Was ist die e‑Berechtigung?
Die e‑Berechtigung ist ein e‑card Service in den Apps der Sozialversicherung.
Mit der e‑Berechtigung können Sie folgende Zugriffe auf Gesundheitsdaten erlauben:
- Sie können einer bestimmten Ärztin oder einem bestimmten Arzt im Zusammenhang mit einer telemedizinischen Behandlung oder Rezeptausstellung bzw. für einen Hausbesuch eine Zugriffsberechtigung auf Ihre ELGA (Elektronische Gesundheitsakte) erteilen. Auch die Ausstellung von e-Rezepten zu bereits chefärztlich bewilligten Langzeitverordnungen kann mit einer e‑Berechtigung erlaubt werden, sodass Sie dafür nicht mit Ihrer e‑card zum Lesegerät in die Ordination kommen müssen.
- Sie können einer bestimmten Apotheke eine Zugriffsberechtigung auf die Liste Ihrer offenen e‑Rezepte erteilen. Eine andere Person kann dann in dieser bestimmten Apotheke mit Ihrer Sozialversicherungsnummer die Medikamente für Sie abholen.
Sie können die e‑Berechtigung selbst mit Ihrer e‑card am Smartphone erteilen. Auf Ihren Wunsch können auch z.B. Pflegekräfte, Angehörige oder Ärztinnen und Ärzte bei einem Hausbesuch die Funktion auf dem eigenen Smartphone mit Ihrer e‑card nutzen.
Das Erteilen der e‑Berechtigung erfolgt ganz einfach in den Apps der Sozialversicherung mit der NFC-Funktion der e‑card und einem NFC-fähigen Smartphone. In den Apps MeineSV, MeineÖGK und svsGO ist keine ID Austria notwendig, um diese Funktion zu nutzen.
Weitere Informationen zu den Apps der Sozialversicherung finden Sie hier.
Wie funktioniert die e‑Berechtigung in der MeineSV App?
Falls Sie die kostenlose MeineSV App noch nicht installiert haben, laden Sie diese aus dem Google Play Store bzw.
App Store herunter. Öffnen Sie die MeineSV App und wählen Sie direkt auf der Startseite „e‑Berechtigung erteilen“. Tipp: Sie können die e‑Berechtigung auch im Bereich „Services“ aufrufen.
Wählen Sie aus, wem Sie die e-Berechtigung erteilen wollen: Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt, einem Ambulatorium bzw. Labor oder einer Apotheke. Nutzen Sie die Suchfunktion oder Ihre gespeicherten Favoriten.
Wählen Sie aus den Suchergebnissen den gewünschten Gesundheitsdiensteanbieter. Tipp: Nutzen Sie „Auch ähnliche Ergebnisse anzeigen“, um weitere Einträge zu sehen.
Halten Sie die e‑card dicht und ruhig an die NFC-Schnittstelle des Smartphones, bis Sie zum nächsten Schritt weitergeleitet werden. Bei den meisten Smartphones befindet sich die NFC-Schnittstelle auf der Rückseite des Gerätes. Falls Sie Hilfe benötigen, finden Sie bei diesem Schritt einen Link zu weiteren Informationen.
Wenn Sie eine e‑card zum ersten Mal auf einem Smartphone für die e‑Berechtigung benutzen, werden Sie aufgefordert, als Sicherheitsmaßnahme die letzten vier Ziffern der Kennnummer der Karte einzugeben. Diese finden Sie links unten auf der Rückseite der e‑card („8 Kennnummer der Karte“). Bestätigen Sie die Eingabe mit „Weiter“ und halten Sie danach die e‑card neuerlich an das Smartphone. Diese e‑card kann nun auf diesem Smartphone benutzt werden. Um mit der e‑Berechtigung fortzufahren, halten Sie die e‑card neuerlich an das Smartphone. Dieser Verifizierungsprozess entfällt, wenn Sie das nächste Mal dieselbe e‑card auf demselben Smartphone nutzen.
Die e‑Berechtigung für den zuvor gewählten Gesundheitsdiensteanbieter kann nun erteilt werden, indem Sie auf „e‑Berechtigung erteilen“ tippen. Zuvor müssen Sie die Checkbox „Ich nehme zur Kenntnis, dass ich den Gesundheitsdiensteanbieter über die Erteilung der e‑Berechtigung informieren muss.“ bestätigen.
