Was ist der elektronische Eltern-Kind-Pass (eEKP)?
Der Eltern-Kind-Pass (früher Mutter-Kind-Pass) ist ein seit 1974 bestehendes Angebot zur gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere, Säuglinge und Kleinkinder bis zum sechsten Lebensjahr.
Der elektronische Eltern-Kind-Pass (eEKP) löst ab 01. Oktober 2027 bundesweit das gelbe Papierheft ab, beginnend mit neu festgestellten Schwangerschaften (bis SSW 16). Der eEKP ermöglicht es, alle Untersuchungs- und Beratungsergebnisse des Eltern-Kind-Pass Untersuchungsprogramms digital zu erfassen und abzurufen.
Der elektronische Eltern-Kind-Pass umfasst zwei Bereiche:
- Eltern-Kind-Pass – Schwangerschaft (eEKP-Schwangerschaft): Dokumentiert den Verlauf von der Feststellung der Schwangerschaft bis zur Geburt und der Untersuchung „Postpartale Periode“.
- Eltern-Kind-Pass – Kind (eEKP-Kind): Dokumentiert die gesundheitliche Entwicklung des Kindes von der Geburt bis zum sechsten Lebensjahr.
Statt des gelben Papierhefts wird es für Schwangere und obsorgeberechtigte Personen eine eEKP-Anwendung geben. Diese ist als Web-Version über gängige Internetbrowser unter www.gesundheit.gv.at oder als mobile App „Eltern-Kind-Pass“ für iOS und Android am Smartphone bzw. Tablet nutzbar. Voraussetzung zur Nutzung der eEKP-Anwendung ist der Login mit ID Austria.
Die Nutzung der eEKP-Anwendung durch Schwangere und obsorgeberechtigte Personen ist jedoch nicht erforderlich, um die damit verbundenen Vorsorgeuntersuchungen und Beratungen in Anspruch zu nehmen. Der Nachweis für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe wird durch die elektronische Dokumentation automatisch übermittelt. Achtung: Der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld muss jedoch weiterhin bei der Sozialversicherung gestellt werden.
Welche Vorteile bringt der elektronische Eltern-Kind-Pass (eEKP)?
Die Digitalisierung bringt einen schnellen, zeitgemäßen Zugang zu relevanten Gesundheitsinformationen und Daten aus den Untersuchungen und Beratungen. Auch Ultraschallbilder und Perzentilen können digital erfasst und eingesehen werden.
Die eingetragenen Daten werden verschlüsselt gespeichert, und nur berechtigte Nutzerinnen und Nutzer können auf die Daten und Inhalte zugreifen. Der Verlust des Eltern-Kind-Passes ist durch die Digitalisierung unmöglich. Das bedeutet deutlich mehr Sicherheit.
Die eEKP-Anwendung für Schwangere, obsorgeberechtigte Personen und Kinder wird nun erstmals auch mehrsprachig angeboten und steht in Deutsch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch (BKS), Englisch, Französisch und Türkisch zur Verfügung. Ebenso haben Gesundheitsdiensteanbieter die Möglichkeit, Untersuchungs- und Beratungsergebnisse auch in Bosnisch/Kroatisch/Serbisch (BKS), Englisch, Französisch und Türkisch auszudrucken.
Wann startet der elektronische Eltern-Kind-Pass (eEKP)?
Die Einführung erfolgt gemäß eEltern-Kind-Pass-Gesetz (EKPG) in 2 Phasen:
- Ab 01. Oktober 2027 ist für alle Schwangeren, deren Schwangerschaft neu (bis SSW 16) festgestellt wird, ein elektronischer Eltern-Kind-Pass anzulegen. Die nachfolgenden Untersuchungen und Beratungen sowie aus diesen Schwangerschaften resultierende Kinder sind im elektronischen Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren.
- Ab 01. März 2028 erhalten alle ab diesem Tag geborenen Kinder einen elektronischen Eltern-Kind-Pass. Ihre Untersuchungen und Beratungen sind ausschließlich dort zu dokumentieren.
Bereits ausgestellte physische Papierhefte bleiben weiterhin gültig und werden in papierschriftlicher Form weitergeführt. Ein Umstieg auf den elektronischen Eltern-Kind-Pass während der Schwangerschaft ist nicht vorgesehen.
Schwangere erhalten ab 1. Oktober 2027 anstelle des Papierhefts einen Eltern-Kind-Pass-Flyer, der die wichtigsten Informationen für sie beinhaltet. Dieser Flyer wird mehrsprachig angeboten. Nähere Informationen dazu werden zeitnah vor Start der Einführung bekannt gegeben.
Das eEltern-Kind-Pass-Gesetz (EKPG) erlaubt auch bereits ab 1. Oktober 2026 – also vor Beginn der Verpflichtung – die Speicherung von Daten im eEKP. Aus diesen Gründen steht der elektronische Eltern-Kind-Pass bereits ab 01. Oktober 2026 technisch im Rahmen einer Vorbereitungsphase zur Verfügung.
