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Fragen und Antworten - Apotheken



Was ist die e‑Berechtigung?

Die e‑Berechtigung ist ein e‑card Service in den Apps der Sozialversicherung. 

Patientinnen und Patienten können mit der e‑Berechtigung einer bestimmten Apotheke den Zugriff auf die Liste ihrer offenen e‑Rezepte und auf ihre ELGA erlauben. Eine andere Person kann dann in dieser Apotheke mit der Sozialversicherungsnummer der Patientin bzw. des Patienten die Heilmittel abholen. Eine e‑Berechtigung ist 24 Stunden ab Erteilung gültig und kann in dieser Zeit von der berechtigten Apotheke auch mehrfach für den Zugriff auf die offenen e‑Rezepte und die ELGA der Patientin bzw. des Patienten genutzt werden. Erfolgt innerhalb der Gültigkeitsdauer kein Zugriff durch die Apotheke, erlischt die e‑Berechtigung. 

Durch die e‑Berechtigung erhält die Apotheke nach Eingabe der Sozialversicherungsnummer denselben Zugriff auf die Gesundheitsdaten der Patientin bzw. des Patienten wie durch das Auslesen der e‑card mit dem Kartenlesegerät vor Ort. Die offenen e‑Rezepte zu einer Sozialversicherungsnummer können mit der e‑Berechtigung in den meisten Apotheken-Softwareprogrammen und jedenfalls über die e‑card Web-Oberfläche aufgerufen und eingelöst werden. Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt „e‑Rezepte mit e‑Berechtigung einlösen“ (PDF, 449 KB).

Im Zusammenhang mit einer telemedizinischen Behandlung oder Rezeptausstellung bzw. einem Hausbesuch können Patientinnen und Patienten mit der e‑Berechtigung auch einer Ärztin oder einem Arzt eine Zugriffsberechtigung auf ihre ELGA und auf bereits chefärztlich bewilligte Langzeitverordnungen erteilen. 

Die Erteilung der e‑Berechtigung können Patientinnen und Patienten selbst mit ihrer e‑card am Smartphone durchführen und müssen nicht in die Apotheke oder Ordination zum Kartenlesegerät kommen. Auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten ist die Erteilung auch durch Pflegepersonen, Angehörige oder Ärztinnen bzw. Ärzte bei eine­­­m Hausbesuch auf ihrem eigenen Smartphone mit der e‑card der Patientin bzw. des Patienten möglich.

Weitere Informationen zur Erteilung der e‑Berechtigung finden Sie auf der Seite für Patientinnen und Patienten.

Was sind die Vorteile der e‑Berechtigung für Apotheken?

  • Erteilt eine Patientin bzw. ein Patient einer Apotheke eine e‑Berechtigung, erhält die Apotheke durch Eingabe der Sozialversicherungsnummer denselben Zugriff auf ELGA und offene e‑Rezepte wie durch das Auslesen der e‑card mit dem GINO Kartenleser vor Ort.
  • Mit der e‑Berechtigung steht öffentlichen Apotheken eine weitere Möglichkeit für die Einlösung von e‑Rezepten zur Verfügung - ohne e‑card, e‑Rezept Ausdruck, Code oder ID, nur mit der Sozialversicherungsnummer der Patientin bzw. des Patienten.
  • Die e‑Berechtigung kann für die Einlösung aller Kassenrezepte, Privatrezepte und Suchtgiftverschreibungen zur Schmerztherapie benutzt werden, die als e‑Rezept ausgestellt wurden. Substitutions-Dauertherapien werden weiterhin ausnahmslos auf Substitutionsverschreibungen mit Suchtgift-Vignette verordnet und sind daher von der Einlösung mit einer e‑Berechtigung ausgenommen.
  • Der Aufruf und die Einlösung der offenen e-Rezepte mit einer gültigen e‑Berechtigung ist in zahlreichen Apotheken-Softwareprogrammen und jedenfalls über die e‑card Web-Oberfläche möglich. Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt „e‑Rezepte mit e‑Berechtigung einlösen“ (PDF, 449 KB).
  • Mit der e‑Berechtigung erhalten Sie auch Zugriff auf ELGA und somit die Möglichkeit, die e‑Medikationsliste der Patientin bzw. des Patienten tagesaktuell und vollständig zu halten.

Wie lange ist die e‑Berechtigung gültig?

Eine e‑Berechtigung ist 24 Stunden ab Erteilung gültig und kann in dieser Zeit von der berechtigten Apotheke auch mehrfach für den Zugriff auf die offenen e‑Rezepte und die ELGA der Patientin bzw. des Patienten genutzt werden. Erfolgt innerhalb der Gültigkeitsdauer kein Zugriff durch die Apotheke, erlischt die e‑Berechtigung.

Was kostet die e‑Berechtigung?

Die Einlösung von e‑Rezepten mit e‑Berechtigung und Sozialversicherungsnummer ist auf der e‑card Web-Oberfläche jedenfalls ohne zusätzliche Kosten möglich.

Für die Nutzung der e‑Berechtigung direkt in Ihrer Apotheken-Software ist je nach Produkt eventuell eine geringfügige Anpassung erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei Ihrem Software-Hersteller nach Details und etwaigen Kosten.  

