DRUCKEN

Häufige Fragen - Wahlpartner


Ab 1.1.2026 treten zahlreiche neue Verpflichtungen für Wahlärztinnen und Wahlärzte in Kraft. Welche Möglichkeiten habe ich, diese einzuhalten?

Die gesetzlichen Vorgaben erfordern jedenfalls einen Anschluss an die e-card Infrastruktur. Sie können wählen, ob Sie

  • diesen Anschluss ausschließlich für die gesetzlichen Verpflichtungen verwenden (e-card Basis-Wahlpartner) oder
  • darüber hinaus die Vorteile von digitalen Services nutzen: Mit einem vertraglichen Gesamtpaket, der Nutzungsvereinbarung für e-card Services. (e-card Plus-Wahlpartner)

Warum bietet die Sozialversicherung jetzt Wahlärztinnen und Wahlärzten diese Nutzungsvereinbarung für e-card Services an?

Wahlärztinnen und Wahlärzte sind ab 1.1.2026 gesetzlich verpflichtet, die e-card Infrastruktur, ELGA und den e-Impfpass zu nutzen und eine codierte Diagnose- und Leistungsdokumentation durchzuführen. (Etwaige Ausnahmeregelungen werden vom zuständigen BMASGPK festgelegt und stehen noch nicht fest.)

Die Sozialversicherung bietet Wahlärztinnen und Wahlärzten die Möglichkeit, über den gesetzlich vorgeschriebenen Anschluss an die e-card Infrastruktur auf Wunsch auch die Vorteile von digitalen Services zu nutzen: Die Nutzungsvereinbarung für e-card Services ist ein attraktives, untrennbares Gesamtpaket. Denn zur qualitativen medizinischen Leistung gehört heute auch die digitale Seite - gesicherte Kommunikation, standardisierte Behandlung von Daten und höchste Datenschutzstandards.

Welche Services beinhaltet die Nutzungsvereinbarung für e-card Services?

Die Vereinbarung ermöglicht Ihnen als Wahlärztin bzw. Wahlarzt die Nutzung folgender Services:

  • Ab Vertragsabschluss und vorhandenem e-card Anschluss
    • REZ – e-Rezept
    • ABS – Arzneimittelbewilligungsservice
    • ELGA-Nutzung über die e-card Infrastruktur
    • SAS – Sozialversicherungsnummern Abfrage-Service
    • DAS – Datenabfrageservice (Ökotool)
  • Zusätzlich ab 01.12.2025:
    • eKOS - elektronisches Kommunikationsservice
    • eAUM - elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung
  • Zusätzlich ab 01.01.2026:
    • eWP – e-Wahlpartner Diagnose- und Leistungsübermittlungsservice
  • Zusätzlich ab Verfügbarkeit:
    • eVO – e-Verordnung

Was sind die Vorteile der Nutzungsvereinbarung für e-card Services für Wahlärztinnen und Wahlärzte sowie deren Patientinnen und Patienten?

  • Auch Wahlärztinnen und Wahlärzte können an modernen Systemen teilnehmen und an der Digitalisierung des Gesundheitssystems mitwirken.
  • Mit dem hochsicheren e-card System genießen Sie gesicherte Kommunikation, standardisierte Behandlung von Daten und höchste Datenschutzstandards.
  • Durch die Nutzung von e-Rezept direkt bei Ihnen als behandelnde Wahlärztin bzw. behandelnder Wahlarzt ist kein Kassenrezept vom Hausarzt mehr nötig. Das spart Zeit für Ihre Patientinnen und Patienten.
  • Eine Krankschreibung kann durch die Ärztin bzw. den Arzt des Vertrauens erfolgen, auch wenn es eine Wahlärztin bzw. ein Wahlarzt ist.
  • Weiterführende Untersuchungen können unbürokratischer ablaufen, da die Zuweisungen über das elektronische Kommunikationsservice sofort elektronisch erfasst und übermittelt werden.
  • Patientinnen und Patienten haben auch bei der Wahlärztin bzw. dem Wahlarzt ihren gewohnten Komfort wie z.B. e-Rezepte, elektronische Krankschreibungen und Zuweisungen.
  • Mit der e-Berechtigung können Patientinnen und Patienten mit der NFC-Funktion der e-card und einem NFC-fähigen Smartphone auch Ihnen als Wahlärztin bzw. Wahlarzt den Zugriff auf bereits bewilligte Langzeitverordnungen und auf ihre ELGA erlauben - und müssen dafür nicht in die Ordination kommen.

Ab wann können Wahlärztinnen und Wahlärzte die Vereinbarung zur Nutzung von e-card Services abschließen?

Die Vereinbarung kann ab sofort mit der jeweils zuständigen Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse in Ihrem Bundesland abgeschlossen werden. Mehr dazu erfahren Sie unter „in 2 Schritten e-card Plus-Wahlpartner werden“.

Welche Kosten kommen auf Wahlärztinnen und Wahlärzte zu?

Um die ab 01.01.2026 geltenden gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, müssen Wahlärztinnen und Wahlärzte, die noch keinen e-card Anschluss haben, jedenfalls auf eigene Kosten einen GIN-Zugangs-Netz Vertrag abschließen. Die Kosten für diesen Anschluss an die e-card Infrastruktur sind abhängig vom gewählten GIN-Zugangsnetz-Provider und dem gewählten Paket, im Schnitt sind es rund 100 Euro pro Monat.

