersetzen die bisherigen Rezeptblöcke. Für die Einlösung eines e-Rezeptes wird nicht zwingend ein Ausdruck benötigt, es genügt die e-card oder der e-Rezept Code oder die e-Rezept ID.

Auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten müssen Sie trotzdem immer einen e-Rezept Ausdruck auf Papier aushändigen.

Ist es möglich, einzelne Medikamente aus einem e-Rezept im Nachhinein zu löschen?

Rein technisch gesehen ist es nicht möglich, ein e-Rezept im Nachhinein zu ändern. Das gesamte Rezept muss storniert und neu erstellt werden. Das hat vor allem den Hintergrund, dass der Papierausdruck mit dem elektronischen Datensatz übereinstimmen muss. Würde beispielsweise eine Verordnung gelöscht werden, nachdem der Patient/die Patientin mit einem ausgedruckten e-Rezept  bereits die Ordination verlassen hat, würde es zu einer Diskrepanz zwischen elektronischem Datensatz und Papierbeleg kommen. Einige Softwarefirmen haben aber „Änderungsfunktionen“ eingebaut, wobei im Hintergrund das Rezept storniert wird, jedoch alle Verordnungen, die nicht gelöscht werden sollten, automatisch wieder eingetragen werden, was einem „ändern“ gleichkommt.

Was ist bei der Verschreibung von bewilligungspflichtigen Medikamenten via e-Rezept zu beachten?

Für das Einholen von ABS Bewilligungen bei e-Rezepten gibt es zwei Optionen:

  • Sie können die Bewilligung entweder direkt aus Ihrem Rezeptierungsmodul heraus beantragen oder
  • Sie hängen eine Bewilligung an ein bestehendes e-Rezept an.

Die ABS ID wird in beiden Fällen automatisch im elektronischen Datensatz gespeichert. 

Achtung: Wie bisher muss die Bewilligung vorliegen, bevor Sie Ihren Patientinnen und Patienten den e-Rezept Ausdruck übergeben. Der Bewilligungsstatus wird in der Apotheke nicht überprüft!

Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bisher ein Stempel auf der Rückseite des Rezepts als zusätzlicher Hinweis auf eine eingeholte Bewilligung angebracht wurde.

Dies gilt vor allem für:

  • Importe
  • Bestimmte magistrale Stoffe
  • Sonstige Mittel gemäß GV Anlage II
  • Nicht-Arzneimittel

Anstelle des Stempels ist bei diesen e-Rezepten im Kommentarfeld schriftlich zu vermerken, dass eine Bewilligung eingeholt wurde. Analog zur bisherigen Stempel-Sichtprüfung ist hier auch weiterhin die Apotheke verpflichtet zu prüfen, ob der Vermerk über die eingeholte Bewilligung vorhanden ist.

Wie funktioniert e-Rezept bei Hausbesuchen?

Sie können aus dem e-card System ein Blankoformular (Kassenrezept) ausdrucken. Dabei können auch gleich die Daten der Patientin bzw. des Patienten angedruckt werden (Blankoformular mit Personenbezug). Sie füllen im Zuge eines Hausbesuches das Blankoformular händisch aus und versehen es mit Arztstempel und Unterschrift (Ablauf wie bisher bei Kassenrezepten). Der e-Rezept Code des Blankoformulars hat den Status „offen“ im System und kann in einer Apotheke einmalig eingelöst werden. Die handschriftlich ergänzten Verordnungen werden von der Apotheke elektronisch nicht nacherfasst. Das Papierrezept muss in der Apotheke zwingend abgegeben werden, damit es abgerechnet werden kann.   

Wie funktioniert die Einlösung von e-Rezepten in der Apotheke?

Die Apotheke ruft das einzulösende e-Rezept im e-card System ab. Dafür gibt es drei Möglichkeiten:

  • durch Stecken der e-card oder
  • durch Scan des e-Rezept Codes vom e-Rezept Ausdruck oder vom Handy oder
  • durch manuelle Eingabe der REZ-ID

Wie funktioniert e-Rezept bei Ärztinnen bzw. Ärzten mit Hausapotheke?

Auch die Kassenrezepte, die von einer Ärztin bzw. einem Arzt mit Hausapotheke ausgestellt werden, werden als e-Rezept gespeichert. Für jene Medikamente, die direkt in der Hausapotheke abgegeben werden können, wird der Prozess der Ausstellung und Einlösung von den Software-Herstellern entsprechend parallelisiert. Die Abrechnung der Hausapotheken erfolgt wie bisher elektronisch. Der elektronische e-Rezept Datensatz muss bei der Abrechnung übermittelt werden.