Die Einführung des elektronischen Eltern-Kind-Pass wird in den nächsten Monaten in Abstimmung mit den Stakeholdern vorbereitet und begleitet.
Wer kann auf den elektronischen Eltern-Kind-Pass (eEKP) zugreifen?
Je nach Rolle und Fachrichtung des Gesundheitsdiensteanbieters (gem. eHealth Verzeichnisdienst) ergeben sich unterschiedliche Lese- und Schreibberechtigungen für die einzelnen Untersuchungen bzw. Untersuchungskapitel und Beratungen. Die Berechtigungen werden automatisch über das zentrale Berechtigungssystem des elektronischen Eltern-Kind-Pass verwaltet und basieren auf den aktuell gültigen Rechtsgrundlagen (eEltern-Kind-Pass-Gesetz bzw. den dazugehörigen Verordnungen).
Wie kann ein Gesundheitsdiensteanbieter technisch auf den elektronischen Eltern-Kind-Pass (eEKP) zugreifen?
Der elektronische Eltern-Kind-Pass kann von Gesundheitsdiensteanbietern über folgende Wege genutzt werden:
- über die eigene Gesundheitsdiensteanbieter-Software, sofern eine Integration des eEKP erfolgt ist (Informationen dazu sind beim zuständigen Software-Anbieter verfügbar)
- über die Web-Oberfläche des e-card Systems (Authentifizierung mit Admin-Karte)
- über die Web-Oberfläche nach Einstieg über gda.gesundheit.gv.at (Authentifizierung mit ID Austria)
Für Krankenanstalten und Labore besteht zusätzlich die Möglichkeit, sich über ELGA-Mechanismen und über FHIR-Technologie an den eEKP anzubinden. Weitere Informationen dazu sind über die jeweiligen IT-Verantwortlichen des Krankenhauses bzw. den jeweiligen Software-Anbieter bzw. Hersteller der Krankenanstalteninformationssysteme, Laborinformationssysteme, etc. zu erfragen.
Welche Voraussetzungen gibt es, um auf den elektronischen Eltern-Kind-Pass (eEKP) einer Schwangeren oder eines Kindes zuzugreifen?
Um auf den eEKP einer Schwangeren oder eines Kindes zugreifen zu können, muss der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß eEltern-Kind-Pass-Gesetz (EKPG) unter Mitwirkung der Schwangeren, oder der obsorgeberechtigten Person bzw. des Kindes deren Identität in elektronischer Form überprüfen. Dies kann aktuell erfolgen durch:
- Auslesen der e-card mit einem e-card Lesegerät im Rahmen der Nutzung des eEKP
- Verwendung eines Einmal-Zugriffs-Codes
- Der Einmal-Zugriffs-Code muss dem Gesundheitsdiensteanbieter von der Schwangeren bzw. der obsorgeberechtigten Person des Kindes bekannt gegeben werden.
- Die Schwangere, das Kind oder die obsorgeberechtigte Person können den Einmal-Zugriffs-Code
- in der eEKP-Anwendung (Web-Anwendung oder mobile App) abrufen, oder
- auf Nachfrage von der eEKP-Servicestelle erhalten.
- Alternativ können Gesundheitsdiensteanbieter nach Auslesen der e-card mit einem e-card Lesegerät die Einmal-Zugriffs-Codes für die Schwangere, das Kind bzw. die obsorgeberechtigte Person ebenfalls anfordern und ausdrucken.
Labore haben im Fall einer elektronischen oder sonst eindeutig identifizierbaren Verordnung oder Zuweisung die Möglichkeit einer Datenerfassung (ausschließlich Schreibberechtigung) ohne weiteren Nachweis.
Nach Überprüfung der Identität besteht eine Woche lang Zugriff auf die Daten.
Wie lange kann ein Gesundheitsdiensteanbieter auf den elektronischen Eltern-Kind-Pass (eEKP) zugreifen?
Nach Überprüfung der Identität durch Auslesen der e-card mit einem e-card Lesegerät oder Eingabe eines Einmal-Zugriffs-Codes besteht eine Woche lang Zugriff auf den elektronischen Eltern-Kind-Pass.
Kann der elektronische Eltern-Kind-Pass (eEKP) über vorhandene Software-Lösungen genutzt werden?
Den Software-Herstellern stehen Schnittstellen zur Integration in vorhandene Gesundheitsdiensteanbieter-Softwareprodukte zur Verfügung. Ob und zu welchen Konditionen eine Integration in ein einem Softwareprodukt zur Verfügung steht, ist mit dem jeweiligen Software-Hersteller zu klären.
Alternativ zu einer Software-Integration steht allen Gesundheitsdiensteanbietern über das e-card System oder über gda.gesundheit.gv.at (nach Login mit ID Austria) eine kostenlose Web-Oberfläche zur Verfügung.
Können Daten korrigiert werden?