Fertig! Die e‑Berechtigung ist nun 24 Stunden gültig. Wenn Ihr Gesundheitsdiensteanbieter die e‑Berechtigung innerhalb dieses Zeitraums nutzt, ermöglicht das denselben Zugriff auf Ihre Gesundheitsdaten wie das Stecken oder NFC-Lesen der e‑card in der Ordination.
Auf Wunsch können weitere e‑Berechtigungen erteilt werden.
Eine Schritt-für-Schritt Anleitung mit Bildern zum Ausdrucken finden Sie hier: Informationsmaterial
Häufige Fragen zu technischen Aspekten der e‑Berechtigung (Suchfunktion, NFC-Lesevorgang, Position der NFC-Schnittstelle am Smartphone etc.) finden Sie hier.
Weitere Informationen zu den Apps der Sozialversicherung finden Sie hier.
Was bringt mir die e‑Berechtigung?
Ihre Vorteile durch die Erteilung einer e‑Berechtigung an Ihre Ärztin bzw. Ihren Arzt
- Mit der e‑Berechtigung erhält Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt für eine telemedizinische Behandlung bzw. Rezeptausstellung oder einen Hausbesuch denselben Zugriff auf Ihre ELGA, wie durch das Stecken oder NFC‑Lesen Ihrer e‑card mit dem Lesegerät in der Ordination: 90 Tage auf Ihre e‑Medikation und e‑Befunde sowie 28 Tage auf Ihren e‑Impfpass. Das bietet eine bessere Entscheidungsgrundlage für Diagnostik und Therapie.
- Wenn Sie bewilligungspflichtige Dauermedikamente einnehmen, können Sie Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt auch die Ausstellung von e‑Rezepten zu bereits chefärztlich bewilligten Langzeitverordnungen mit einer e‑Berechtigung ermöglichen. Sie müssen dafür nicht mit Ihrer e‑card in die Ordination kommen.
- Mit der e‑Berechtigung kann Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt verschriebene Medikamente in der e‑Medikation speichern, selbst wenn Sie nicht in der Ordination anwesend sind. So ist Ihre e‑Medikationsliste tagesaktuell und vollständig, wodurch z.B. unerwünschte Wechselwirkungen zwischen Medikamenten vermieden werden können.
- Hintergrund: Im Bedarfsfall kann Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt ein e‑Rezept immer auch ohne Ihre Anwesenheit in der Ordination für Sie ausstellen. Damit die Verschreibungen auf dem e‑Rezept aber auch in der e‑Medikationsliste eingetragen werden können, muss mindestens alle 90 Tage Ihre e‑card mit dem Lesegerät in der Ordination ausgelesen oder eine e‑Berechtigung erteilt werden.
- Wenn Sie es wünschen, kann auch Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt bei einem Hausbesuch mit dem eigenen Smartphone und Ihrer e‑card eine e‑Berechtigung ausstellen. So erhält sie bzw. er ebenfalls Zugriff auf Ihre ELGA und kann die erwähnten Vorteile nutzen. Sie als Patientin bzw. Patient benötigen in diesem Fall kein eigenes NFC‑fähiges Smartphone.
Ihre Vorteile durch die Erteilung einer e‑Berechtigung an Ihre Apotheke
- Mit einer e‑Berechtigung kann Ihre Apotheke durch Eingabe Ihrer Sozialversicherungsnummer die Liste Ihrer offenen e‑Rezepte aufrufen und auf Ihre ELGA zugreifen. So kann z.B. eine pflegende oder angehörige Person die e‑Rezepte in der Apotheke für Sie einlösen und benötigt dafür weder Ihre e‑card noch einen e‑Rezept Ausdruck, Code oder ID.
- Wenn Sie es wünschen, kann auch jene Person, die später die Medikamente für Sie in der Apotheke besorgt, die e‑Berechtigung mit Ihrer e‑card auf dem eigenen Smartphone ausstellen. Sie selbst benötigen in diesem Fall kein NFC-fähiges Smartphone.