Kann e-Rezept auch von Wahlärztinnen und -ärzten genutzt werden? Was ändert sich bei der Rezeptausstellung?

Ja. Auch Wahlärztinnen und Wahlärzte können e-Rezepte ausstellen, sofern sie über einen Rezepturrechtsvertrag mit dem jeweiligen Krankenversicherungsträger und einen e‑card Anschluss verfügen.

Um e-Rezept nutzen zu können, müssen sowohl ein Anschluss an das e-card System als auch ein Rezepturrechtsvertrag mit dem jeweiligen Krankenversicherungsträger vorhanden sein. Liegt kein Anschluss an das e-card System vor, kommt es zu keinen Änderungen bei der Rezeptausstellung. 

Müssen auch Zahnärztinnen und Zahnärzte e-Rezept nutzen?

Eine Nutzung von e-Rezept in der gewohnten Arztsoftware ist für Zahnärztinnen und Zahnärzte möglich, sofern der jeweilige Softwarehersteller ein entsprechendes e-Rezept Modul anbietet. Alternativ sind als Ersatz für die Kassenrezept-Vordrucke im herkömmlichen Format zukünftig Blankoformulare zu nutzen, die über die Weboberfläche des e-card Systems heruntergeladen werden können. 

Folder, Sticker und Plakate zum e-Rezept können hier heruntergeladen und kostenlos unter info(at)svc.co.at bestellt werden.

Kann e-Rezept auch von Krankenanstalten genutzt werden?

Ja, Krankenanstalten können e-Rezept nutzen.

Wer kann die Rezeptdaten von e-Rezepten abrufen?

  1. Eine Ärztin bzw. ein Arzt kann jene e-Rezepte einsehen, die sie oder er ausgestellt hat, nicht aber solche e-Rezepte, die andere Ärztinnen bzw. Ärzte ausgestellt haben.
  2. Die Apotheke, an die die Patientin bzw. der Patient den e-Rezept Ausdruck bzw. den e-Rezept Code oder die e-Rezept ID übergeben hat, kann das unter diesem Code im e-card System gespeicherte e-Rezept abrufen. Durch Stecken der e-card der Patientin bzw. des Patienten kann die Apotheke eine Liste aller offenen e-Rezepte zu dieser Person abrufen.
  3. Die Patientin bzw. der Patient selbst kann über das Portal der Sozialversicherung oder die zugehörige App alle off­enen Rezepte einsehen, die für sie bzw. ihn sowie Mitversicherte unter 14 Jahren ausgestellt wurden.
  4. Das Team der e-card Serviceline kann auf bestimmte Daten zum Rezept zugreifen, um Auskunft erteilen zu können. Dabei handelt es sich um administrative Daten wie z.B. die ausstellende Ärztin bzw. den ausstellenden Arzt oder das Verordnungsdatum. Das Team der e-card Serviceline kann nicht auf die Verordnungen (Medikamente) zugreifen.
  5. Mitarbeitende der Sozialversicherung können wie auch bisher im Zuge der Rezeptabrechnung die Daten der abgerechneten Rezepte abrufen.  

Werden e-Rezepte auf der e-card gespeichert?

Nein. e-Rezepte werden zentral im e-card System gespeichert.

Die e-card ist der Schlüssel zum e-card System. Auf der e-card selbst sind keine Daten zu Rezepten oder Medikamenten gespeichert.

Wie lange werden ausgestellte e-Rezepte im e-card System gespeichert?

e-Rezepte werden nach §132 Abs. 1 BAO sieben Jahre lang im e-card System gespeichert. Die Einlösung eines e-Rezeptes ist wie bisher ab dem Ausstellungsdatum einen Monat lang möglich.

Was passiert, wenn das e-card System offline ist?

Für den Fall, dass das e-card System oder auch die Arztpraxis offline ist, können Blanko-Rezepte auf Vorrat ausgedruckt werden. Jedes Blanko-Rezept (mit oder ohne Personenbezug) enthält im e-Rezept Code eine eindeutige Rezept-ID. Es ist daher nicht möglich, einen einzelnen Vordruck auszudrucken und das Formular zu kopieren. Dies würde zu Fehlerfällen in der Apotheke führen, da bis auf den ersten Ausdruck alle Folgerezepte den Status „eingelöst“ hätten. Die ausgedruckten Blanko-Rezepte sind analog zu den bisherigen Rezeptformularen zu verwenden, müssen also unterschrieben und an die versicherte Person übergeben werden. Ein Nacherfassen der handschriftlichen Verordnungen im e-card System ist nicht verpflichtend.   