Durch die Nutzungsvereinbarung für e-card Services entstehen direkt keine Kosten, denn die vereinbarten e-card Services können kostenlos über die e-card Web-Oberfläche genutzt werden. Für die Integration in Ihre bestehende Arzt-Software können allerdings Kosten anfallen, bitte erkundigen Sie sich dazu direkt bei Ihrem Software-Hersteller.

Müssen alle Wahlärztinnen und Wahlärzte diese Nutzungsvereinbarung abschließen?

Nein. Die gesetzlichen Vorgaben erfordern einen Anschluss an die e-card Infrastruktur (und die Nutzung von ELGA). Sie können wählen, ob Sie

  • als e-card Basis-Wahlpartner diesen Anschluss ausschließlich für die gesetzlichen Verpflichtungen verwenden möchten, OHNE die Nutzungsvereinbarung abzuschließen, oder
  • als e-card Plus-Wahlpartner MIT der Nutzungsvereinbarung darüber hinaus die Vorteile von digitalen Services nutzen möchten.

Wahlärztinnen und Wahlärzte, die das in der Nutzungsvereinbarung definierte Gesamtpaket nicht annehmen möchten, können sich für eine ausschließliche Nutzung von ELGA und die Übermittlung von Leistungs- und Diagnosedaten entscheiden (e-card Basis-Wahlpartner). Rechtzeitig zum 1.1.2026 wird allen e-card Wahlpartnern (Basis und Plus, also mit und ohne Nutzungsvereinbarung) für die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben das e-card Service „e‑Wahlpartner“ zur Verfügung gestellt.

  • e-card Basis-Wahlpartner können ausschließlich folgende e-card Services nutzen:
    • eWP – e-Wahlpartner (ab 1.1.2026)
    • ELGA - Nutzung über die e-card Infrastruktur
    • SAS – Sozialversicherungsnummern Abfrage-Service
    • DAS – Datenabfrageservice (Ökotool)

e-card Basis-Wahlpartner genießen nicht die vollen Vorteile des e-card Systems.

Etwaige Ausnahmeregelungen zu den gesetzlichen Vorgaben werden vom zuständigen BMASGPK festgelegt und stehen noch nicht fest.

Ich habe bereits einen e-card Anschluss, aber keinen Rezepturrechtsvertrag. Was gilt für mich? 

Mit eigener Admin-Karte und Anschluss an die e-card Infrastruktur besitzen Sie bereits die notwendige Hardware, um die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen (Anschluss an die e-card Infrastruktur und Nutzung von ELGA).

Wenn Sie über diesen Anschluss auch e-card Services nutzen möchten, können Sie die Nutzungsvereinbarung für e-card Services abschließen, die auch das Rezepturrecht für Wahlärztinnen bzw. Wahlärzte beinhaltet. Sie benötigen in diesem Fall also keinen zusätzlichen Rezepturrechtsvertrag.

Achtung: als Mitbenutzerin bzw. Mitbenutzer eines GIN-Anschlusses ohne eigene Admin-Karte erfüllen Sie die gesetzlichen Bestimmungen nicht! 

Kann ich auch nur e-Rezept nutzen?

Nein. Eine ausschließliche Nutzung von e-Rezept ist nicht möglich.

Die Nutzungsvereinbarung für e-card Services ist ein untrennbares Gesamtpaket und enthält neben dem e-Rezept noch diese weiteren e-card Services:

  • ABS – Arzneimittelbewilligungsservice: essentiell für Langzeitbewilligungen von Rezepten.
  • eKOS - elektronisches Kommunikationsservice: zur direkten elektronischen Weiterleitung von Verordnungen
  • eAUM - elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung
  • ELGA-Nutzung über die e-card Infrastruktur
  • SAS – Sozialversicherungsnummern Abfrage-Service
  • DAS – Datenabfrageservice (Ökotool)
  • eWP – e-Wahlpartner Diagnose- und Leistungsübermittlungsservice
  • eVO – e-Verordnung

 

Mit all diesen Services können Sie Ihren Patientinnen und Patienten erstmals den Komfort einer Kassenordination bieten.

Wahlärztinnen und Wahlärzte, die das Gesamtpaket nicht annehmen möchten, können sich für eine ausschließliche Nutzung von ELGA und die Übermittlung von Leistungs- und Diagnosedaten entscheiden. Wenn Sie einen bestehenden Rezepturrechtsvertrag haben und sich gegen die Nutzungsvereinbarung für e-card Services entscheiden, steht Ihnen das e-Rezept Service noch bis 30.6.2027 zur Verfügung. Nach Ende dieser Übergangsfrist können Sie keine e-Rezepte mehr ausstellen!

Warum können nicht alle in der Nutzungsvereinbarung enthaltenen Services gleich ab Vertragsabschluss genutzt werden? 

Um Ihnen den Zugang zu den für Wahlärztinnen und Wahlärzte neu verfügbaren e-card Services eKOS und eAUM zu ermöglichen, sind sowohl im e-card System als auch bei einigen Arztsoftware-Produkten Anpassungen notwendig. Daher sind diese beiden Services für Wahlärztinnen und Wahlärzte mit Nutzungsvereinbarung ab 1.12.2025 verfügbar.

Das neu geschaffene Service e-Wahlpartner steht rechtzeitig zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung ab 1.1.2026 allen Wahlärztinnen und Wahlärzten (mit und ohne Nutzungsvereinbarung) für die Diagnose- und Leistungsübermittlung zur Verfügung.

e-card Plus-Wahlpartner können das geplante Service e-Verordnung (eVO) nutzen, sobald es verfügbar ist.