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e-Wahlpartner: Zusätzliche Informationen und Entwicklerhinweise

Stand: 14. Oktober 2025


Allgemeines

Wer hat die e-card und e-card Infrastruktur zu verwenden?

Ab 01.01.2026 sind Wahlärztinnen und Wahlärzte gesetzlich verpflichtet,

  1. ELGA, die e-card und die e-card-Infrastruktur zu nutzen (§ 49 Abs. 7 Ärztegesetz 1998),
  2. die Identität der Patientinnen und Patienten und die rechtmäßige Verwendung (=Gültigkeit) der e-card zu prüfen (§31a Abs. 7a ASVG)
  3. und zu allen sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähigen Leistungen eine codierte Diagnose- und Leistungsdokumentation durchzuführen und zu übermitteln. (§ 6a Abs. 4 iVm § 6 Abs 3 Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen)

Diese Verpflichtungen bestehen unabhängig vom Alter der Wahlärztin oder des Wahlarztes.

Ausgenommen von der Verpflichtung sind:

  • Ärztinnen/Ärzte, die ausschließlich gutachterliche Aufträge erfüllen.
  • Ärztinnen/Ärzte, die ausschließlich als Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmedizine (§ 81 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) tätig sind.
  • Wohnsitzärztinnen bzw. Wohnsitzärzte mit Ausnahme ihrer Vertretungstätigkeit in Ordinationsstätten.
  • Wahlärztinnen und Wahlärzte mit insgesamt weniger als 300 verschiedenen Patientinnen bzw. Patienten pro Jahr (unabhängig vom Krankenversicherungsträger; inkludiert sind somit auch KFA-Teilnehmer und privatversicherte bzw. nicht versicherte Personen).

Die Ausnahme aufgrund der Verhältnismäßigkeit (weniger als 300 verschiedene Patientinnen und Patienten pro Jahr) kann nicht geltend gemacht werden von Wahlärztinnen und Wahlärzten, die

  • in einer Gruppenpraxis, Mietpraxis oder Ordinationsgemeinschaft tätig sind und/oder
  • einen Teilvertrag mit einem oder mehreren Krankenversicherungsträgern haben und/oder
  • ehemalige Vertragsärztinnen bzw. -ärzte sind.

Beispiele:

  • Hat eine Wahlärztin oder ein Wahlarzt zwar weniger als 300 verschiedene Patientinnen und Patienten pro Jahr, ist aber z.B. in einer Ordinationsgemeinschaft tätig, so gilt keine Ausnahme und sie oder er ist gesetzlich verpflichtet, die e-card Infrastruktur, ELGA und den e-Impfpass zu nutzen und die codierte Diagnose und Leistungsdokumentation zu übermitteln.
  • Auch Ärztinnen und Ärzte, die ihren Kassenvertrag zurücklegen und ihre Ordination als Wahlärzte weiterführen, sind verpflichtet – unabhängig von der Zahl der behandelten Patientinnen und Patienten pro Jahr.

Bei in Aussicht genommener Pensionierung oder einem geplanten Umzug ins Ausland kann im Einzelfall eine Härtefallregelung zur Anwendung kommen.

Wofür wird das Service e-Wahlpartner verwendet?

e-Wahlpartner (kurz eWP – technische Schnittstelle WKS) ist ein neues e-card Service. Mit dem Service „e‑Wahlpartner“ können alle Wahlärztinnen und Wahlärzte gesetzeskonform ab 01.01.2026 über die e-card Infrastruktur:

Weitere Informationen finden Sie hier: www.chipkarte.at/wahlpartner

Wer hat das Service e-Wahlpartner zu verwenden?

Wahlärztinnen und Wahlärzte, Wahlgruppenpraxen und selbständige Ambulatorien ohne Kassenvertrag, für die keine Ausnahme gilt, müssen das Service e-Wahlpartner verwenden.

Welche Rechte im e-card System müssen Gesundheitsdiensteanbieter haben, um das Service zu nutzen?

Für die Nutzung des Services e-Wahlpartner wird das Recht WKS.CORE benötigt.

Was passiert mit den über das Service e-Wahlpartner erfassten Daten?

Die über e-Wahlpartner im Rahmen des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen (kurz DokuG) erfassten Daten werden wie gesetzlich vorgeschrieben im e-card System pseudonymisiert und an den Dachverband der Sozialversicherungen (DVSV) übermittelt. Dieser bereitet die Daten auf und leitet sie an das zuständige Bundesministerium (derzeit BMASGPK) weiter. Der gesetzlich definierte Verwendungszweck der Daten ist u.a. die Versorgungsplanung.