- Mobile Pflegekräfte können sich beispielsweise eine Apotheke aussuchen, die am günstigsten auf der Route liegt, und bei einem Hausbesuch gemeinsam mit ihrer Klientin bzw. ihrem Klienten die e‑Berechtigung für diese Apotheke erteilen. Das hat den Vorteil, dass die e‑card bei der versicherten Person bleiben kann und für die Abholung in der Apotheke auch kein e‑Rezept Ausdruck, e‑Rezept Code oder ID notwendig ist. Die Pflegekraft gibt in der zuvor berechtigten Apotheke nur noch die Sozialversicherungsnummer der Klientin bzw. des Klienten an, erhält die Medikamente und kann diese beim nächsten Besuch an die pflegebedürftige Person übergeben. Damit werden unnötige Wegstrecken vermieden, und die eingesparte Zeit steht wieder für die Kernaufgabe der tatsächlichen Pflege zur Verfügung.
Welche Anwendungsfälle gibt es derzeit für die e‑Berechtigung?
e‑Rezept ohne Ordinationsbesuch:
- Im Bedarfsfall kann Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt immer ein e‑Rezept für Sie ausstellen – auch ohne Ihre Anwesenheit in der Ordination. Damit zu den Verschreibungen auf dem e‑Rezept aber auch die e‑Medikationsliste vollständig und tagesaktuell ist, muss mindestens alle 90 Tage Ihre e‑card in der Ordination gesteckt bzw. via NFC ausgelesen werden.
- Wenn Sie schon länger als 90 Tage nicht mit Ihrer e‑card in der Ordination anwesend waren, erteilen Sie Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt am besten schon eine e‑Berechtigung, bevor Sie telefonisch in der Ordination um die Rezept-Ausstellung ersuchen, damit die verordneten Medikamente auch in der e‑Medikation gespeichert werden können.
- Wenn Sie bewilligungspflichtige Dauermedikamente einnehmen, können Sie Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt auch die Ausstellung von e‑Rezepten zu bereits chefärztlich bewilligten Langzeitverordnungen mit einer e‑Berechtigung ermöglichen. Sie müssen dafür nicht mit Ihrer e‑card in die Ordination kommen.
Hausbesuch:
- Sie können Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt auch für Hausbesuche eine e‑Berechtigung erteilen. Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt kann dadurch später in der Ordination auf Ihre e‑Medikation und Ihre e‑Befunde zugreifen, über ein e‑Rezept verordnete Medikamente in Ihrer e‑Medikation speichern oder Impfungen in Ihrem e‑Impfpass nachtragen. Wenn Sie es wünschen, kann sich die Ärztin bzw. der Arzt während des Hausbesuchs auch mit dem eigenen Smartphone und Ihrer e‑card eine e‑Berechtigung erteilen. Sie als Patientin bzw. Patient benötigen dazu kein eigenes NFC-fähiges Smartphone.
Impfungen außerhalb der Ordination:
- Wenn Sie z.B. bei einem Hausbesuch geimpft werden, können Sie ebenfalls Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt eine e‑Berechtigung erteilen. Auf Ihren Wunsch kann auch die Ärztin bzw. der Arzt mit dem eigenen Smartphone und Ihrer e‑card eine e‑Berechtigung ausstellen und später in der Ordination die Impfung in Ihren e‑Impfpass nachtragen.
e‑Rezept Einlösung durch z.B. Pflegekraft oder angehörige Person:
- Mit einer e‑Berechtigung kann Ihre Apotheke durch Eingabe Ihrer Sozialversicherungsnummer die Liste Ihrer offenen e‑Rezepte aufrufen und auf Ihre ELGA zugreifen. So kann z.B. eine pflegende oder angehörige Person die e‑Rezepte in der Apotheke für Sie einlösen und benötigt dafür weder Ihre e‑card noch einen e‑Rezept Ausdruck, Code oder ID.
- Wenn Sie es wünschen, kann auch jene Person, die später die Medikamente für Sie in der Apotheke besorgt, die e‑Berechtigung mit Ihrer e‑card auf dem eigenen Smartphone ausstellen. Sie selbst benötigen in diesem Fall kein NFC-fähiges Smartphone.
- Mobile Pflegekräfte können sich beispielsweise eine Apotheke aussuchen, die am günstigsten auf der Route liegt, und bei einem Hausbesuch gemeinsam mit ihrer Klientin bzw. ihrem Klienten die e‑Berechtigung für diese Apotheke erteilen. Das hat den Vorteil, dass die e‑card bei der versicherten Person bleiben kann und für die Abholung in der Apotheke auch kein e‑Rezept Ausdruck, e‑Rezept Code oder ID notwendig ist. Die Pflegekraft gibt in der zuvor berechtigten Apotheke nur noch die Sozialversicherungsnummer der Klientin bzw. des Klienten an, erhält die Medikamente und kann diese beim nächsten Besuch an die pflegebedürftige Person übergeben. Damit werden unnötige Wegstrecken vermieden, und die eingesparte Zeit steht wieder für die Kernaufgabe der tatsächlichen Pflege zur Verfügung.
