DRUCKEN

Häufige Fragen - e‑Wahlpartner Service


Welchen Nutzen haben Ärztinnen und Ärzte durch das Service e-Wahlpartner?

Mit dem e-card Service e-Wahlpartner können Wahlärztinnen und Wahlärzte 

  • zu allen sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähigen Leistungen die codierte Diagnose- und Leistungsdokumentation durchführen und übermitteln (§ 6a Abs. 4 iVm § 6 Abs 3 Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen)
  • die Identität der Patientinnen und Patienten und die rechtmäßige Verwendung (=Gültigkeit) der e-card (gemäß § 31a Abs. 7a ASVG) prüfen und
  • die Kontaktbestätigung erhalten, die für den Zugriff auf ELGA und den e-Impfpass notwendig ist.

Wie können Ärztinnen und Ärzte das eWahlpartner Service nutzen und was ist dafür notwendig?

Wenn Sie noch keine eigene Admin-Karte und/oder noch keinen e-card Anschluss besitzen, melden Sie sich als e-card Basis- oder Plus-Wahlpartner an und befolgen Sie dazu diese Schritte:

Wenn Sie eine Arzt-Software nutzen und Ihr Software-Hersteller e‑Wahlpartner implementiert hat, können Sie direkt mit Ihrer gewohnten Software arbeiten.

Ohne Arzt-Software können Sie e-Wahlpartner über die e‑card Web-Oberfläche verwenden. Hier finden Sie die  e-card Web-Oberfläche

Warum müssen alle Wahlärztinnen und -ärzte e-Wahlpartner verwenden? 

Nur mit dem e-card Service e-Wahlpartner können Sie (gemäß der seit 01.01.2026 geltenden gesetzlichen Verpflichtung) die Gültigkeit der e-card prüfen und die Kontaktbestätigung erhalten, die Sie für die Nutzung von ELGA und e-Impfpass benötigen. Alle Wahlärztinnen und Wahlärzte, Wahlgruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien ohne Kassenvertrag müssen daher das Service e-Wahlpartner verwenden, wenn keine Ausnahme zutrifft (Details finden Sie unter Rechtliches für e-card Basis-Wahlpartner). Leistungserbringer, die kurative Kassenverträge mit allen Kassen haben, müssen e-Wahlpartner nicht verwenden.

Für die ab 01.07.2026 gesetzlich verpflichtende Übermittlung einer Diagnose- und Leistungsdokumentation zu allen sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähigen Leistungen können Sie e-Wahlpartner ab 01.01.2026 im Pilotbetrieb nutzen.

Müssen auch Wahlzahnärztinnen und -ärzte e‑Wahlpartner nutzen?

Nein, Wahlzahnärztinnen und -ärzte sind von der gesetzlichen Verpflichtung ausgenommen.

Wie funktioniert eWahlpartner bei Anwesenheit der Patientin bzw. des Patienten in der Arztordination?

Schritt 1: Kontakt in e-Wahlpartner erstellen

  • Ist die Patientin bzw. der Patient in der Ordination anwesend, muss die e‑card verpflichtend gesteckt bzw. kontaktlos via NFC ausgelesen werden und die Identität der Patientin bzw. des Patienten festgestellt werden (§31a Abs. 7a ASVG). Im Bedarfsfall (bei defekter/verlorener/gestohlener/gesperrter e‑card) kann auch durch Eingabe der Sozialversicherungsnummer und Stecken der Admin-Karte bzw. Nutzung der NFC-Funktion ein e-Wahlpartner Kontakt erstellt werden.
  • Der e-Wahlpartner Kontakt wird in der Arzt-Software oder über die e‑card Web-Oberfläche erstellt und im Hintergrund im e‑card System gespeichert. Durch einen Kontakt in e-Wahlpartner erhalten Sie automatisch die Kontaktbestätigung, die für den Zugriff auf ELGA und e-Impfpass notwendig ist.

Schritt 2: Diagnose in e-Wahlpartner erfassen

Schritt 3: Leistungen in e-Wahlpartner erfassen

Details zur Erfassung von Kontakten, Diagnosen und Leistungen finden Sie im Vertragspartner Handbuch zum Service e-Wahlpartner: www.sozialversicherung.at/bhb

Wie funktioniert e‑Wahlpartner OHNE Anwesenheit der Patientin bzw. des Patienten in der Arztordination?

Ohne Anwesenheit der Patientin bzw. des Patienten kann ein e-Wahlpartner Kontakt auch mit einer e-Berechtigung oder ausschließlich mit der Sozialversicherungsnummer der Patientin bzw. des Patienten und Ihrer Admin-Karte erstellt werden.

Weitere Informationen zur e-Berechtigung finden Sie unter www.chipkarte.at/e-berechtigung

Weitere Informationen zur Erstellung eines Kontaktes sowie zur Erfassung von Diagnosen und Leistungen in e-Wahlpartner finden Sie im Vertragspartner Handbuch zum Service e-Wahlpartner: www.sozialversicherung.at/bhb

Wie funktioniert e‑Wahlpartner bei Hausbesuchen?