Was ist der Unterschied zwischen e-Rezept und e-Medikation?

e-Medikation ist eine Anwendung der elektronischen Gesundheitsakte ELGA, mit der unerwünschte Wechselwirkungen und Mehrfachverordnungen von Medikamenten verhindert werden können. Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker haben damit einen besseren Überblick, welche Medikamente für eine Patientin bzw. einen Patienten verordnet und abgegeben wurden. Mit der e‑Medikation werden medizinische Informationen übermittelt. Von ELGA bzw. der e‑Medikation können sich Bürgerinnen und Bürger abmelden.

Die sogenannte „kontaktlose Medikamentenverschreibung“ wurde aufgrund der Corona-Krise auf der bestehenden e-Medikation umgesetzt. Es handelt sich dabei um eine Übergangslösung, die geschaffen wurde, um die Ansteckungsgefahr für Patientinnen und Patienten und Ärztinnen und Ärzte zu minimieren. Medikamente werden in der e-Medikation in der elektronischen Gesundheitsakte ELGA eingetragen. Das können aber nur die Patientinnen und Patienten nutzen, die an ELGA teilnehmen. Mit dem e-Rezept können Kassenrezepte für alle Krankenversicherten elektronisch ausgestellt, eingelöst und abgerechnet werden. Mit e-Rezept wird das bisherige papiergebundene Kassenrezept abgelöst. Von e-Rezept können sich Versicherte daher nicht abmelden.

Ist mit den unterschiedlichen Einlösungsmöglichkeiten beim e-Rezept Medikamentenmissbrauch möglich?

Nein, im Gegenteil. Das e-Rezept bildet einen durchgängigen Prozess von der Rezepterstellung bis zur Rezeptabrechnung ab und schützt daher auch vor Medikamentenmissbrauch.

Jedes e-Rezept hat einen eindeutigen e-Rezept Code, der nur ein einziges Mal eingelöst werden kann. Unabhängig davon, ob die Versicherten mit einem Ausdruck, dem e-Rezept Code aus der App, der e-Rezept ID oder mit der e-card in die Apotheke kommen - der Code zum Rezept ist in allen Fällen der gleiche. Sobald das e-Rezept eingelöst wurde, wird dieses als „eingelöst“ markiert und ein weiterer Medikamentenbezug in einer anderen Apotheke ist nicht mehr möglich. Beim Versuch einer Apotheke, ein bereits eingelöstes Rezept aufzurufen, würde eine Fehlermeldung mit dem Hinweis erscheinen, dass das Rezept bereits eingelöst wurde.

Auch die Vordrucke (Blanko-Formulare), die zum Beispiel für den Hausbesuch oder einen IT-Ausfall in Ordinationen gelagert werden, haben eine eindeutigen Code. So ein Ausdruck, der im Bedarfsfall händisch ausgefüllt wird, kann daher ebenfalls nur ein einziges Mal eingelöst werden. 

An wen kann ich mich im Falle von Fragen zu e-Rezept bzw. technischen Problemen wenden? 

Bei Fragen zu e-Rezept bzw. im Falle von technischen Problemen steht Ihnen die e‑card Serviceline telefonisch unter 050 124 33 22 von Montag bis Freitag zwischen 7:00 und 18:00 Uhr sowie am Samstag zwischen 7:00 und 12:00 Uhr zur Verfügung. Bei Fragen zu Ihrer Arztsoftware wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Software-Hersteller.

Wohin können sich Patientinnen und Patienten bei Fragen zu e-Rezept wenden?

Die e-card Serviceline steht für Patientinnen und Patienten österreichweit unter der Telefonnummer 050 124 3311 von Montag bis Donnerstag zwischen 7:30 und 17:00 Uhr und am Freitag von 7:30 bis 16:30 Uhr für allgemeine Fragen zur Verfügung.

Können e-Rezepte trotz gesperrter e-card ausgestellt werden?

Sie können auch für Versicherte mit einer gesperrten e-card e-Rezepte ausstellen. Die Abfrage von offenen e-Rezepten in der Apotheke ist mit einer gesperrten e‑card jedoch NICHT möglich! Geben Sie daher Ihren Patientinnen und Patienten in diesem Fall immer einen e-Rezept Ausdruck mit.

Eine e-card wird z.B. gesperrt, wenn kein Foto für die Ausstellung einer neuen e-card vorliegt und die Übergangsfrist ab der ersten Anzeige der Foto-Information bereits abgelaufen ist. Die versicherte Person muss ein Foto zu einer Registrierungsstelle bringen.

Informationen zum Foto auf der e-card: www.chipkarte.at/foto