Ja, der:die Initialersteller:in kann jederzeit die eigenen Angaben im Sinne einer Fehlerkorrektur richtigstellen. Ein späteres Ergänzen von Informationen nach Ablauf der einwöchigen Dokumentationsfrist ist nicht vorgesehen. Der:Die Initialersteller:in kann die Daten auch ohne Zutun der betroffenen Person richtigstellen, d. h. für das Richtigstellen ist keine erneute elektronische Identitätsprüfung erforderlich.
Wie bei der Initialerfassung kann eine Untersuchung (bzw. deren Kapitel) oder Beratung nur dann gespeichert werden, wenn alle Pflichtfelder ausgefüllt sind.
Kann eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde weiterhin auf den elektronischen Eltern-Kind-Pass (eEKP) der ehemals Schwangeren zugreifen?
Es werden automatisch Auszüge aus den besonderen Befunden und der Geburtsdokumentation, die das Kind betreffen, aus dem elektronischen Eltern-Kind-Pass der Schwangeren in den elektronischen Eltern-Kind-Pass des Kindes übernommen.
Darüber hinaus ist eine Einsichtnahme in den elektronischen Eltern-Kind-Pass der ehemals Schwangeren nur dann möglich, wenn ein Betreuungs- und Behandlungszusammenhang mit der ehemals Schwangeren besteht und nachgewiesen wurde, dass die Identität der ehemals Schwangeren geprüft wurde. Das bedeutet, die ehemals Schwangere muss dem Gesundheitsdiensteanbieter entweder ihre e-card oder einen Einmal-Zugriffs-Code zur Verfügung stellen.
Wie kann der elektronische Eltern-Kind-Pass (eEKP) eines Kindes abgerufen werden, wenn das Kind noch keine e-card hat?
Bis zur Identifikation des Kindes in den Personenstandsregistern ist der elektronischen Eltern-Kind-Pass des Kindes über die ehemals Schwangere (mit deren e-card oder Einmal-Zugriffs-Code) abrufbar. Untersuchungs- und Beratungsergebnisse können daher auch ohne Sozialversicherungsnummer oder e-card bzw. Einmal-Zugriffs-Code (Identifikation) des Kindes eingesehen und dokumentiert werden.
Wie erfolgt die Dokumentation und Zuordnung bei Mehrlingsgeburten?
Bei Mehrlingsgeburten ist im Rahmen der Geburtsdokumentation für jedes Kind eine eigene Untersuchung mit dem Titel „Geburt Schwangere“ zu dokumentieren. Dabei können bis zu sechs Kinder erfasst werden. Die Kinder werden zur eindeutigen Zuordnung mit römischen Ziffern gekennzeichnet (I-VI).
Die Dokumentation einer Untersuchung „Geburt Schwangere“ führt automatisch zur Anlage eines eEKP-Kind.
Bei Mehrlingen muss die endgültige Zuordnung eines eEKP-Kind durch den Gesundheitsdiensteanbieter manuell erfolgen. Diese Zuordnung stellt den letzten Schritt des Identifikations- und Zuordnungsprozesses dar:
1. Die Geburt wird durch den Gesundheitsdiensteanbieter dokumentiert.
a. Es wird automatisch für jedes Kind ein vorläufiger eEKP-Kind angelegt.
b. Die vorläufigen elektronischen Eltern-Kind-Pässe der Kinder sind über die ehemals Schwangere abrufbar, und es können Untersuchungen dokumentiert werden.
2. Dem auf den elektronischen Eltern-Kind-Pass zugreifenden Gesundheitsdiensteanbieter wird (nach der Identifikation des Kindes in den Personenstandsregistern) angezeigt, dass eine Zuordnung nun möglich ist.
a. Der Gesundheitsdiensteanbieter verknüpft den jeweiligen eEKP-Kind über eine Auswahlfunktion mit dem identifizierten Kind und schließt damit die Zuordnung ab.
Es ist keine händische Dateneingabe erforderlich, da diese wie bei einem Einling bereits automatisch erstellt wurden. Der Gesundheitsdiensteanbieter hat die Möglichkeit, über die Auswahloption die jeweilige Sozialversicherungsnummer (SVNR) zuzuordnen. Die Identifikation des Kindes ist erst dann möglich, nachdem die Erfassung in den Personenstandsregistern abgeschlossen wurde.
Können Untersuchungen oder Beratungen als Entwurf gespeichert bzw. von mehreren Personen bearbeitet werden?
Nein, eine Untersuchung oder Beratung muss immer vollständig dokumentiert sein, bevor sie im elektronischen Eltern-Kind-Pass gespeichert werden kann. Gegebenenfalls ist es über Gesundheitsdiensteanbieter-Software möglich, innerhalb der Organisation mit anderen Personen an Entwürfen zu arbeiten, bevor diese zentral im elektronischen Eltern-Kind-Pass gespeichert werden.
Welche Perzentilen gibt es?