Wie lange ist die e‑Berechtigung gültig?
Eine e‑Berechtigung ist 24 Stunden ab Erteilung gültig. Wenn Ihr Gesundheitsdiensteanbieter (z.B. Ärztin, Arzt oder Apotheke) die e‑Berechtigung innerhalb dieses Zeitraums nutzt, ermöglicht das denselben Zugriff auf Ihre Gesundheitsdaten wie das Stecken oder NFC-Lesen der e‑card vor Ort. Erfolgt innerhalb der Gültigkeitsdauer kein Zugriff durch Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder Ihre Apotheke, erlischt die e‑Berechtigung. Bei Bedarf können Sie eine neue e‑Berechtigung erteilen.
Kann ich sehen, wie lange die erteilte e‑Berechtigung noch gültig ist und ob meine Ärztin bzw. mein Arzt oder meine Apotheke sie benutzt hat?
Nein. Jede e‑Berechtigung ist 24 Stunden ab Erteilung gültig. Die verbleibende Gültigkeitsdauer einer e‑Berechtigung kann nicht angezeigt werden.
Ob ein Gesundheitsdiensteanbieter (kurz GDA, z.B. Ärztin bzw. Arzt oder Apotheke) die e‑Berechtigung innerhalb der Gültigkeitsdauer von 24 Stunden genutzt hat, sehen Sie nach dem Login im ELGA-Portal: Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt oder Ihre Apotheke wird dann unter „ELGA-GDA“ aufgelistet. Dort finden Sie auch die jeweilige ELGA-Zugriffsdauer aller aktuell zugriffsberechtigten GDA.
Hier können Sie sich in Ihre ELGA einloggen: https://www.gesundheit.gv.at/
Mehr Information zu ELGA finden Sie hier: https://www.elga.gv.at/elga/elga-im-ueberblick/
Kann ich sehen, für welche Gesundheitsdiensteanbieter ich eine gültige e‑Berechtigung erteilt habe?
Nein, das ist aus Datenschutzgründen nicht möglich:
- Ein Smartphone kann mit unterschiedlichen e-cards für die Erteilung von e‑Berechtigungen genutzt werden. Daher gibt es keine Auflistung der e‑Berechtigungen, die mit diesem Smartphone erteilt wurden.
- Ebenso können mit einer e‑card auf unterschiedlichen Smartphones e‑Berechtigungen ausgestellt werden. Es gibt daher auch keine Auflistung der mit einer bestimmten e‑card erteilten e‑Berechtigungen.
Wenn der Gesundheitsdiensteanbieter (kurz GDA, also Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt oder Ihre Apotheke) die e‑Berechtigung innerhalb von 24 Stunden ab Erteilung nutzt, erhält sie bzw. er Zugriff auf Ihre ELGA und wird Ihnen im ELGA Portal unter „ELGA-GDA“ angezeigt. Erscheint die Ärztin bzw. der Arzt oder die Apotheke nicht in der ELGA-GDA Auflistung, können Sie bei Bedarf eine neue e‑Berechtigung erteilen, die wiederum 24 Stunden gültig ist.
Hier können Sie sich in Ihre ELGA einloggen: https://www.gesundheit.gv.at/
Mehr Information zu ELGA finden Sie hier: https://www.elga.gv.at/elga/elga-im-ueberblick/
Weitere Informationen zu den Apps der Sozialversicherung finden Sie hier.
Warum muss ich die Ärztin bzw. den Arzt informieren, dass ich eine e‑Berechtigung erteilt habe?
Da keine automatische Benachrichtigung erfolgt, müssen Sie Ihre Ärztin bzw. Ihren Arzt informieren, damit die e‑Berechtigung für den Zugriff auf Ihre ELGA und Ihre Langzeitverordnungen innerhalb der Gültigkeitsdauer von 24 Stunden genutzt werden kann. Erteilen Sie daher im Optimalfall die e‑Berechtigung kurz vor einem geplanten Hausbesuch oder einer telemedizinischen Behandlung bzw. bevor Sie um die Ausstellung eines e‑Rezeptes ohne Ordinationsbesuch bitten.