Das e‑card Service e‑Berechtigung an sich und die Apps der Sozialversicherung sind kostenlos. Bei der Installation und Nutzung der Apps auf einem Smartphone können je nach Mobilfunktarif Datenkosten anfallen. Weitere Informationen zu den Apps der Sozialversicherung finden Sie hier.

Wie funktioniert die Einlösung von offenen e‑Rezepten mit einer e‑Berechtigung?

Der Aufruf und die Einlösung der offenen e‑Rezepte mit einer gültigen e‑Berechtigung ist in zahlreichen Apotheken-Softwareprogrammen und jedenfalls über die e‑card Web-Oberfläche möglich.

Melden Sie sich unter https://services.ecard.sozialversicherung.at am e‑card System an und klicken Sie auf „Elektronisches Rezept (REZ)“. Wählen Sie „e‑Rezept einlösen“.

Für die Suche stehen mehrere Suchkriterien zur Verfügung, unter anderem die Eingabe der Sozialversicherungsnummer.

In der Liste der offenen e‑Rezepte zu dieser Sozialversicherungsnummer sehen Sie in der ersten Spalte die Rezept-ID. Um die Einlösung in Ihrer gewohnten Apotheken-Software fortzusetzen, kopieren Sie die Rezept-ID und fügen Sie diese in der Apotheken-Software ein.

Alternativ können Sie e-Rezepte auch über die e‑card Web-Oberfläche einlösen. Dabei erfolgt allerdings keine automatische Eintragung der abgegebenen Heilmittel in der e-Medikation:

Sie müssen die Abgaben gesondert über das Service „e‑Medikation“ (mit aufrechtem ELGA- Dialog ebenfalls über die e‑card Web-Oberfläche) eingeben.

Eine Anleitung mit Screenshots finden Sie hier:

Merkblatt „e‑Rezepte mit e‑Berechtigung einlösen“ (PDF, 449 KB)

Wie funktioniert der Zugriff auf die ELGA mit einer e‑Berechtigung?

Rufen Sie die ELGA der Patientin bzw. des Patienten innerhalb von 24 Stunden ab Erteilung der e‑Berechtigung wie gewohnt  mit der Sozialversicherungsnummer über Ihre Apotheken-Software oder die e‑card Web-Oberfläche auf. Für Fragen zur Einlösung von e‑Rezepten und zum Zugriff auf ELGA über eine Apotheken-Software wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Software-Hersteller.

Warum kann ich nicht mit der Sozialversicherungsnummer nach offenen e‑Rezepten suchen?

Der Aufruf der offenen e‑Rezepte mit e‑Berechtigung und Sozialversicherungsnummer erfordert je nach dem von Ihnen eingesetzten  Produkt eventuell eine geringfügige Anpassung der Apotheken-Software. Wenn Ihre Software die Suche nach Sozialversicherungsnummer nicht unterstützt, wenden Sie sich mit Fragen dazu direkt an Ihren Software-Hersteller.

Sie können die offenen e‑Rezepte jedenfalls kostenlos über die e‑card Web-Oberfläche aufrufen und einlösen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt „e‑Rezepte mit e‑Berechtigung einlösen“ (PDF, 449 KB).

Ist die Einlösung von e‑Rezepten mit der e‑Berechtigung sicher?

Ja. Eine e‑Berechtigung wird für eine bestimmte Apotheke erteilt und ist nur 24 Stunden gültig. Um e‑Rezepte einlösen zu können, muss eine Person wissen, welche Apotheke für welche Sozialversicherungsnummer eine gültige e‑Berechtigung besitzt. Nutzt die Apotheke die e‑Berechtigung nicht innerhalb der Gültigkeit von 24 Stunden, ist keine e‑Rezept Einlösung mehr möglich. Der Zugriff auf Gesundheitsdaten mit e‑Berechtigung und Sozialversicherungsnummer ist nur für öffentliche Apotheken sowie Ärztinnen und Ärzte über das hochsichere Gesundheits-Informations-Netz GIN und nach Anmeldung am e‑card System mit Admin-Karte möglich.

Kann ich sehen, wer mir eine e‑Berechtigung erteilt hat oder werde ich benachrichtigt?

Nein. Sie erkennen eine gültige e‑Berechtigung nur daran, dass Sie nach Eingabe der Sozialversicherungsnummer Zugriff auf die offenen e‑Rezepte sowie auf die ELGA der Patientin bzw. des Patienten haben. Es gibt keine Auflistung der für Sie erteilten e‑Berechtigungen und Sie erhalten auch keine automatische Benachrichtigung. 

Kann ich sehen, wie lange die erteilte e‑Berechtigung noch gültig ist?

Nein. Jede e‑Berechtigung ist 24 Stunden ab Erteilung gültig. Die verbleibende Gültigkeitsdauer einer e‑Berechtigung kann weder der berechtigenden Person (Patientin bzw. Patient) noch der berechtigten Person (Ärztin bzw. Arzt oder Apotheke) angezeigt werden. Erfolgt innerhalb der Gültigkeitsdauer kein Zugriff durch die Ärztin bzw. den Arzt oder die Apotheke, erlischt die e‑Berechtigung. Bei Bedarf kann die Patientin bzw. der Patient eine neue e‑Berechtigung erteilen.