Im elektronischen Eltern-Kind-Pass des Kindes werden das Körpergewicht und die Körpergröße in Form von Perzentilen abgebildet. Diese basieren gemäß den Abstimmungen mit der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde auf den WHO-Standards und bieten eine grafische und tabellarische Darstellung der aktuell erfassten Daten und eine Gegenüberstellung der entsprechenden Referenzwerte (männlich/weiblich). Die Perzentilen werden sowohl den Gesundheitsdiensteanbietern als auch den Schwangeren, obsorgeberechtigten Personen und Kindern angezeigt, wobei sich der dargestellte Zeitraum automatisch an die erfassten Daten anpasst.
Gibt es die Möglichkeit, einer Schwangeren Ultraschallbilder elektronisch mitzugeben?
Im Rahmen von Ultraschalluntersuchungen ist es den berechtigten Gesundheitsdiensteanbietern möglich, Ultraschallbilder in den eEKP-Schwangerschaft zu speichern. Die im elektronischen Eltern-Kind-Pass zur Verfügung gestellten Ultraschallbilder dienen ausschließlich dem privaten Gebrauch der Schwangeren. Sie sind nicht zur medizinischen Beurteilung geeignet oder gedacht. Dieser Hinweis wird auch in der eEKP-Anwendung für Schwangere angezeigt.
Kann ein eEKP-Schwangerschaft deaktiviert/vorzeitig beendet werden?
Ja, im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft sind Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärztinnen und Fachärzte (FÄ) für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Fachärztinnen und Fachärzte (FÄ) für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Krankenanstalten zur manuellen Deaktivierung eines eEKP-Schwangerschaft berechtigt. Es ist keine Angabe vorgesehen bzw. möglich, warum es zu einer vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft kam. Nachdem ein eEKP-Schwangerschaft beendet wurde, können in diesem keine weiteren (in der Zukunft liegenden) Untersuchungen oder Beratungen dokumentiert werden.
Hinweis: Totgeburten oder stille Geburten sind im Rahmen der Geburtsdokumentation („das Neugeborene nach der Geburt“) zu dokumentieren.
Darüber hinaus wird ein elektronischen Eltern-Kind-Pass in folgenden Fällen automatisch deaktiviert:
1. Deaktivierung des eEKP-Schwangerschaft:
- 83 Tage nach der Geburt oder falls keine Geburt erfolgt bzw. dokumentiert wurde
- 83 Tage nach dem voraussichtlichen/errechneten Geburtstermin.
2. Deaktivierung des elektronischen Eltern-Kind-Pass des Kindes: nach dem 63. Lebensmonat des Kindes.
3. Deaktivierung aufgrund des Todes der (ehemals) Schwangeren oder des Kindes bzw. der Kinder (aufgrund eines automatischen Abgleichs mit den Personenstandsregistern).
Wie ist bei einer anonymen Geburt vorzugehen?
Das Gesetz sieht derzeit für den elektronischen Eltern-Kind-Pass bei Inanspruchnahme der Leistungen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms verpflichtend eine eindeutige Identifikation der Schwangeren und Kinder vor. Daher wird für anonyme Geburten weiterhin ein gelbes Papierheft ausgegeben. Ein eEKP-Kind kann jedoch jederzeit nach Identifikation und Zuordnung des Kindes auch unabhängig von den Daten der Mutter angelegt werden.
Werden auch Labore an den elektronischen Eltern-Kind-Pass (eEKP) angebunden?
Fachärztinnen und Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik sind gemäß eEltern-Kind-Pass-Gesetz ebenso verpflichtet bzw. berechtigt, Daten im elektronischen Eltern-Kind-Pass zu erfassen wie beispielsweise Fachärztinnen und Fachärzte für Gynäkologie und Geburtshilfe. Sollte es nicht möglich sein, die e-card der Patientinnen auszulesen (z.B. wenn kein direkter Kontakt mit den Patientinnen vorhanden ist), kann die Überprüfung der Identität auch durch das Verarbeiten von Daten einer elektronischen oder sonst eindeutig identifizierbaren Verordnung oder Zuweisung erfolgen.
Achtung: Labore haben ausschließlich eine Schreibberechtigung für die Untersuchungen L1 und L2 und allenfalls für weitere labormedizinische Untersuchungen.
Können Untersuchungen oder Beratungen nachgeholt werden?
Untersuchungen oder Beratungen sind grundsätzlich nur im vorgesehenen Zeitraum gemäß Untersuchungsprogramm durchführbar. Die Dokumentation der Untersuchung oder Beratung ist jeweils innerhalb von einer Woche durchzuführen. Die einwöchige Dokumentationsfrist läuft ab dem Untersuchungs- oder Beratungszeitpunkt (Datum der Untersuchungs- oder Beratungsdurchführung), unabhängig vom vorgesehenen Untersuchungs- oder Beratungszeitraum.