Bei einem Hausbesuch kann mit der e-card der Patientin bzw. des Patienten eine e-Berechtigung ausgestellt werden (Weitere Informationen zur e-Berechtigung finden Sie unter www.chipkarte.at/e-berechtigung). Innerhalb von 24 Stunden ab Erteilung der e-Berechtigung können Sie dann in der Ordination einen Kontakt in e-Wahlpartner erstellen. Dadurch erhalten Sie denselben Zugriff auf die ELGA der Patientin bzw. des Patienten wie durch das Auslesen der e-card am Kartenlesegerät in der Ordination.

Die Erfassung und Übermittlung der Diagnosen und Leistungen erfolgt wie im Standardfall.

Weitere Informationen zur Erstellung eines Kontaktes sowie zur Erfassung von Diagnosen und Leistungen in e-Wahlpartner finden Sie im Vertragspartner Handbuch zum Service e-Wahlpartner: www.sozialversicherung.at/bhb

Was ist bei Patientinnen oder Patienten zu beachten, deren e‑card defekt oder gesperrt ist bzw. gestohlen oder verloren wurde?

Erstellen Sie in solchen Fällen den Kontakt in e-Wahlpartner mit Ihrer Admin-Karte und der Sozialversicherungsnummer der Patientin bzw. des Patienten.

ACHTUNG: Bis sie eine neue e‑card besitzen, benötigen betroffene Patientinnen bzw. Patienten für die Einlösung von e-Rezepten den e‑Rezept Code oder die e‑Rezept ID (REZ-ID)! Mit einer gesperrten oder defekten e‑card bzw. einem e-card Ersatzbeleg ist in der Apotheke kein Zugriff auf e‑Rezepte möglich! 

Bitte beachten Sie daher:

  • Bei Anwesenheit der Patientin bzw. des Patienten in der Ordination übergeben Sie einen e‑Rezept Ausdruck.
  • Bei Abwesenheit der Patientin bzw. des Patienten geben Sie die 12-stellige Rezept ID telefonisch durch. 

Hintergrund: Eine e‑card wird z.B. gesperrt, wenn kein Foto für die Ausstellung einer neuen e‑card vorliegt und die Übergangsfrist ab der ersten Anzeige der Foto-Information bereits abgelaufen ist. Die versicherte Person muss ein Foto zu einer Registrierungsstelle bringen.

Informationen zum Foto auf der e‑card: www.chipkarte.at/foto

Ist es möglich, für EKVK-Versicherte einen e‑Wahlpartner Kontakt auszustellen?

Ja. Details dazu finden Sie im Vertragspartner Handbuch zum Service e-Wahlpartner: www.sozialversicherung.at/bhb

Wird das eWahlpartner Software-Modul bzw. der Anschluss an das e-card System von der Sozialversicherung gefördert?

Nein. Wahlärztinnen und Wahlärzte sind gesetzlich verpflichtet, spätestens ab 01.01.2026 die e-card Infrastruktur und ELGA zu verwenden und sich dafür auf eigene Kosten mit den notwendigen Verträgen, Anschlüssen und Endgeräten auszustatten. 

Die gesetzlich verpflichtende Nutzung von e-Wahlpartner kann auch kostenlos über die e-card Web-Oberfläche erfolgen. Es gibt daher keine Förderung für das Software-Modul durch die Sozialversicherung.  

Was ist der Unterschied zwischen den Datenübermittlungen über e-Wahlpartner und WAH Online?

Diese beiden Meldungen sind völlig unabhängig voneinander.

Die Meldung über e-Wahlpartner

  • ist gemäß § 6a Abs. 4 iVm § 6 Abs 3 Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen ab 01.07.2026 verpflichtend,
  • beinhaltet Daten zum Patientenkontakt und eine codierte Diagnose- und Leistungsdokumentation,
  • ergeht an den Dachverband der Sozialversicherungsträger, wird dort pseudonymisiert und an das zuständige Bundesministerium (derzeit BMASGPK) weitergeleitet und
  • dient den gesetzlich vorgegebenen Verwendungszwecken, u.a. der Versorgungsplanung.

Die Meldung über WAHOnline

  • ist gemäß § 32b ASVG bereits seit 01.07.2024 verpflichtend,
  • beinhaltet Daten zu bereits bezahlten Honorarnoten,
  • ergeht an den jeweils für die Patientin bzw. den Patienten zuständigen Krankenversicherungsträger und
  • dient der Kostenerstattung an Ihre Patientinnen und Patienten.

Informationen der ÖGK zu WAHonline

Link zur Eingabemaske von WAHonline

Werden e‑Wahlpartner Kontakte auf der e‑card gespeichert?

Nein. e‑Wahlpartner Kontakte werden zentral im e‑card System gespeichert.

Die e‑card ist der Schlüssel zum e‑card System. Auf der e‑card selbst werden nach der Ausstellung keine Daten gespeichert.

