Ab 01.01.2026 sind zahlreiche neue Verpflichtungen für Wahlärztinnen und Wahlärzte in Kraft getreten. Welche Möglichkeiten habe ich, diese einzuhalten?
Die gesetzlichen Vorgaben erfordern jedenfalls einen Anschluss an die e-card Infrastruktur. Sie können wählen, ob Sie
- diesen Anschluss ausschließlich für die gesetzlichen Verpflichtungen verwenden (e-card Basis-Wahlpartner) oder
- darüber hinaus die Vorteile von digitalen Services nutzen: Mit einem vertraglichen Gesamtpaket, der Nutzungsvereinbarung für e-card Services. (e-card Plus-Wahlpartner)
Warum bietet die Sozialversicherung jetzt Wahlärztinnen und Wahlärzten diese Nutzungsvereinbarung für e-card Services an?
Wahlärztinnen und Wahlärzte sind gesetzlich verpflichtet, ab 01.01.2026 die e-card Infrastruktur, ELGA und den e-Impfpass zu nutzen sowie die Identität der Patientinnen und Patienten und die rechtmäßige Verwendung (=Gültigkeit) der e-card zu prüfen und ab 01.07.2026 eine codierte Diagnose- und Leistungsdokumentation zu erfassen und zu übermitteln. (Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind hier zusammengefasst.)
Die Sozialversicherung bietet Wahlärztinnen und Wahlärzten die Möglichkeit, über den gesetzlich vorgeschriebenen Anschluss an die e-card Infrastruktur auf Wunsch auch die Vorteile von digitalen Services zu nutzen: Die Nutzungsvereinbarung für e-card Services ist ein attraktives, untrennbares Gesamtpaket. Denn zur qualitativen medizinischen Leistung gehört heute auch die digitale Seite - gesicherte Kommunikation, standardisierte Behandlung von Daten und höchste Datenschutzstandards.
Welche Services beinhaltet die Nutzungsvereinbarung für e-card Services?
Die Vereinbarung ermöglicht Ihnen als Wahlärztin bzw. Wahlarzt die Nutzung folgender Services:
- Ab Vertragsabschluss und vorhandenem e-card Anschluss
- REZ – e-Rezept
- ABS – Arzneimittelbewilligungsservice
- Zusätzlich seit 01.12.2025:
- eKOS - elektronisches Kommunikationsservice
- eAUM - elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung
- Zusätzlich ab Verfügbarkeit:
- eVO – e-Verordnung
Was sind die Vorteile der Nutzungsvereinbarung für e-card Services für Wahlärztinnen und Wahlärzte sowie deren Patientinnen und Patienten?
- Auch Wahlärztinnen und Wahlärzte können an modernen Systemen teilnehmen und an der Digitalisierung des Gesundheitssystems mitwirken.
- Mit dem hochsicheren e-card System genießen Sie gesicherte Kommunikation, standardisierte Behandlung von Daten und höchste Datenschutzstandards.
- Durch die Nutzung von e-Rezept direkt bei Ihnen als behandelnde Wahlärztin bzw. behandelnder Wahlarzt ist kein Kassenrezept vom Hausarzt mehr nötig. Das spart Zeit für Ihre Patientinnen und Patienten.
- Eine Krankschreibung kann durch die Ärztin bzw. den Arzt des Vertrauens erfolgen, auch wenn es eine Wahlärztin bzw. ein Wahlarzt ist.
- Weiterführende Untersuchungen können unbürokratischer ablaufen, da die Zuweisungen über das elektronische Kommunikationsservice sofort elektronisch erfasst und übermittelt werden.
- Patientinnen und Patienten haben auch bei der Wahlärztin bzw. dem Wahlarzt ihren gewohnten Komfort wie z.B. e-Rezepte, elektronische Krankschreibungen und Zuweisungen.
- Mit der e-Berechtigung können Patientinnen und Patienten mit der NFC-Funktion der e-card und einem NFC-fähigen Smartphone auch Ihnen als Wahlärztin bzw. Wahlarzt den Zugriff auf bereits bewilligte Langzeitverordnungen und auf ihre ELGA erlauben - und müssen dafür nicht in die Ordination kommen.
Ab wann können Wahlärztinnen und Wahlärzte die Vereinbarung zur Nutzung von e-card Services abschließen?
Die Vereinbarung kann ab sofort abgeschlossen werden. Mehr dazu erfahren Sie unter „in 2 Schritten e-card Plus-Wahlpartner werden“.
Welche Kosten kommen auf Wahlärztinnen und Wahlärzte zu?
Um die ab 01.01.2026 geltenden gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, müssen Wahlärztinnen und Wahlärzte, die noch keinen e-card Anschluss haben, jedenfalls auf eigene Kosten einen GIN Zugangs-Netz Vertrag abschließen. Die Kosten für diesen Anschluss an die e-card Infrastruktur sind abhängig vom gewählten GIN Zugangsnetz-Provider und dem gewählten Paket, im Schnitt sind es rund 100 Euro pro Monat.
Durch die Nutzungsvereinbarung für e-card Services entstehen direkt keine Kosten, denn die vereinbarten e-card Services können kostenlos über die e-card Web-Oberfläche genutzt werden. Für die Integration in Ihre bestehende Arzt-Software können allerdings Kosten anfallen, bitte erkundigen Sie sich dazu direkt bei Ihrem Software-Hersteller.
Müssen alle Wahlärztinnen und Wahlärzte diese Nutzungsvereinbarung abschließen?
Nein. Die gesetzlichen Vorgaben erfordern einen Anschluss an die e-card Infrastruktur. Sie können wählen, ob Sie
- als e-card Basis-Wahlpartner diesen Anschluss ausschließlich für die gesetzlichen Verpflichtungen verwenden möchten, OHNE die Nutzungsvereinbarung abzuschließen, oder
- als e-card Plus-Wahlpartner MIT der Nutzungsvereinbarung darüber hinaus die Vorteile von digitalen Services nutzen möchten.
Wahlärztinnen und Wahlärzte, die das in der Nutzungsvereinbarung definierte Gesamtpaket nicht annehmen möchten, können sich für eine ausschließliche Nutzung von ELGA und die Übermittlung von Leistungs- und Diagnosedaten entscheiden (e-card Basis-Wahlpartner).
Was bedeutet die gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung von ELGA für Wahlärztinnen und Wahlärzte ohne Nutzung des e‑Rezeptes?
Die Nutzung von ELGA ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie müssen also die e‑Medikation Ihrer Patientinnen und Patienten lesen und auch e‑Medikationsdaten für verschriebene Heilmittel eintragen - unabhängig davon, ob Sie für die Verschreibung das e‑Rezept nutzen oder nicht: Die e‑Medikation gilt und funktioniert auch mit Papierrezepten.
Übrigens: Die Nutzung der e‑Medikation ist über die e‑card Web-Oberfläche möglich, eine Integration in Ihre Arzt-Software ist nicht zwingend erforderlich.
Hintergrund: Die e‑Medikation ist eine Dokumentation von Medikationsdaten, die künftigen Verordnern Informationen für deren Behandlung gibt und damit zur Steigerung der Qualität und Patientensicherheit beiträgt (Vermeidung von Über- oder Unterdosierungen, Information über mögliche Wechselwirkungen, Vermeidung von Polypragmasie und Polypharmazie), während e‑Rezept der elektronische Prozess der Verordnung und Abgabe von Heilmitteln ist, mit dem der Papierprozess abgelöst wurde.