Ein Nachholen von Untersuchungen oder Beratungen im Sinne einer Durchführung außerhalb des vorgesehenen Untersuchungs- oder Beratungszeitraums ist nur bei folgenden Untersuchungen möglich:
eEKP-Schwangerschaft:
- Anamnese der Schwangeren
- Labor 1 + Labor 2
- Gesundheitsgespräch
eEKP-Kind:
- Augenuntersuchung
- HNO-Untersuchung
Zudem gibt es Untersuchungen, für die es keinen vorgegebenen Untersuchungszeitraum gibt, wie die Geburtsdokumentation oder auch die „Besonderen Befunde“.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Inanspruchnahme der Elternberatung, die Durchführung pränataldiagnostischer Untersuchungen sowie weiterer Schwangerenuntersuchungen, weiterer Ultraschalluntersuchungen und weiterer Laborergebnisse zu dokumentieren.
Müssen Untersuchungsergebnisse von Gesundheitsdiensteanbietern aus dem Ausland nachgetragen werden oder ein elektronischer Eltern-Kind Pass (eEKP) für Touristinnen oder Touristen angelegt werden?
Nein, es müssen ausschließlich selbst durchgeführte Untersuchungen oder Beratungen dokumentiert werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Inanspruchnahme der Elternberatung, die Durchführung pränataldiagnostischer Untersuchungen sowie weiterer Schwangerenuntersuchungen, weiterer Ultraschalluntersuchungen und weiterer Laborergebnisse zu dokumentieren.
Die Anlage eines elektronischen Eltern-Kind-Pass ist nur für Personen mit einem aufrechten Versicherungsanspruch in Österreich oder einem elektronischen Anspruchsbeleg der örtlich zuständigen ÖGK in Kombination mit einem österreichischen Wohnsitz vorgesehen bzw. möglich.
Wie können Schwangere und obsorgeberechtigte Personen auf einen elektronischen Eltern-Kind-Pass (eEKP) zugreifen?
Schwangere, obsorgeberechtigte Personen und Kinder über 14 Jahren können über die eEKP-Anwendung nach Login mit ID Austria auf ihre Daten zugreifen. Die eEKP-Anwendung ist als Web-Version über gängige Internetbrowser unter www.gesundheit.gv.at oder als mobile App „Eltern-Kind-Pass“ für iOS und Android am Smartphone bzw. Tablet nutzbar.
Die mobile App zum elektronischen Eltern-Kind-Pass steht über den App Store (iOS) und Google Play Store zum Download zur Verfügung.
Voraussetzung zur Nutzung der eEKP-Anwendung ist der Login mit ID Austria.
Können Schwangere, obsorgeberechtigte Personen oder Kinder ebenfalls Untersuchung- oder Beratungsergebnisse eintragen?
Nein, nur berechtigte Gesundheitsdiensteanbieter können Untersuchungen und Beratungen im elektronischen Eltern-Kind-Pass dokumentieren.
Welche Personen können Eltern-Kind-Pass Vorsorgeleistungen in Anspruch nehmen?
An den bestehenden Teilnahmevoraussetzungen am Eltern-Kind-Pass Programm ändert sich nichts.
Die Person muss entweder über einen aufrechten Versicherungsanspruch in Österreich verfügen oder einen Wohnsitz in Österreich haben und einen elektronischen Anspruchsbeleg bei der örtlich zuständigen ÖGK einholen.
Was machen Schwangere, die keine e-card haben?
An den bestehenden Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass Programms ändert sich aufgrund der Digitalisierung nichts. Jedenfalls notwendig ist die Anspruchsberechtigung, die sich aus einem gültigen Versicherungsanspruch oder einem von der lokalen ÖGK vergebenen elektronischen Anspruchsbeleg ergibt.
Für den Zugriff auf den elektronischen Eltern-Kind-Pass erfolgt die Identifizierung entweder mit der e-card oder mit einem Einmal-Zugriffs-Code.
Was ist eine Gesundheitsdiensteanbieter-Sperre?
Schwangere, obsorgeberechtigte Personen bzw. Kinder ab 14 Jahren können über die eEKP-Anwendung oder die eEKP-Servicestelle den Zugriff auf ihren elektronischen Eltern-Kind-Pass für bestimmte Gesundheitsdiensteanbieter sperren. Sobald ein Gesundheitsdiensteanbieter gesperrt wurde, hat dieser keinen Zugriff mehr auf den elektronischen Eltern-Kind-Pass. Somit können von diesem Gesundheitsdiensteanbieter keine Daten oder Untersuchungs- bzw. Beratungsergebnisse einsehen oder eintragen werden. Ausschließlich Daten, die initial vom Gesundheitsdiensteanbieter selbst eingetragen wurden, bleiben einsehbar und können weiterhin korrigiert (richtiggestellt) werden.
Achtung: Wird ein Gesundheitsdiensteanbieter direkt nach einer Untersuchung oder Beratung gesperrt, kann es sein, dass er diese Untersuchung oder Beratung noch nicht eingetragen hat und auch nicht mehr eintragen kann.
Was sind Einmal-Zugriffs-Codes und wie sind sie zu verwenden?
Der Einmal-Zugriffs-Code ist neben dem Auslesen der e-card die zweite Möglichkeit für den elektronischen Identitätsnachweis.