Weitere Details: § 6a Abs. 4 iVm § 6 Abs. 3 Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen

Anhand welcher Logik bzw. in welcher Reihenfolge soll e-Wahlpartner für die Zwecke des DokuG in der Software eingebaut werden?

  • KSE-Aufruf möglich?
    Verfügt der GDA über ein KSE-Recht für den Krankenversicherungsträger des Patienten, ist als erstes immer das Service KSE (KONV) aufzurufen.
  • Konsultationsbuchung möglich?
    Alle bekannten Prüfungen im Service KSE (KONV) bleiben wie gewohnt erhalten, so dass nur dann Konsultationen gebucht werden können, wenn diese auch abgerechnet werden können. Es kann folglich nicht irrtümlich eine Konsultation gebucht werden.
    Ist die Buchung einer Konsultation nicht möglich (auf Grund der fachlichen Vertragsprüfungen oder da kein KSE-Recht vorhanden ist), ist e-Wahlpartner aufzurufen.

Achtung: Leistungserbringer, die kurative Kassenverträge mit allen Kassen haben, müssen e-Wahlpartner im Sinne des DokuG nicht verwenden!

In e-Wahlpartner muss für die Zwecke des DokuG der zuständige Krankenversicherungsträger eingegeben werden. Woher erhält der Leistungserbringer die Information, wo der Patient versichert ist?

Der Gesundheitsdiensteanbieter muss den Patienten nach seinem Krankenversicherungsträger fragen. (Wie auch bei der Übermittlung der Honorarnote über die Wahlarzthilfe.)

Ist an der e-Wahlpartner Schnittstelle mit Änderungen zu rechnen?

Die Schnittstelle für e-Wahlpartner wurde in Teilpaketen entwickelt, um jedes Arbeitspaket frühzeitig in der Testumgebung (VPSWH) für Tests zur Verfügung stellen zu können. Wir sammeln laufend Feedback aus diesen Tests, analysieren diese Inputs sorgfältig und berücksichtigen sie gegebenenfalls bei der Umsetzung der nächsten Schritte. Dadurch sind kleinere Änderungen in der Schnittstelle jederzeit möglich. Größere Änderungen werden auch weiterhin über Schnittstellenhebungen abgewickelt.

Erfassung von Kontakten

Müssen Wahlpartner jeden Behandlungsfall analog zu den Konsultationen bei den Vertragspartnern in der Konsultationsverwaltung erfassen?

Nein, es gibt dafür ein eigenständiges e-card Service: Erbringt ein Gesundheitsdiensteanbieter eine sozialversicherungsrechtlich relevante Leistung für einen Patienten, mit dessen Krankenversicherungsträger er keinen KU- (oder GU-)Vertrag hat, und trifft keine Ausnhame zu, so ist für die Zwecke des DokuG das Service e-Wahlpartner zu verwenden und ein Kontakt mit Diagnose- und Leistungsdokumentation zu übermitteln.

Wird eine Leistung erbracht, die nicht im Leistungskatalog der Sozialversicherungsträger enthalten ist und somit keine sozialversicherungsrechtlich relevante Leistung darstellt, muss keine Dokumentation für die Zwecke des DokuG im Service e-Wahlpartner erfolgen (kein Kontakt, keine Diagnose, keine Leistung).

Wie viele Kontakte dürfen im Sinne des DokuG pro Tag erstellt werden?

Es darf max. 1 Kontakt pro Patient/Gesundheitsdiensteanbieter/Datum erstellt werden.

Hat ein Patient diesen Leistungserbringer an diesem Tag bereits besucht, ist kein zweiter Kontakt zu erstellen. Diese Beschränkung ist auch in e-Wahlpartner implementiert. Eine Informationsmeldung mit dem bereits vorhandenen Kontakt wird in der Response zurückgegeben.

Was ist unter der Ressource kontakte/e-berechtigungen im Kontext e-Wahlpartner zu verstehen?

Über den Aufruf der Ressource /kontakte/e-berechtigungen kann abgefragt werden, ob eine gültig e-Berechtigung vorhanden ist. Wird e-Wahlpartner aufgerufen und eine gültige e-Berechtigung gefunden, wird automatisch ein Kontakt in e-Wahlpartner erstellt (wenn noch kein Kontakt für diese Kombination aus Arzt/Patient/Datum vorhanden ist). In weiterer Folge kann der Leistungserbringer zu diesem Kontakt Diagnosen und Leistungen erfassen. Es muss in diesem Fall keine e-card oder Admin-Karte am GINO Kartenlesegerät benutzt werden; die e-Berechtigung ersetzt diesen Schritt.

