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In 2 Schritten e-card Wahlpartner werden


1. Schritt:

Schließen Sie einen Vertrag als e-card Wahlpartner (inkl. ELGA Nutzung) mit der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse in Ihrem Bundesland ab.

Üblicherweise erhalten Sie innerhalb von zwei Wochen ab Beantragung per Post Ihre 6-stellige Vertragspartnernummer (VPNR) sowie Ihre Admin-Karten, die Sie später für jede Anmeldung über die e-card Infrastruktur benötigen. Etwas zeitversetzt erhalten Sie zu jeder Admin-Karte einen PIN/PUK Brief, der unbedingt aufzubewahren ist.

Wenn Sie drei Wochen nach Anmeldung noch keine VPNR bzw. Admin-Karten erhalten haben, wenden Sie sich bitte an jene Stelle der ÖGK, bei der Sie den Vertrag als e-card Wahlpartner ursprünglich beantragt haben.


Voraussetzung für die ELGA Nutzung ist, dass Sie im ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter-Index (GDA-I) eingetragen sind (siehe auch ELGA-GDA). Um sich bzw. Ihre Ordination im GDA-I eintragen zu lassen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Ärztekammer.

2. Schritt:

Die Nutzung der e-card Infrastruktur und der Zugriff auf ELGA erfolgen über das hochsichere Gesundheits-Informations-Netz (GIN). Für die Einrichtung eines GIN-Anschlusses hat der Dachverband der Sozialversicherungsträger (DVSV) Rahmenverträge mit ausgewählten Telekommunikations-Providern abgeschlossen.

Sobald Sie Ihre Vertragspartnernummer von der ÖGK erhalten haben, können Sie mit einem GIN Zugangsnetz-Provider Ihrer Wahl einen Vertrag abschließen. Von Ihrem GIN Zugangsnetz-Provider erhalten Sie auch die für die GIN Nutzung notwendigen Endgeräte (GINO Kartenlesegerät und Router) bzw. Informationen zu Varianten der e-card Lösung und Mitbenutzung von GIN-Anschlüssen.


Rechtzeitig zum 1.1.2026 wird allen e-card Wahlpartnern das Service „e‑Wahlpartner“ zur Verfügung gestellt, mit dem sie gesetzeskonform die Erfassung von Patientenkontakten, Leistungs- und Diagnosecodes (gemäß  § 6a Abs. 4 iVm § 6 Abs. 3 Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen) sowie die Prüfung der Identität der Patientin bzw. des Patienten und die Prüfung der rechtmäßigen Verwendung (= Gültigkeit) der e-card (gemäß § 31a Abs. 7a ASVG) durchführen können.