Der Einmal-Zugriffs-Code muss dem Gesundheitsdiensteanbieter vor dem durch sie vorgenommenen Zugriff auf den elektronischen Eltern-Kind-Pass von der Schwangeren bzw. der obsorgeberechtigten Person des Kindes bekannt gegeben werden.
Einmal-Zugriffs-Codes können von Schwangeren bzw. obsorgeberechtigten Personen des Kindes über die eEKP-Anwendung „Eltern-Kind-Pass“ (mobile App oder Web-Anwendung) oder die eEKP-Servicestelle bezogen werden. Alternativ können auch Gesundheitsdiensteanbieter nach Auslesen der e-card mit einem e-card Lesegerät die Einmal-Zugriffs-Codes für die Schwangere bzw. obsorgeberechtigte Person anfordern und ausdrucken.
Für jeden elektronischem Eltern-Kind-Pass (Eltern-Kind-Pass Schwangerschaft oder Eltern-Kind-Pass Kind) stehen jederzeit zehn Einmal-Zugriffs-Codes zur Verfügung. Wird ein Code eingelöst oder storniert, wird durch die eEKP-Zentralanwendung ein neuer Code zur Verfügung gestellt, sodass wiederum zehn einlösbare Codes zur Verfügung stehen.
Wie werden Daten im elektronischen Eltern-Kind-Pass (eEKP) geschützt?
Die eingetragenen Untersuchungs- und Beratungsergebnisse werden verschlüsselt in einer zentralen Datenbank beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeichert.
Neben der Schwangeren oder obsorgeberechtigten Person bzw. dem Kind selbst kann nur berechtigtes medizinisches Personal darauf zugreifen, sofern die Identität geprüft wurde. Jeder Zugriff wird protokolliert. Für die Schwangeren, obsorgeberechtigten Personen bzw. Kinder ist jederzeit im Zugriffsprotokoll ersichtlich, von wem und wann auf die Daten zugegriffen wurde.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren werden die Daten zentral gelöscht und sind somit nicht mehr abrufbar.
Was sind „weitere Untersuchungsergebnisse“?
Neben den gemäß Untersuchungsprogramm vorgesehenen Untersuchungen und Beratungen können weitere relevante Untersuchungsergebnisse im elektronischen Eltern-Kind-Pass der Schwangerschaft dokumentiert werden. „Weitere Untersuchungen“ können jeweils bis zu 10-mal pro elektronischem Eltern-Kind-Pass -Schwangerschaft erfasst werden. Aufgrund der aktuellen Gesetzesbestimmungen des elektronischen Eltern-Kind-Pass sind dies: weitere Laborparameter, weitere Schwangerenuntersuchungen und weitere Ultraschalluntersuchungen.
Beispiele dafür sind: Blutdruck- oder Harnkontrollen, Verlaufskontrollen bei Risikoschwangerschaften oder Ultraschallkontrollen außerhalb der vorgesehenen Ultraschalluntersuchungen des elektronischen Eltern-Kind-Pass.
Wie lange werden die Daten im elektronischen Eltern-Kind-Pass (eEKP) gespeichert?
Im elektronischen Eltern-Kind-Pass eingetragene Daten werden 30 Jahre gespeichert. Diese Frist beginnt beim eEKP-Schwangerschaft nach der Geburt, oder – sofern keine Geburt erfasst wird – nach dem errechneten/voraussichtlichen Geburtstermin zu laufen. Beim eEKP-Kind beginnt die Frist nach Ablauf des Zeitraums zu laufen, in dem die neunte Kindesuntersuchung durchgeführt werden kann.
Was passiert im Offlinefall?
Im Offlinefall ist kein Zugriff möglich. Eine nachträgliche Dokumentation von Untersuchungen und Beratungen kann im Rahmen der einwöchigen Dokumentationsfrist des elektronischen Eltern-Kind-Pass erfolgen.
Was ist der Unterschied zwischen den Untersuchungen „Geburt Schwangere“ und „Geburt Kind“?
Im Zuge der Geburt wird das Untersuchungskapitel „Geburt Schwangere“ von den Gesundheitsdiensteanbietern dokumentiert.
Die Untersuchung „Geburt Kind“ ist ein automatisch erstelltes Exzerpt aus der Untersuchung „Geburt Schwangere“, d. h. einzelne definierte Felder aus dieser Untersuchung werden aus dem eEKP-Schwangerschaft in den eEKP-Kind übernommen. Für diesen „Auszug“, der für das Kind relevanten Informationen aus der Geburt, gibt es allgemein ausschließlich eine Leseberechtigung.
Gibt es beim elektronischen Eltern-Kind-Pass (eEKP) ein Opt-Out für Schwangere, obsorgeberechtigte Personen oder Kinder?
Nein, wenn Leistungen aus dem Eltern-Kind-Pass-Programm in Anspruch genommen werden, werden auch die Daten im elektronischen Eltern-Kind-Pass dokumentiert.