Warum kann ich nicht auf die ELGA der Patientin bzw. auf die offenen e‑Rezepte der Patientin bzw. des Patienten zugreifen, obwohl sie bzw. er mir eine e‑Berechtigung erteilt hat??

Wenn trotz gültiger e‑Berechtigung kein Zugriff auf die offenen e‑Rezepte bzw. ELGA der Patientin bzw. des Patienten möglich ist, könnte einer dieser Gründe zutreffen:

  1. Der Gültigkeitszeitraum von 24 Stunden ab Erteilung der e‑Berechtigung ist abgelaufen und es muss eine neue e‑Berechtigung erteilt werden.
  2. Sie versuchen, über eine nicht für die Suche nach Sozialversicherungsnummer angepasste Apotheken-Software auf die Gesundheitsdaten zuzugreifen. Bitte wenden Sie sich mit Fragen dazu direkt an Ihren Software-Hersteller. Sie können die Gesundheitsdaten jedenfalls über die e‑card Web-Oberfläche aufrufen und e‑Rezepte einlösen (siehe Merkblatt „e-Rezepte mit e-Berechtigung einlösen“ (PDF, 449 KB)).
  3. Die Patientin bzw. der Patient hat sich von ELGA abgemeldet oder Sie im ELGA Portal vom Zugriff auf ihre bzw. seine ELGA ausgeschlossen.
  4. Sie betreiben mehrere Standorte mit unterschiedlichen Vertragspartnernummern und die e‑Berechtigung wurde nicht für die Apothekenfiliale erteilt, von der aus Sie zugreifen möchten.

Kann mit einer gesperrten e‑card eine e‑Berechtigung erteilt werden?

Nein. Mit einer gesperrten e‑card kann keine e‑Berechtigung erteilt und kein e‑Rezept eingelöst werden.

Kann eine erteilte e‑Berechtigung storniert werden?

Nein, eine e‑Berechtigung kann innerhalb der Gültigkeitsdauer von 24 Stunden nicht storniert werden. Einzelne Gesundheitsdiensteanbieter (kurz GDA) können aber von der Patientin bzw. dem Patienten generell im ELGA Portal vom Zugriff auf die ELGA ausgeschlossen werden: Hat ein GDA innerhalb der Gültigkeit von 24 Stunden die e‑Berechtigung genutzt, ist dieser Zugriff im ELGA Portal für die Patientin bzw. den Patienten unter „ELGA-GDA“ sichtbar, und die Zugriffsdauer kann bearbeitet bzw. die Zugriffsberechtigung entzogen werden.

Kann die e‑Berechtigung in allen Filialen einer Apotheke genutzt werden?

Eine e‑Berechtigung wird jeweils für eine Vertragspartnernummer erteilt. Wenn Sie also mehrere Apothekenfilialen unter einer Vertragspartnernummer betreiben, gilt die e‑Berechtigung für alle Standorte. Haben Ihre Filialen getrennte Vertragspartnernummern, können Sie die e‑Berechtigung jeweils nur für den Standort benutzen, für den sie erteilt wurde.

Können auch weitere Einlöser (wie z.B. Bandagisten) e‑Rezepte mit e‑Berechtigung und Sozialversicherungsnummer aufrufen und einlösen?

Nein. Eine e‑Berechtigung zur e‑Rezept Einlösung kann derzeit nur für öffentliche Apotheken ausgestellt und daher auch nur von diesen genutzt werden. Eine Erweiterung auf weitere Einlöser ist jedoch geplant.

Für Ärztinnen, Ärzte, Ambulatorien und Labors, die das e‑card System nutzen und einem der definierten Fachgebiete angehören, kann eine e-Berechtigung für den Zugriff auf ELGA und bereits chefärztlich bewilligte Langzeitverordnungen erteilt werden. Weitere Details dazu finden Sie in den Bereichen für Patientinnen und Patienten bzw. Ärztinnen und Ärzte.

Wo finde ich Informationsmaterial für meine Kundinnen und Kunden?

Im Bereich für Patientinnen und Patienten sind alle relevanten Informationen zusammengefasst und ein eigener Fragenkatalog für diese Zielgruppe verlinkt. Eine Anleitung zur Erteilung der e‑Berechtigung mit Bildern zum Ausdrucken finden Sie im BereichInformationsmaterial

An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen zur e‑Berechtigung habe?

Für Fragen zur Einlösung von e‑Rezepten und zum Zugriff auf ELGA über eine Apotheken-Software wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Software-Hersteller. 

Für Fragen zur Einlösung von e‑Rezepten über die e‑card Web-Oberfläche steht Ihnen die e‑card Serviceline telefonisch unter 050 124 33 22 wie gewohnt zur Verfügung.

Für Fragen zu den Apps MeineBVAEB, MeineÖGK, svsGO und MeineSV erreichen Sie die zuständige Serviceline unter der Nummer 050 124 33 13.