Hinweis: Die e‑Berechtigung ist ein e‑card Service in den Apps der Sozialversicherung. Versicherte können damit einem Gesundheitsdiensteanbieter im Zusammenhang mit einer telemedizinischen Behandlung oder Rezeptausstellung bzw. einem Hausbesuch eine Zugriffsberechtigung auf ihre Gesundheitsdaten erteilen. Mit der e-Berechtigung kann auch einer bestimmten Apotheke der Zugriff auf die Liste offener e-Rezepte und ELGA erlaubt werden. Eine andere Person kann dann in dieser Apotheke mit der Sozialversicherungsnummer der Patientin bzw. des Patienten die Heilmittel abholen.

Die e‑Berechtigung wird mit einer NFC-fähigen e-card und einem NFC-fähigen Smartphone in einer der Apps der Sozialversicherung ausgestellt und ist ab Erteilung 24 Stunden gültig. Wenn der Gesundheitsdiensteanbieter innerhalb dieses Zeitraums einen Kontakt in e-Wahlpartner für diesen Patienten erstellt, ermöglicht das denselben Zugriff, wie ein Stecken oder NFC-Lesen der e‑card in der Ordination.

Was bedeutet „CTS“ bei der Herkunft eines Kontakts?

CTS (Contact Token Service) ist die technische Bezeichnung für die e-Berechtigung. Als Herkunft eines e-Wahlpartner-Kontakts ist „CTS“ eingetragen, wenn der Kontakt aufgrund einer gültigen e-Berechtigung, also über den Aufruf der Ressource /kontakte/e-berechtigungen in e-Wahlpartner erstellt wurde.

Wie soll der Parameter „Suchdatum“ verwendet werden? Kann damit überprüft werden, ob an dem Tag des Arztbesuches bereits ein Kontakt erstellt wurde?

In e-Wahlpartner kann nach bereits erstellten Kontakten gesucht werden, wobei ab dem eingegebenen Suchdatum bis zum aktuellen Datum gesucht wird (Suche ab "Suchdatum" bis "heute"). Der Suchzeitraum ist auf maximal 160 Tage beschränkt.

Es wird eine Liste aller in e-Wahlpartner durch diesen Gesundheitsdiensteanbieter erstellten Kontakte ab dem Suchdatum bis heute ausgegeben. (Jeder Gesundheitsdiensteanbieter kann jeweils nur die eigenen Kontakte aufrufen.) Wird bei der Suche die SVNR eines Patienten angegeben, werden nur jene Kontakte angezeigt, die dieser Gesundheitsdiensteanbeiter für diesen Patienten ab dem Suchdatum bis heute gespeichert hat.

Diese Suchergebnisliste dient auch zur Kontrolle, ob alle Kontakte erstellt wurden, ob diese vollständig sind und zu welchen Kontakten bereits Diagnosen und Leistungen erfasst wurden.

Wie sind Kontakte von Personen ohne SVNR zu erfassen?

Ist keine SVNR vorhanden, ist ein Kontakt mit der Admin-Karte und den Daten der Person zu erfassen. Da lt. Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen verschiedene Daten zur Person gefordert sind und diese ohne SVNR nicht angereichert werden können, müssen diese in diesen Fällen manuell erfasst/übermittelt werden. Diese Daten sind:

  • Geburtsdatum für Altersgruppe zum Kontaktzeitpunkt (Ereignisdatum)
  • Geschlecht
  • Staatsbürgerschaft
  • Wohnsitz-Staat

Ist die Bedingung Wohnsitz-Staat = Österreich erfüllt, so sind zusätzlich zu übermitteln:

  • Wohnsitz-Postleitzahl
  • Gemeindecode

Was ist der „Gemeindecode“?

Der Gemeindecode in Österreich ist eine 5-stellige Ziffernfolge, die jeder Gemeinde zur eindeutigen Identifizierung zugeteilt ist. Für die Vergabe ist die Statistik Austria zuständig. Eine vollständige Liste (PDF) findet sich hier:

www.statistik.at > Gemeindeliste sortiert nach Gemeindekennziffer, Gebietsstand 2025

Diese kann unter diesem Link in verschiedenen Formaten exportiert werden:

edm.gv.at Portal: Österreichische politische Gemeinden

Kann ein stornierter Kontakt, eine stornierte Diagnose oder Leistung wieder „in Kraft gesetzt“ werden?

Nein.

Wie ist im Offline-Fall des e-card Systems vorzugehen? Müssen/können Kontakte nachgetragen werden?

Sofern die e-card oder Admin-Karte ausgelesen wird, während das e-card System nicht erreicht werden kann, wird lokal ein e-card/Admin-Karten Token erstellt. Ist dieser jünger als 10 Stunden, muss er von der Software bei Wiederverfügbarkeit neuerlich an das e-card System übermittelt werden. Der Zeitpunkt des e-Wahlpartner Kontaktes ergibt sich aus dem Erstellungszeitpunkt des Tokens.