Eine Abmeldung (Opt-Out) von ELGA hat dabei keine Auswirkung auf den elektronischen Eltern-Kind-Pass. Der elektronischen Eltern-Kind-Pass und ELGA sind zwei voneinander unabhängige Anwendungen (sowohl technisch als auch rechtlich).
Ist der elektronischen Eltern-Kind-Pass mit ELGA oder dem e-Impfpass verbunden?
Nein, hierbei handelt es sich um voneinander unabhängige Anwendungen. Impfungen sind wie bisher im Papier-Impfpass bzw. im e-Impfpass zu dokumentieren. Der e-Impfpass muss wie bisher separat aufgerufen bzw. geöffnet werden.
Was ist die eEKP-Servicestelle?
Die eEKP-Servicestelle unterstützt Schwangere, obsorgeberechtigte Personen und Kinder bei Anliegen rund um die Daten ihres elektronischen Eltern-Kind-Passes. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eEKP-Servicestelle können sich in Vertretung in die eEKP-Anwendung einloggen. Die Servicestelle ist besonders für Personen relevant, die kein Smartphone, keinen Computer oder keine ID Austria besitzen.
Die EKP-Servicestelle kann:
- Untersuchungs- und Beratungsergebnisse im elektronischen Eltern-Kind-Pass einsehen und ausdrucken.
- Einmal-Zugriffs-Codes ausdrucken.
- bei Schwangeren den geplanten Geburtsort eintragen.
- einen Notfallkontakt eintragen.
- das Zugriffsprotokoll einsehen.
- den Zugriff von Gesundheitsdiensteanbietern sperren oder wieder freigeben.
- nach dem Tod eines Kindes den Zugriff auf dessen Daten ermöglichen. (Der Zugriff auf die Daten eines verstorbenen Kindes ist ausschließlich über die EKP-Servicestelle möglich.)
Müssen Schwangere, obsorgeberechtigte Personen bzw. Kinder die eEKP-Anwendung am Smartphone nutzen, damit ein Gesundheitsdiensteanbieter in den elektronischen Eltern-Kind-Pass eintragen kann?
Nein. Gesundheitsdiensteanbieter können den elektronischen Eltern-Kind-Pass nutzen, unabhängig davon, ob Schwangere, obsorgeberechtigte Personen bzw. Kinder die eEKP-Anwendung (mobile App oder Web-Anwendung) verwenden.
Müssen Schwangere, obsorgeberechtigte Personen bzw. Kinder die eEKP-Anwendung nutzen?
Nein. Die Nutzung der eEKP-Anwendung ist keine Voraussetzung, um am EKP-Programm teilzunehmen und die EKP-Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Die Funktionen der eEKP-Anwendung, wie das Einsehen, der Ausdruck von Untersuchungsergebnissen oder die Abfrage der Einmal-Zugriffs-Codes sind auch über die eEKP-Servicestelle möglich.
Die Erinnerungsfunktion zur Terminvereinbarung von eEKP-relevanten Untersuchungen ist jedoch ausschließlich über die mobile eEKP-App verfügbar.
Was passiert, wenn die Schwangere oder die obsorgeberechtigte Person über keine ID Austria verfügt?
Die ID Austria ist keine Voraussetzung dafür, um am EKP-Programm teilzunehmen. Auch ohne ID Austria können Leistungen bzw. Untersuchungen des Eltern-Kind-Pass Programms in Anspruch genommen werden.
Die ID Austria wird von Schwangeren bzw. obsorgeberechtigten Personen sowie von Kindern ab 14 Jahren benötigt, um sich in der eEKP-Anwendung „Eltern-Kind-Pass“ (mobile App oder Web-Anwendung) einzuloggen.
Haben Rettungsorganisationen Zugriff auf den elektronischen Eltern-Kind-Pass (eEKP) bzw. gibt es einen Notfalldatensatz?
Nein, es gibt keinen Notfalldatensatz.
Blaulichtorganisationen bzw. Sanitäterinnen und Sanitäter haben gemäß Nutzerberechtigungen keinen Zugriff auf den elektronischen Eltern-Kind-Pass und entscheiden wie bisher klinisch bzw. präklinisch je nach Auffindesituation der betroffenen Person über das weitere Vorgehen.
Was passiert, wenn die e-card der Schwangeren oder des Kindes beim Gesundheitsdiensteanbieter-Besuch fehlt?
Sollte die Schwangere nicht elektronisch identifiziert werden können –also weder einen Einmal-Zugriffs-Code noch eine e-card bei sich haben - kann nicht auf den elektronischen Eltern-Kind-Pass zugegriffen werden. In diesem Fall muss im Rahmen der einwöchigen Dokumentationsfrist nachdokumentiert werden.
Die einwöchige Dokumentationsfrist läuft ab dem Untersuchungszeitpunkt (Datum der Untersuchungsdurchführung), unabhängig vom vorgesehenen Untersuchungszeitraum. Sollte die Untersuchung nicht im Rahmen des vorgesehenen Untersuchungszeitraums durchgeführt werden, kann diese nicht mehr durchgeführt bzw. dokumentiert werden.