Wer kann die Daten von e‑Wahlpartner Kontakten, Diagnosen und Leistungen sehen?

  1. Eine Ärztin bzw. ein Arzt kann jene Daten einsehen, die sie oder er erstellt hat, nicht aber solche, die andere Ärztinnen bzw. Ärzte erstellt haben.
  2. Die Patientin bzw. der Patient selbst kann über das ELGA Portal unter „ELGA-GDA“ Informationen zum Kontakt, aber nicht zu Diagnosen und Leistungen einsehen.
  3. Die über e-Wahlpartner im Rahmen des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen (kurz DokuG) erfassten Daten werden wie gesetzlich vorgeschrieben im e-card System pseudonymisiert und an den Dachverband der Sozialversicherungen (DVSV) übermittelt. Dieser bereitet die Daten auf und leitet sie an das zuständige Bundesministerium (derzeit BMASGPK) weiter. Der gesetzlich definierte Verwendungszweck der Daten ist u.a. die Versorgungsplanung.
    Weitere Details: § 6a Abs. 4 iVm § 6 Abs. 3 Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen

 Wie kann ich tun, wenn e-Wahlpartner nicht wie gewohnt funktioniert?

  • Prüfen Sie die Displayanzeige am GINO. Eine Übersicht der möglichen Statusmeldungen und weitere Informationen finden Sie in der GINO Kurzanleitung (PDF, 725 KB)  
  • Kontrollieren Sie den Verbindungsstatus. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.sozialversicherung.at/bhb im Vertragspartner-Benutzerhandbuch, Allg. Teil, Kapitel "5. Anwendung starten", Absatz „Systemdiagnose“
  • Wenn Sie das e-card System bzw. das e-Wahlpartner Service nicht über Ihre Arzt-Software erreichen können, nutzen Sie die e‑card Web-Oberfläche.
  • Wenn Sie das e-card System nicht erreichen, können Sie dennoch einen Kontakt in e-Wahlpartner erstellen. Der e-card Token, auf dem ein Kontakt in e-Wahlpartner üblicherweise basiert, wird lokal ausgestellt und ist ab Ausstellung zehn Stunden gültig. Sobald das e-card System wieder erreichbar ist, erfolgt die Übermittlung des Kontaktes, der Diagnose und Leistung innerhalb der Token-Gültigkeit automatisch.
  • Wenn Sie das e-card System z.B. wegen Netzwerkproblemen länger als zehn Stunden nicht erreichen, haben Sie jedenfalls die Möglichkeit, den Kontakt, die Diagnose und Leistung zu einem späteren Zeitpunkt mit Ihrer Admin-Karte oder einer e-Berechtigung nachzuerfassen.

Details und weitere Hilfestellungen finden Sie unter www.sozialversicherung.at/bhb im Vertragspartner-Benutzerhandbuch „Allgemeiner Teil“.

Für weitere Fragen steht Ihnen die e-card Serviceline telefonisch unter 050 124 33 22 zur Verfügung.

An wen kann ich mich bei weiteren Fragen bzw. technischen Problemen wenden? 

Bei Fragen zu Ihrer Anmeldung als e-card Basis- oder Plus-Wahlpartner kontaktieren Sie die Österreichische Gesundheitskasse unter ecardbasis@oegk.at

Für Fragen zur Nutzungsvereinbarung für e-card Services wenden Sie sich an den Dachverband der Sozialversicherungsträger unter Recht.allgemein@sozialversicherung.at

Bei Fragen zum GIN-Zugangsnetz Anschluss wenden Sie sich direkt an Ihren GIN Provider

Bei Fragen zur Nutzung von e-Wahlpartner in einer Arzt-Software wenden Sie sich direkt an Ihren Software-Hersteller.

Bei Fragen zum e-card Service e‑Wahlpartner konsultieren Sie das Vertragspartnerhandbuch unter www.sozialversicherung.at/bhb. Für weitere Fragen und im Falle von technischen Problemen steht Ihnen die e‑card Serviceline telefonisch unter 050 124 33 22 zur Verfügung.

Bei Fragen zur Leistungs- und Diagnosencodierung besuchen Sie die Seite des zuständigen Bundesministeriums.

Für weitere Details zur Leistungscodierung (z.B. zu HONO-IDs, Abrechnung, DVP etc.) wenden Sie sich an LeiDaP@sozialversicherung.at

Für weitere Details zur Diagnosencodierung (z.B. zu Ausnahmeregelungen, rechtlichen Aspekten, ICD-10 Codes, Kur und Reha etc.) wenden Sie sich an AMBCO-Hotline@gesundheitsministerium.gv.at

Weitere Informationen zum e-Health Codierservice (von Bundesministerium und ELGA GmbH) finden Sie unter codierservice.ehealth.gv.at

Wohin können sich Patientinnen und Patienten bei Fragen zu eWahlpartner wenden?

Die e‑card Serviceline steht für Patientinnen und Patienten österreichweit unter der Telefonnummer 050 124 33 11 für allgemeine Fragen zur Verfügung.