1. Geltungsbereich
Diese Nutzungsbedingungen regeln die Bestellung, Bereitstellung, Nutzung und Änderung eines Standard GIN Zugangsnetz-Anschlusses zur Nutzung des e-card Systems. Sie gelten für alle Organisationen oder Einrichtungen, die als Infrastrukturanbieter einen Standard GIN Zugangsnetz-Anschluss zur Nutzung des e-card Systems und weiterer Dienste, die darüber bereitgestellt werden, beantragen, betreiben und Gesundheitsdiensteanbietern (insb. niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten im Zuge der Bereitstellung eines Ordinationssitzes) zur Nutzung bereitstellen.
Die Nutzungsbedingungen werden mit der Registrierung als Infrastrukturanbieter verbindlich.
Sie gelten nicht für:
- Gesundheitsdiensteanbieter (GDA) in ihrer Rolle als GDA
- Leistungen des GIN Zugangsnetz-Providers im Rahmen der technischen Ausstattung und Anbindung an das GIN
- medizinische oder organisatorische Leistungen, die über die Nutzung der e‑card Infrastruktur hinausgehen.
2. Begriffsbestimmungen
- Infrastrukturanbieter (ISA): Natürliche oder juristische Personen, die GDA im Inland die für deren Betrieb notwendigen Räumlichkeiten inklusive Infrastruktur (Ausstattung, technische Infrastruktur, IKT-Infrastruktur etc.) entgeltlich oder unentgeltlich bereitstellen, ohne selbst zu einer e-card Ausstattung verpflichtet zu sein. Dazu zählen insbesondere Räumlichkeiten, die als Ärztezentren, Praxisgemeinschaften oder Mietpraxen genutzt oder von Gemeinden bereitgestellt werden.
- e‑card Infrastruktur: Standard GIN Zugangsnetz-Anschluss inklusive dem GIN Zugangsnetz-Router und mindestens einem GINO Kartenlesegerät
- Vertragspartnernummer (VPNR): Eine vom Dachverband der Sozialversicherungsträger vergebene eindeutige, alphanumerische Kennung des ISA.
- GIN: Gesundheits-Informations-Netz (umfasst GIN Zugangsnetz inkl. GINO, Peering Point (GIN-PP) und Applikationen)
- GIN Zugangsnetz-Provider: Telekommunikations-Provider, der durch einen Rahmenvertrag mit dem Dachverband der Sozialversicheurngsträger (DVSV) berechtigt ist, GIN Zugangsnetz-Anschlüsse mittels der notwendigen technischen Infrastruktur (GIN Zugangsnetz-Router, GINO) herzustellen und in Betrieb zu nehmen
- Anschluss‑IP: Durch den GIN Zugangsnetz-Provider konfigurierte IP‑Adresse des GIN Zugangsnetz-Anschlusses am gemeldeten Standort
- SVC: Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft m.b.H, FN: 206187t: Inhouse-Tochtergesellschaft des DVSV, die in dessen Auftrag das e-card System betreibt
- Partnersupport: In der SVC eingerichtete zentrale Serviceeinrichtung, welche die Registrierung, Legitimitätsprüfung und Stammdatenführung von mit der e-card Infrastruktur auszustattenden bzw. ausgestatteten Infrastrukturanbietern durchführt.
- GDA: Gesundheitsdiensteanbieter (z.B. Ärzte, Apotheken), die e-card Services oder die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA) nutzen bzw. zur Nutzung verpflichtet sind.
3. Voraussetzungen
- Die Registrierung als ISA ist von einer zur Vertretung des ISA berechtigen Person online mit einer eIDAS‑konformen elektronischen Signatur (z. B. ID Austria) vorzunehmen. Ist keine eIDAS-konforme Signatur möglich, kann die Übermittlung des unterschriebenen Antrags nach Rücksprache mit dem Partnersupport per E‑Mail an support@svc.co.at erfolgen.
- Der Standort des GIN Zugangsnetz-Anschlusses muss in Österreich liegen und ist im Formular mit vollständiger Adresse anzugeben.