In diesem Fall ist die Situation wie heute, wenn die Schwangere das gelbe Papierheft vergisst oder verloren hat. Die Primärdokumentation laut Berufspflicht ist unabhängig vom elektronischen Eltern-Kind-Pass weiterhin zu führen und davon unberührt.
Wie erfolgt der Zugriff auf den elektronischen Eltern-Kind-Pass (eEKP) im Ausland?
Derzeit haben nur in Österreich ansässige und im eHealth Verzeichnisdienst gelistete Gesundheitsdiensteanbieter Zugriff auf den elektronischen Eltern-Kind-Pass. Im Ausland ist eine Einsicht in die Daten des elektronischen Eltern-Kind-Pass ausschließlich im Rahmen der eEKP-Anwendung für Schwangere, obsorgeberechtigte Personen, Kinder (Web-Anwendung oder mobile App) oder über einen mitgeführten Ausdruck möglich.
Relevante Ergebnisse aus den im Ausland durchgeführten Untersuchungen können im Rahmen einer nachfolgenden Untersuchung als besonderer Befund oder als „weitere Untersuchung“ erfasst werden.
Hinweis: Es obliegt der Schwangeren bzw. den obsorgeberechtigten Personen eines Kindes, ggf. entsprechende Nachweise (ärztliche Bestätigung, entsprechendes Begleitschreiben o. ä.) beim Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld (CC KBG) nachzureichen, um den Nachweis der Anspruchsberechtigung auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe zu erbringen.
Gibt es eine Pilotregion?
Das eEltern-Kind-Pass-Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass ab dem 1. Oktober 2026 bereits Einführungsregionen bzw. Pilotphasen per Verordnung definiert werden, in denen eine Nutzung des elektronischen Eltern-Kind-Pass schon vor dem 1. Oktober 2027 verpflichtend ist. Aktuell ist keine Pilotierung angedacht.
Müssen Gesundheitsdiensteanbieter ab 01. Oktober 2026 bereits Daten im elektronischen Eltern-Kind-Pass abfragen oder eintragen?
Nein, ab 1.10.2026 startet das neue Untersuchungsprogramm, die Dokumentation erfolgt wie bisher im gelben Heft. Allerdings steht ab 01. Oktober 2026 der elektronische Eltern-Kind-Pass technisch zur Verfügung. Gemäß eEltern-Kind-Pass-Gesetz dürfen ab diesem Zeitpunkt Daten verarbeitet werden.
Das dient insbesondere dazu, potenzielle Einführungsregionen bzw. Pilotphasen unterstützen zu können. Das eEltern-Kind-Pass-Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass ab dem 1. Oktober 2026 bereits Einführungsregionen bzw. Pilotphasen per Verordnung definiert werden, in denen eine Nutzung des elektronischen Eltern-Kind-Pass schon vor dem 1. Oktober 2027 verpflichtend ist. Aktuell ist keine Pilotierung angedacht.
Sofern Gesundheitsdiensteanbieter nicht von einer verordneten Pilotregion betroffen sind, wird nicht empfohlen, Daten vor dem 01. Oktober 2027 im elektronischen Eltern-Kind-Pass zu erfassen. Dies vor allem deswegen, weil der elektronische Eltern-Kind-Pass dann vermutlich nicht vollständig über den gesamten Zeitraum befüllt werden wird.
Wenn Daten im elektronischen Eltern-Kind-Pass dokumentiert werden, muss dennoch jedenfalls verpflichtend bis zum Umstieg auf die elektronische Erfassung im eEKP (ab bundesweiter Einführung im Oktober 2027) im gelben Papierheft bzw. im Zusatzheft dokumentiert werden!
Sofern vor dem 1.10.2027 freiwillig Daten im elektronischen Eltern-Kind-Pass erfasst werden, ist keine Einwilligung der betroffenen Personen erforderlich. Diese sind jedoch über die Datenverarbeitung zu informieren, in dem zumindest die Datenschutzinformation gem. Art. 13 DSGVO gut sichtbar in den Räumlichkeiten des GDA aufgelegt wird.
Achtung: Die Eintragungen sind in jedem Fall auch im Papierheft zu dokumentieren.
Gilt das neue Untersuchungsprogramm auch ohne elektronischen Eltern-Kind-Pass?
Das neue und erweiterte Untersuchungsprogramm startet ab 1. Oktober 2026, unabhängig von der Einführung des elektronischen Eltern-Kind-Passes. Für die Dokumentation der neuen Leistungen wurde ein Zusatzheft zum Papierheft entwickelt, in dem die neuen Untersuchungs- und Beratungsergebnisse dokumentiert werden müssen.
Ist der elektronische Eltern-Kind-Pass eine Primärdokumentation?
Nein, die Primärdokumentation laut Berufspflicht ist unabhängig vom elektronischen Eltern-Kind-Pass weiterhin zu führen und bleibt unberührt.