Höhe des Service-Entgelts
Für das Jahr 2026 ist am 15.11.2025 ein Service-Entgelt in Höhe von
EUR 25,- fällig.
Dieser Betrag wird jährlich zum 01.01. mit der Aufwertungszahl nach § 108a ASVG valorisiert.
Betroffene Personen
Das Service-Entgelt ist für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben, wenn für diese zum Stichtag 15.11. ein Krankenversicherungsschutz besteht:
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
- freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
- Lehrlinge
- Personen in einem Ausbildungsverhältnis
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen
- Bezieherinnen und Bezieher einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 10 Urlaubsgesetz (UrlG) oder
- Bezieherinnen und Bezieher einer
Kündigungsentschädigung.
Kein Service-Entgelt ist einzuheben für:
- geringfügig Beschäftigte
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die am 15.11. keine Bezüge erhalten (z. B. bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz, Präsenzdienst bzw. Zivildienst)
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen
- Personen, deren Pensionsstichtag vor dem 01.04. des folgenden Kalenderjahres liegt.
Das gilt für Pensionistinnen und Pensionisten, die nach dem ASVG krankenversichert sind:
Pensionistinnen und Pensionisten sind laut § 31c Abs 2 Z 1 ASVG nicht mehr von der Entrichtung des Service-Entgeltes ausgenommen. Aufgrund einer Übergangsbestimmung wird die erstmalige Zahlung für diese Personengruppe am 15. November 2026 für das Kalenderjahr 2027 fällig und wird von der Pensionsleistung einbehalten. Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind, sind auch weiterhin von der Entrichtung des Service-Entgelts befreit.
Rückerstattung des Service-Entgelts
Personen mit mehr als einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zahlen zunächst das Service-Entgelt für jeden Versicherungsanspruch, erhalten jedoch die zu viel entrichteten Entgelte gegen Vorlage der Zahlungsbelege (Lohn- bzw. Gehaltsverrechnungsbelege) vom zuständigen Krankenversicherungsträger über einen formlosen Antrag rückerstattet.