Muss ein Kontakt storniert werden, wenn sich herausstellt, dass doch keine sozialversicherungsrechtlich relevante Leistung daran geknüpft wird?

Nein. Der Kontakt muss nicht storniert werden.

Können sozialversicherungsrechtlich relevante Leistungen auch für Personen mit Wohnsitz im Ausland erbracht werden?

Ja. Der Wohnsitz ist für die Leistungserbringung nicht relevant.

Wie lange können Kontakte geändert/bearbeitet werden?

Die Frist zur nachträglichen Bearbeitung der Kontakte (und dazugehörenden Diagnosen und Leistungen) ist längstens

  • für das 1. Quartal bis zum 31. Mai
  • für das 2. Quartal bis zum 31. August
  • für das 3. Quartal bis zum 30. November
  • für das 4. Quartal bis zum 28. Februar des folgenden Jahres.

Erfassung von Diagnosen

Muss zu jedem Kontakt eine Diagnose übermittelt werden?

Ja, zu jedem Kontakt in e-Wahlpartner muss laut DokuG eine Diagnose- und Leistungsdokumentation übermittelt werden. Kontakte ohne Diagnose erfüllen nicht die gesetzliche Vorgabe lt. DokuG.

Liegt keine bestätigte Diagnose vor, ist die Verdachtsdiagnose anzugeben.

Nähere Informationen werden laufend im Handbuch Medizinische Dokumentation für den extramuralen ambulanten Bereich Stand 25-06-2025 (Diagnosencodierung) (PDF) des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz veröffentlicht.

Müssen Diagnosen immer gemeldet werden oder nur, wenn auch eine Leistung gemeldet wird?

Bei der Verwendung von e-Wahlpartner müssen laut DokuG immer zumindest eine Diagnose und eine Leistung erfasst werden.

Dürfen Kontakte für einen bestimmten Tag wiederholt abgefragt werden oder soll der Kontakt in der Applikation gespeichert werden?

Die wiederholte Abfrage eines Kontaktes zur Ermittlung der Kontakt-ID ist zu vermeiden. Die Kontakt-ID ist in der Software zu speichern, damit diese nicht vor jeder neuen Aktion (Diagnose erfassen, Leistung erfassen,...) für denselben Kontakt erneut abgerufen werden muss.

Welcher Katalog wird für die Prüfung des übermittelten Diagnosecodes verwendet?

Es wird die DIAGLIST des jeweiligen Jahres des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verwendet. Für 2025 wird aktuell die DIAGLIST2025 herangezogen. Die gültigen Diagnosecodes werden jährlich als Katalog auf den Seiten des zuständigen Ministeriums veröffentlicht. Link für 2026: www.sozialministerium.gv.at: Ambulante Leistungs- und Diagnosendokumentation

Wie viele Haupt- und Zusatzdiagnosen dürfen pro Kontakt eingetragen werden?

Zu jedem Kontakt muss exakt eine Hauptdiagnose (Attribut DiagnoseArt = H) eingetragen werden (1:1). Kontakte ohne Diagnose erfüllen nicht die gesetzliche Vorgabe lt. DokuG.

Die Hauptdiagnose stellt den Grund des Arztbesuchs dar. Bei einer chronischen Erkrankung und einem akuten Infekt ist z.B. der akute Infekt als Hauptdiagnose einzutragen.

Gibt es mehrere Gründe, die zu dem Arztbesuch geführt haben, so hat der Leistungserbringer zu entscheiden, welche Diagnose für ihn den Grund für den aktuellen Kontakt darstellt. Alle weiteren (0-n) sind als Zusatzdiagnosen zu führen (Attribut DiagnoseArt = Z).

Wer entscheidet, welche Diagnose eine Haupt- und welche eine Zusatzdiagnose ist?

Laut Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen obliegt diese Einschätzung dem Leistungserbringer.

Können zu einem Kontakt mehrere Diagnosen erfasst werden?

Ja. Zu einem Kontakt können beliebig viele Diagnosen erfasst werden. Es muss genau eine Hauptdiagnose erfasst werden. Alle weiteren Diagnosen sind als Zusatzdiagnosen zu erfassen.

Erfassung von Leistungen

Gibt es zur Leistungserfassung für e-Wahlpartner bereits Informationen bzgl. der Validierung gegen einen Leistungskatalog?

Mit dem Release 2025-09.01 am 02.09.2025 in der Testumgebung (VPSWH) ist keine Prüfung/Validierung gegen einen Leistungskatalog implementiert, da die Leistungskataloge der Sozialversicherungsträger noch nicht in verarbeitbarer Form vorliegen. Wir informieren umgehend, sobald die Leistungskataloge verfügbar sind.