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e-Berechtigung - Apotheken

Die e‑Berechtigung ist ein e‑card Service in den Apps der Sozialversicherung.

Patientinnen und Patienten können mit der e‑Berechtigung einer bestimmten Apotheke den Zugriff auf die Liste ihrer offenen e‑Rezepte und auf ihre ELGA erlauben. Eine andere Person kann dann in dieser Apotheke mit der Sozialversicherungsnummer der Patientin bzw. des Patienten die Heilmittel abholen. Eine e‑Berechtigung ist 24 Stunden ab Erteilung gültig und kann in dieser Zeit von der berechtigten Apotheke auch mehrfach für den Zugriff auf die offenen e-Rezepte und die ELGA der Patientin bzw. des Patienten genutzt werden. Erfolgt innerhalb der Gültigkeitsdauer kein Zugriff durch die Apotheke, erlischt die e‑Berechtigung.


Durch die e‑Berechtigung erhält die Apotheke nach Eingabe der Sozialversicherungsnummer denselben Zugriff auf die Gesundheitsdaten der Patientin bzw. des Patienten wie durch das Auslesen der e‑card mit dem Kartenlesegerät vor Ort. Die offenen e‑Rezepte zu einer Sozialversicherungsnummer können mit der e‑Berechtigung in den meisten Apotheken-Softwareprogrammen und jedenfalls über die e‑card Web-Oberfläche aufgerufen und eingelöst werden. Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt „e-Rezepte mit e-Berechtigung einlösen“ (PDF, 449 KB)

Im Zusammenhang mit einer telemedizinischen Behandlung oder Rezeptausstellung bzw. einem Hausbesuch können Patientinnen und Patienten mit der e‑Berechtigung auch einer Ärztin oder einem Arzt eine Zugriffsberechtigung auf ihre ELGA und auf bereits chefärztlich bewilligte Langzeitverordnungen erteilen.

Die Erteilung der e‑Berechtigung können Patientinnen und Patienten selbst mit ihrer e‑card am Smartphone durchführen und müssen nicht in die Apotheke oder Ordination zum Kartenlesegerät kommen. Auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten ist die Erteilung auch durch Pflegepersonen, Angehörige oder Ärztinnen bzw. Ärzte bei eine­­­m Hausbesuch auf ihrem eigenen Smartphone mit der e‑card der Patientin bzw. des Patienten möglich.

Weitere Informationen zur Erteilung der e-Berechtigung finden Sie auf der Seite für Patientinnen und Patienten.

Ihre Vorteile durch die e‑Berechtigung

  • Erteilt eine Patientin bzw. ein Patient einer Apotheke eine e‑Berechtigung, erhält die Apotheke durch Eingabe der Sozialversicherungsnummer denselben Zugriff auf ELGA und offene e‑Rezepte wie durch das Auslesen der e‑card mit dem GINO Kartenleser vor Ort.
  • Mit der e‑Berechtigung steht öffentlichen Apotheken eine weitere Möglichkeit für die Einlösung von e-Rezepten zur Verfügung - ohne e‑card, e‑Rezept Ausdruck, Code oder ID, nur mit der Sozialversicherungsnummer der Patientin bzw. des Patienten.
  • Die e‑Berechtigung kann für die Einlösung aller Kassenrezepte, Privatrezepte und Suchtgiftverschreibungen zur Schmerztherapie benutzt werden, die als e‑Rezept ausgestellt wurden. Substitutions-Dauertherapien werden weiterhin ausnahmslos auf Substitutionsverschreibungen mit Suchtgift-Vignette verordnet und sind daher von der Einlösung mit einer e‑Berechtigung ausgenommen.
  • Der Aufruf und die Einlösung der offenen e‑Rezepte mit einer gültigen e‑Berechtigung ist in zahlreichen Apotheken-Softwareprogrammen und jedenfalls über die e‑card Web-Oberfläche möglich. Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt „e-Rezepte mit e-Berechtigung einlösen“ (PDF, 449 KB)
  • Mit der e‑Berechtigung erhalten Sie auch Zugriff auf ELGA und somit die Möglichkeit, die e‑Medikationsliste der Patientin bzw. des Patienten tagesaktuell und vollständig zu halten.