Mit BGBl. I 206/2022 wurde die Ausnahmebestimmung, die seit Juli 2022 bestimmten Gesundheitdiensteanbieterinnen (insbesondere ÄrztInnen in Impfstraßen) auch ohne e-card mit Name und Sozialversicherungsnummer ermöglicht hat, geändert.
Ab 1.1.2023 ist die Ausnahmebestimmung auf Apotheken eingeschränkt. Die Ausnahmebestimmung ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das Einlesen der e-card mangels vorhandener technischer Infrastruktur nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Weiters muss im IT-Sicherheitskonzept des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters (§ 8 GTelG 2012) dargelegt werden, wie in diesen Ausnahmefällen die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen technisch abgesichert wird.
Für alle anderen (ELGA-)GesundheitsdiensteanbieterInnen bestehen keine Ausnahmebestimmungen mehr!
Da die Berechtigung zur Verwendung der Ausnahmebestimmung für Apotheken situationsbedingt besteht (oder nicht besteht), liegt die Steuerung, ob die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung vorliegt, bei der jeweiligen Apotheke.