4. Nutzung und Standortbindung
- Der GIN Zugangsnetz-Anschluss darf vom ISA ausschließlich GDA, die zur Nutzung des e-card Systems berechtigt sind, zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Die Weitergabe aller oder einzelner Bestandteile der e-card Infrastruktur an andere Personen oder Organisationen oder an andere Standorte (z.B. via WAN oder VPN) ist untersagt.
- Zu keiner Zeit darf es zu einem Berührungspunkt zwischen dem GIN und dem Internet oder anderen öffentlichen oder privaten Netzen kommen; eine Kopplung vor Ort zwischen dem GIN und dem Internet ist nicht zulässig. Der Zugang zum GIN muss entsprechend dem Stand der Technik abgesichert sein.
5. Nutzungsfälle (Use cases)
5.1. Anlegen eines GIN Zugangsnetz-Anschlusses
- Der ISA ist berechtigt, für einen in Österreich gelegenen Standort einen GIN Zugangsnetz-Anschluss zu bestellen, sofern die Voraussetzungen gemäß diesen Nutzungsbedingungen erfüllt sind.
- Der Antrag erfolgt über das von der SVC bereitgestellte Registrierungsverfahren (Online-Formular "e-card Ausstattung von Infrastrukturanbietern").
- Nach erfolgreicher Prüfung werden dem ISA eine Vertragspartnernummer (VPNR) sowie die Möglichkeit zur Beauftragung eines GIN Zugangsnetz-Providers bekanntgegeben (Ausstattungsfreigabe). Mit dieser Ausstattungsfreigabe sind GIN Zugangsnetz-Provider berechtigt (aber nicht verpflichtet), mit einem ISA einen Vertrag über die Ausstattung mit einem GIN Zugangsnetz-Anschluss abzuschließen. Ein mögliches Vertragsverhältnis zwischen dem GIN Zugangsnetz-Provider und dem ISA wird durch diese Nutzungsbedingungen nicht berührt.
- Der GIN Zugangsnetz-Anschluss gilt als nutzungsbereit, sobald er durch den GIN Zugangsnetz-Provider installiert und von diesem die Erreichbarkeit der e‑card Web‑Oberfläche hergestellt wurde.
5.2. Änderung von Daten
- Der ISA ist verpflichtet, Änderungen bzw. Korrekturen seiner administrativen Stammdaten (Anrede, Name, Kontaktinformationen, Firmenadresse) sowie der Daten des GIN Zugangsnetz-Anschlusses (Standort) unverzüglich bekannt zu geben.
- Die Meldung erfolgt über die von der SVC bereitgestellten Kommunikationswege (Online-Formular "e-card Ausstattung von Infrastrukturanbietern" > "Bestehende Daten ändern“).
- Nach Umsetzung der Änderung wird der ISA per E-Mail über die vorgenommenen Änderungen sowie über die sich daraus ergebenden erforderlichen Maßnahmen informiert. Meldepflichten, die der ISA gegenüber dem GIN Zugangsnetz-Provider hat, sind davon unberührt.
5.3. Kündigung
- Die Kündigung des GIN Zugangsnetz-Anschlusses erfolgt gegenüber dem zuständigen GIN Zugangsnetz-Provider. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass der SVC Partnersupport über die Kündigung informiert wird (via support@svc.co.at) bzw. bei einer Kündigung per E-Mail an den Provider in CC gesetzt wird.
6. Sicherheit und Betrieb
- Der Betrieb der e-card Infrastruktur vor Ort muss entsprechenden den Vorgaben aus dem „Netzwerk-Dokument für VP-/IT-Dienstleister“ (www.chipkarte.at/netzwerk) erfolgen.
- Der ISA hat sein internes Netzwerk, an das die e-card Infrastruktur angeschlossen wird, dem Stand der Technik entsprechend und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in erheblichem Ausmaß Gesundheitsdaten verarbeitet werden, gegen Zugriffe unberechtigter Dritter abzusichern. Für die Dokumentation der Sicherheitsmaßnahmen gilt § 8 Gesundheitstelematikgesetz 2012 (IT-Sicherheitskonzept).