Ab Erteilung einer e‑Berechtigung an eine bestimmte Apotheke kann dort 24 Stunden lang eine andere Person mit Ihrer Sozialversicherungsnummer Ihre e‑Rezepte für Sie einlösen. Die Apotheke erfährt bei der e‑Rezept Einlösung von der e‑Berechtigung und muss daher nicht gesondert informiert werden.
Kann ich eine erteilte e‑Berechtigung stornieren?
Nein, eine e‑Berechtigung kann innerhalb der Gültigkeitsdauer von 24 Stunden nicht storniert werden.
Sie können allerdings einzelne Gesundheitsdiensteanbieter (kurz GDA) generell im ELGA Portal vom Zugriff auf Ihre ELGA ausschließen: Hat ein GDA innerhalb der Gültigkeit von 24 Stunden die e‑Berechtigung genutzt, sehen Sie diesen Zugriff im ELGA Portal unter „ELGA-GDA“. Wählen Sie in der Auflistung der aktiven Kontakte das Stift-Symbol, um die Zugriffsdauer zu bearbeiten bzw. einen GDA von Ihrer ELGA auszuschließen.
Hier können Sie sich in Ihre ELGA einloggen: https://www.gesundheit.gv.at/
Mehr Information zu ELGA finden Sie hier: https://www.elga.gv.at/elga/elga-im-ueberblick/
Was kann ein Gesundheitsdiensteanbieter mit der von mir ausgestellten e‑Berechtigung machen?
- Eine e‑Berechtigung ermöglicht, dass Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Zugriff auf Ihre ELGA, also e‑Medikation, e‑Befunde und e‑Impfpass erhält - auch ohne das Stecken oder NFC-Lesen Ihrer e‑card in der Ordination: 90 Tage auf Ihre e‑Medikation und Ihre e‑Befunde sowie 28 Tage auf Ihren e‑Impfpass.
Das bedeutet für die einzelnen ELGA-Anwendungen folgendes:
e‑Medikation: Mit der e‑Berechtigung kann Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt auf Ihre e‑Medikationsliste zugreifen und verschriebene Medikamente in der e‑Medikation speichern, auch wenn Sie nicht in der Ordination anwesend sind. So ist Ihre e‑Medikationsliste tagesaktuell und vollständig, wodurch unerwünschte Wechselwirkungen vermieden werden können. Hintergrund: Im Bedarfsfall kann Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt ein e‑Rezept immer auch ohne Ihre Anwesenheit in der Ordination für Sie ausstellen. Damit die Verschreibungen auf dem e‑Rezept aber auch in der e‑Medikationsliste eingetragen werden können, muss mindestens alle 90 Tage Ihre e‑card mit dem Lesegerät in der Ordination ausgelesen oder eine e‑Berechtigung erteilt werden.
e‑Befunde: Mit der e‑Berechtigung kann Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt z.B. für eine telemedizinische Behandlung oder einen Hausbesuch auf Ihre e‑Befunde zugreifen und erhält dadurch eine bessere Entscheidungsgrundlage für Diagnostik und Therapie.
e‑Impfpass: Mit der e‑Berechtigung kann Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt auf Ihren e‑Impfpass zugreifen und neue Impfungen eintragen, die z.B. bei einem Hausbesuch verabreicht wurden.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt erhält mit der e‑Berechtigung auch Zugriff auf bereits chefärztlich bewilligte Langzeitverordnungen und kann ohne neue Bewilligung e‑Rezepte für diese bewilligungspflichtigen Medikamente ausstellen.
- Ihre Apotheke kann mit einer e‑Berechtigung und Ihrer Sozialversicherungsnummer auf Ihre ELGA und die Liste Ihrer offenen e-Rezepte zugreifen. Eine andere Person kann dann in dieser bestimmten Apotheke mit Ihrer Sozialversicherungsnummer die Medikamente für Sie abholen.
Was kostet die e‑Berechtigung?
Die e‑Berechtigung und die Apps der Sozialversicherung sind kostenlos. Bei der Installation und Nutzung der Apps auf einem Smartphone können je nach Mobilfunktarif Datenkosten anfallen.
Weitere Informationen zu den Apps der Sozialversicherung finden Sie hier.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen zur e‑Berechtigung habe?
Die kostenlose Serviceline für die Apps MeineBVAEB, MeineÖGK, svsGO und MeineSV steht Ihnen österreichweit unter der Nummer 050 124 33 13 zur Verfügung.