- Der ISA stellt sicher, dass den in seinen Räumlichkeiten arbeitenden GDA die Informationen zum GIN Zugangsnetz-Anschluss (Support‑Kontakt des IT-Dienstleisters vor Ort, VPNR des ISA, Anschluss‑IP) bekannt bzw. zugänglich sind.
- Bei betrieblichen Einschränkungen oder Störungen, die nicht dem Verantwortungsbereich eines lokalen IT‑Dienstleisters zuzuordnen sind, ist die e‑card Serviceline für Vertragspartner gemäß Kapitel 8 („Support“) zu kontaktieren. Zu diesem Zweck hat der ISA im Innenverhältnis zu regeln, wer autorisiert ist, in seinem Namen die e-card Serviceline für Vertragspartner zu kontaktieren.
7. Meldepflichten
- Änderungen von Firmensitz, Kontaktdaten und Standort des GIN Zugangsnetz-Anschlusses sind über das Online-Formular "e-card Ausstattung von Infrastrukturanbietern" einzumelden.
- Bei Betriebsaufgabe oder Wegfall der Berechtigung des ISA ist der GIN Zugangsnetz-Anschluss vom ISA beim GIN Zugangsnetz-Provider zu kündigen. Der SVC Partnersupport ist über die Kündigung per E-Mail (support@svc.co.at) zu informieren.
8. Support
- Betriebliche Einschränkungen: e‑card Serviceline für Vertragspartner (nähere Informationen unter www.chipkarte.at/gda-support)
- Kontakt bei Neu-Ausstattung, Standort-Wechsel, Änderung der Kontaktdaten sowie weiteren Fragen: SVC Partnersupport (support@svc.co.at)
- Kündigung des e-card Anschlusses: GIN Zugangsnetz-Provider (www.chipkarte.at/provider)
9. Unzulässige Nutzung und Schutzmaßnahmen
9.1. Unzulässige Nutzung
- Jede Nutzung der e‑card Infrastruktur entgegen diesen Nutzungsbedingungen oder in einer Weise, die den ordnungsgemäßen Betrieb des e-card-Systems beeinträchtigen kann (z.B. Polling), ist unzulässig.
9.2. Schutmaßnahmen und temporäre Stillegung
- Die SVC ist berechtigt, den betroffenen GIN Zugangsnetz-Anschluss jederzeit vorübergehend stillzulegen, wenn dies zur Abwehr von Schäden, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs des e‑card Systems, zum Schutz der bereitgestellten Services oder zur Wahrung der Geschlossenheit des GIN erforderlich ist.
- Eine vorübergehende Stilllegung stellt keine Kündigung des GIN Zugangsnetz-Anschlusses dar.
10. Datenschutz und Kommunikation
- Die SVC verarbeitet personenbezogene Daten gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen; Kontaktdaten und technische Informationen werden zur Vertragsabwicklung und für Supportzwecke genutzt.
- Die offizielle Kommunikation erfolgt primär per E‑Mail an die im Formular angegebenen Adressen; Support‑Kontakt: support@svc.co.at.
11. Schlussbestimmungen
- Die SVC behält sich Änderungen der Nutzungsbestimmungen vor; diese werden vor Inkrafttreten auf der Website veröffentlicht und den ISA via E‑Mail mitgeteilt.
- Nebenabreden und Ergänzungen zu diesen Nutzungsbedingungen gelten nur dann, wenn sie schriftlich (Brief oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur, z.B. ID Austria, signiertes PDF via E-Mail) vereinbart sind. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich (Brief oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur, z.B. ID Austria, signiertes PDF via E-Mail) verzichtet werden. Die Anwendung von AGB des ISA wird ausgeschlossen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder undurchführbar werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aufgrund dieser Nutzungsbedingungen ist das sachlich zuständige Gericht in Wien, Innere Stadt. Es gelten ausschließlich die Bestimmungen des Österreichischen Rechts mit Ausnahme von Verweisungsnormen.